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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_220/2021  
 
 
Urteil vom 9. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Januar 2021 (VB.2020.00831). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A._______ (geb. 1973) ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 25. März 2016 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, die drei Kinder aus einer früheren Beziehung hat. In der Folge reiste er am 10. Oktober 2016 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Seit dem 1. April 2019 leben die Eheleute getrennt. Deshalb widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. August 2020 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. Oktober 2020 ab.  
 
1.2. Am 27. November 2020 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch am 7. Dezember 2020 wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte A.________ eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1/2021 vom 4. Januar 2021 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses lief in der Folge am 14. Januar 2021 ab, ohne dass die Kaution geleistet wurde. Am 25. Januar 2021 ersuchte A.________ um Fristerstreckung. Das Verwaltungsgericht erachtete das Gesuch als verspätet und trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 26. Januar 2021, versandt am 18. Februar 2021, nicht ein.  
 
1.3. Mit Beschwerde vom 8. März 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung der Verfügung "vom 18. Februar 2021" seien die Vorinstanzen anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter sind diese Anforderungen bereits im Urteil 2C_1/2021 vom 4. Januar 2021 dargelegt worden.  
 
2.2. Nachdem das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob das Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerde lässt sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat. Er äussert sich ausschliesslich zur materiellen Rechtslage, wobei sich seine Beschwerde weitgehend - wie bereits im Verfahren 2C_1/2021 - in Ausführungen zum Vorliegen einer Scheinehe, die nie Prozessthema war, und einer wörtlichen Wiedergabe von Teilen von BGE 139 I 315 erschöpft (vgl. Urteil 2C_1/2021 vom 4. Januar 2021 E. 2.3.1). Sie enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.   
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint. Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteile 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3; 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E. 3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Obwohl der Rechtsvertreter mit Urteil 2C_1/2021 vom 4. Januar 2021 auf die Begründungsanforderungen hingewiesen wurde, hat er nur zwei Monate später eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde eingereicht, die sich nicht einmal ansatzweise zum Streitgegenstand äussert. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Vertreter aufzuerlegen. Das vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.________ auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger