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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_932/2011 
 
Urteil vom 7. Juni 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Niggi Dressler, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 31. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria. Er wurde 1977 geboren und gelangte im Januar 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, wo er zum Verbleib bei seiner schweizerischen Ehefrau vom Kanton Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Zuvor war er schon Mitte Juli 2001 in die Schweiz eingereist, um hier ein Asylgesuch zu stellen. Er tat dies unter Angabe einer unzutreffenden Identität und wurde Mitte August 2001 polizeilich angehalten, als er im Begriff war, mit Kokain zu handeln. Nach zweitinstanzlicher Abweisung des Asylgesuchs Ende August 2002 galt er als verschwunden, liess die Ausreisefrist verstreichen, wurde Anfang Dezember 2002 angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt, nachdem bei ihm zwölf Gramm Kokain gefunden worden waren. Aufgrund einer Herkunftsanalyse ergab sich zwar nun, dass X.________ nigerianischer Staatsangehöriger ist, doch liess sich die Wegweisung nicht vollziehen. Im August 2004 heiratete er in seiner Heimat, wohin er sich begeben hatte, eine Schweizerbürgerin, die heutige Ehefrau. 
 
B. 
Am 6. Juni 2005 verurteilte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim/BL X.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, solcher gegen die Ausländergesetzgebung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 500.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verwarnten ihn die Migrationsbehörden des Kantons Basel-Landschaft am 24. August 2005 und forderten ihn auf, inskünftig nicht mehr straffällig zu werden. Am 19. März 2010 kam es zu einer weiteren Verurteilung. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 18 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren. Die im Jahr 2005 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe wurde für vollziehbar erklärt und bildete Bestandteil der Gesamtstrafe. Die Gefängnisstrafe ist mittlerweile vollzogen. 
 
C. 
X.________ leidet an einer Infektion mit dem humanen Immundefizienz-Virus (HIV). Die Krankheit befindet sich gemäss einem Arztbericht des Universitätsspitals Basel vom 10. Mai 2010 im Stadium CDC A3, wobei die CD4-Zellzahl von 201/ul seit Ende 2008 stabil sei. Einer Abklärung des Bundesamtes für Migration vom 8. Juni 2010 zufolge unterhält die Bundesrepublik Nigeria ein landesweites HIV/Aids-Programm, das den erkrankten Personen mit einem CD4-Wert, der unterhalb von 350/ul liegt, unentgeltlichen Zugang zu antiretroviralen Therapien und Blutuntersuchungen ermöglicht. 
 
D. 
Am 30. Juni 2010 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft gegenüber X.________ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, seine Wegweisung und die Ausreise bis zum 30. September 2010. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 4. Januar 2011 ab. X.________ gelangte an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, das am 31. August 2011 auf Abweisung des Rechtsmittels erkannte. 
 
E. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. November 2011 beantragt X.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Anweisung zuhanden der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm ermessensweise eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
Während die Vorinstanz von einer Vernehmlassung absieht, schliessen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für Migration auf Abweisung der Beschwerde. X.________ lässt mit Eingabe vom 16. April 2012 ausführen, er habe sich seit seiner Haftentlassung "penibel an die schweizerische Gesetzgebung" gehalten. Es sei ihm zumindest eine "bedingte, unbefristete Aufenthaltsbewilligung" bis zum Ablauf der Probezeit am 19. März 2013 zu erteilen. Anschliessend könne die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft prüfen, ob er sich "wirklich bewährt" habe. Im gegenteiligen Fall sei die Migrationsbehörde befugt, ihm "die Bewilligung mit sofortiger Wirkung zu entziehen". 
Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2011 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 137 III 417 E. 1). 
1.2 
1.2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts gegen Entscheide betreffend Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer leitet einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung aus Art. 42 AuG sowie aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ab. Für das Eintreten ist einzig von Belang, ob der Beschwerdeführer durch einen Verwaltungsakt in seiner Eigenschaft als möglicher Träger des Rechts auf Achtung des Familienlebens berührt ist und eine Verletzung dieses behaupteten Rechts in vertretbarer Weise geltend macht. Beides trifft vorliegend zu. Ob der Rechtsanspruch besteht, und - soweit dies zutrifft - im konkreten Fall auch tatsächlich verletzt wurde, ist hingegen in der Sache selbst zu klären (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 1.2). Gestützt darauf ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten, zumal die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben. 
1.2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit der Beschwerdeführer den Eventualantrag stellt, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Vermag er keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anzurufen, entfällt die Beschwerde (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Eventualbegehren, das auf Erteilung einer "befristeten" Ermessensbewilligung lautete, später insofern einschränkte, als er in seiner Eingabe vom 16. April 2012 sinngemäss beantragt, es sei ihm eine solche bis zum Ablauf der Probezeit zu erteilen. 
1.2.3 Die "Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt" (so noch Art. 66 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20] in der Fassung vom 16. Dezember 2005, per 1. Januar 2011 aufgehoben und ersetzt durch die revidierten Art. 64 ff. AuG) ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG vom sachlichen Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgenommen. Hingegen unterliegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Wegweisungssachen an sich der subsidiären Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG. Neben der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt der Beschwerdeführer zwar auch eine solche. Mit ihr kann allerdings bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Aufgrund von Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten zudem nur unter Rüge- und Begründungsvorbehalt (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die bundesgerichtliche Praxis verlangt, dass die Verfassungsverletzung "klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids" dargelegt wird (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494; zum Ganzen Urteile 2C_911/2011 vom 3. Mai 2012 E. 1.2; 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 1.2). Im vorliegenden Fall unterlässt der Beschwerdeführer konkrete Verfassungsrügen zur Wegweisung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in Art. 5 Abs. 2 BV verankert ist, stellt zwar ein verfassungsmässiges Prinzip, nicht jedoch ein verfassungsmässiges Recht (Grundrecht) im Sinne von Art. 116 BGG dar (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist von vornherein nicht einzutreten. 
 
1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dessen ungeachtet prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Streitgegenstand ist die Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hält deren Voraussetzungen für nicht gegeben. Weiter bemängelt er, der angefochtene Entscheid erweise sich insofern als unverhältnismässig, als die Vorinstanz die erforderliche Interessenabwägung (Art. 96 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) unzutreffend vorgenommen habe. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer erhielt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner schweizerischen Ehefrau gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Mit ihr lebt er bis heute zusammen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, sofern sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (lit. b). Einen Widerrufsgrund setzt die ausländische Person, wenn sie "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde" (Art. 62 lit. b AuG, auf welchen Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG verweist). Als "längerfristig" im Sinne von Art. 62 lit. b AuG ist eine Freiheitsstrafe zu betrachten, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Unerheblich ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteile 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1; 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Verlangt wird, dass sich das genannte Strafmass aus einem einzigen Strafurteil ergibt und nicht bloss durch Zusammenrechnung von kürzeren Freiheitsstrafen aus einer Mehrzahl von Erkenntnissen erreicht wird (BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; zum Ganzen das Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 3.2.). 
 
3.2 Soweit ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG gegeben ist, muss sich die Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig darstellen (ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, N. 8.28 S. 326 und 8.31 S. 328). Eine Interessenabwägung aufgrund des Landesrechts (Art. 96 Abs. 1 AuG) ist in jedem Fall, eine solche aufgrund des Völkerrechts (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) immerhin dann vorzunehmen, soweit die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann. Landesrechtlich sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). Was das Interesse an Fernhaltung anbetrifft, darf bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteile 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3; 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.5). 
3.3 
3.3.1 Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Die Norm begründet kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser verpflichtet wäre, Nicht-Staatsangehörigen die Einreise, die Aufenthaltsbewilligung- oder -verlängerung vorbehaltlos zu gewähren bzw. die von Ehepaaren getroffene Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes zu respektieren (BGE 137 I 247 E. 4.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153 E. 2.1 S. 155; 130 II 281 E. 3 S. 285; 126 II 377 E. 2b/cc S. 383; Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05], §§ 54 ff.). Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). 
3.3.2 Art. 8 Ziff. 2 EMRK sieht Einschränkungen vor, die weitgehend den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV entsprechen (BGE 135 I E. 2.1 S. 147; 126 II 425 E. 5a S. 435). Die EMRK verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung anderseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei namentlich die Verhütung von Straftaten in Betracht. 
3.3.3 Die Praxis hat zur Notwendigkeit des Eingriffs bei einer gelebten Ehe eine Reihe von Kriterien entwickelt (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f., unter Hinweis auf das Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [54273/00], § 48; weiterführend das Urteil Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [46410/99], § 57 ff.). Zu würdigen sind im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte von Bedeutung, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter etwaiger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind darüber hinaus die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie der unmittelbar betroffenen Person in deren Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteil 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3, mit Hinweisen). 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. März 2010 zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Dies kommt einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" (Art. 51 Abs. 1 lit. b, 63 Abs. 1 lit. a, 62 lit. b AuG) gleich, sodass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erlischt. Es stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme. 
 
4.2 Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Interessenabwägung allem voran die begangenen Straftaten. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei vom Strafgericht als hoch eingestuft worden. Er habe aus blosser Gewinnsucht mit Betäubungsmitteln gehandelt, ohne selber drogenabhängig zu sein. Wenngleich er sich seit der Verbüssung der Gefängnisstrafe verstärkt um seine Integration bemüht und zu keinen Klagen Anlass gegeben habe, sei eine Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. Nachdem sich Nigeria in vielerlei Hinsicht von der Schweiz unterscheide, sei es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zuzumuten, die Ehe in der Heimat ihres Gatten fortzusetzen. Die Eheleute seien seit sieben Jahren verheiratet und kennten einander seit neun Jahren. Mit Blick auf die Reneja-Praxis des Bundesgerichts (BGE 110 Ib 201; 135 II 377 E. 4.4 S. 382) sei die massgebende Dauer von zwei Jahren Freiheitsstrafe wesentlich überschritten. HIV-erkrankte Personen würden in Nigeria gesellschaftlich stigmatisiert und ausgegrenzt, sie seien auch in Beruf und Familie erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt. Im Übrigen funktioniere die medizinische Versorgung nicht lückenlos. Die meisten Probleme könne das Ehepaar aber mit vereinten Kräften meistern, zumal der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit von seiner Ehefrau finanziell unterstützt worden sei. Insgesamt sei der Eingriff ins Familienleben gerechtfertigt. 
 
4.3 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe seine Strafe verbüsst und sich seither untadelig verhalten. Dies beweise, dass er die hiesigen Gesetze respektiere und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. In der Eingabe vom 16. April 2012 lässt er vortragen, er habe sich seit seiner Haftentlassung geradezu "penibel an die schweizerische Gesetzgebung" gehalten. Das "Interesse der Ehefrau am Zusammenleben mit ihrem geliebten Mann" sei höher einzustufen als alle anderen Überlegungen, zumal das Ehepaar "einen Kinderwunsch verspürt". 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten. Bald nach seiner ersten Einreise in die Schweiz wurde er im Mitte August 2001 beim Handel mit Kokain angehalten. Im Dezember 2002 stiessen die Polizeiorgane bei ihm auf zwölf Gramm Kokain. Diese zweite Anhaltung führte zur Verurteilung vom 6. Juni 2005 und der ausländerrechtlichen Verwarnung. Dessen ungeachtet nahm der Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit später wieder auf. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. März 2010 beruht auf mengenmässig qualifiziertem, gewerbsmässig begangenem Handel mit Kokain. Dem Beschwerdeführer wurde rechtskräftig der Handel mit 623 Gramm eines Kokaingemischs nachgewiesen, was bei einem Reinheitsgrad von praxisgemäss 33 % einer Menge von ca. 205 Gramm reinem Kokain entspricht. Enthält das Kokaingemisch mindestens 18 Gramm reinen Wirkstoff, ist die Grenze zum qualifizierten Fall erreicht. Dieser kennzeichnet sich dadurch, dass die Gesundheit vieler Menschen gefährdet ist (Urteil 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3.1; BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338 mit Hinweisen; 109 IV 143 E. 3b S. 144). 
 
5.2 Im Fall von schwerwiegenden Drogendelikten verfolgt das Bundesgericht eine strenge Praxis und bejaht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (Urteile 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3; 2A.582/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.4 und 3.5; vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa und 4a/bb S. 526 ff.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Straftat gewichtet für sich allein derart schwer, dass es am Kern der Sache vorbeizielt, wenn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, er halte sich nunmehr peinlich genau an die schweizerische Rechtsordnung. Es besteht ein manifestes Interesse daran, ihm einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verwehren. Seine Anwesenheit ist nicht hinzunehmen. 
 
5.3 Das private Interesse an der Fortsetzung des bisherigen ausländerrechtlichen Zustandes, auf den sich der Beschwerdeführer und insbesondere auch dessen schweizerische Gattin beruft, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. In der Tat bestehen zwischen der Schweiz und der Heimat des Beschwerdeführers in mancherlei Hinsicht Unterschiede, nicht zuletzt solche wirtschaftlicher Natur. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, ein Umzug nach Nigeria stelle für seine Ehegattin keine ernsthafte Option an. Daraus abzuleiten, der Anspruch auf ein unbeeinträchtigtes Familienleben schliesse seine Rückkehr nach Nigeria geradezu aus, überzeugt nicht. Eine besonders intensive Integration in der Schweiz, welche über das Eheleben hinaus zu Anknüpfungspunkten an Land und Leute führen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Er arbeite zwar "soviel er kann" und besuche Deutschkurse, doch ist angesichts der lang andauernden Anwesenheit in der Schweiz beides zumindest üblich. In besonderem Masse integrationsstiftend sind die Argumente jedenfalls nicht. Selbst vor dem Hintergrund einer Ehe, die sich als tragfähig und beständig erwiesen hat, und des geäusserten Kinderwunsches muss das öffentliche Interesse an Fernhaltung des Beschwerdeführers als deutlich überwiegend bezeichnet werden. Dies gilt, selbst wenn es zur Trennung von der schweizerischen Ehefrau führt (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 f.; 129 II 215 E. 4.1 S. 218). Die HIV-Erkrankung hat sich gemäss dem Arztbericht, welcher der Vorinstanz vorlag, auf einem Niveau stabilisiert, das auch in Nigeria eine angemessene Behandlung erwarten lässt. Den Abklärungen des Bundesamtes für Migration zufolge darf an sich von unentgeltlichem Zugang zu antiretroviralen Therapien und Blutuntersuchungen ausgegangen werden. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz, dass die finanziellen Möglichkeiten der in der Schweiz zurückbleibenden Ehefrau zu einer stabilen, angemessenen medizinischen Versorgung in Nigeria beitragen dürften. 
 
5.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung als bundesrechts- und konventionskonform. Die Prüfung des weiteren Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 62 lit. c AuG erübrigt sich mithin. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 BV, den der Beschwerdeführer ebenfalls anruft. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK. Er gewährt darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.2.7; BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.; 126 II 377 E. 7 S. 394; 425 E. 4c/bb S. 433). 
 
6. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich mithin als unbegründet, sodass sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Kanton Basel-Landschaft ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Juni 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher