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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.199/2002 /sta 
 
Urteil vom 5. Dezember 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Übernahme der Vollstreckung einer Reststrafe (B 101027), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 ersuchte das Bundesministerium der Justiz in Bonn die Schweiz um Übernahme der Vollstreckung einer Reststrafe von 815 Tagen aus dem gegen den schweizerischen Staatsangehörigen X.________ ausgesprochenen rechtskräftigen und gemäss den Angaben der deutschen Behörden vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. August 1994 wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht, vorsätzlichen Bankrotts und Kreditbetrugs. 
 
Das angegangene Bundesamt für Justiz übermittelte das Ersuchen mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und lud dieses gemäss Art. 104 Abs. 1 IRSG zu einer Stellungnahme ein. 
 
Am 19. Dezember 2000 erklärte sich das genannte Departement zur Übernahme der Angelegenheit bereit. 
 
Am 8. Februar 2001 entschied das Bundesamt in Anwendung von Art. 104 Abs. 1 IRSG, das deutsche Ersuchen vom 7. Dezember 2000 anzunehmen, indem es die massgebenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 94 ff. und 103 IRSG als erfüllt erachtete. Es beantragte dem Departement, das Exequaturverfahren gegen X.________ im Sinne von Art. 105 ff. IRSG durch den dafür zuständigen Richter in die Wege zu leiten und die Vollstreckung des deutschen Urteils vollumfänglich zu übernehmen. Das Bundesamt fügte seinem Entscheid die Rechtsmittelbelehrung bei, es stehe dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen. 
 
Dieser Rechtsmittelbelehrung entsprechend führte X.________ mit Eingabe vom 21. März 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid vom 8. Februar 2001 sei aufzuheben; das deutsche Ersuchen sei abzuweisen. Sodann ersuchte er, das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, bis über ein in Augsburg eingeleitetes Wiederaufnahme- bzw. Revisionsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei. 
 
Mit Entscheid vom 26. April 2001 wies die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Sistierungsbegehren ab, und mangels Anfechtbarkeit des vom Bundesamt getroffenen Vorprüfungsbeschlusses trat sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein (Verfahren 1A.53/2001). 
 
Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 ersuchte das Bundesamt das Departement abermals, das Exequaturverfahren gegen X.________ in die Wege zu leiten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen kam dieser Aufforderung am 31. Mai bzw. 31. August 2001 nach. 
 
Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Weinfelden wies den von der Staatsanwaltschaft am 31. August 2001 gestellten Antrag und das vom Bundesministerium der Justiz am 7. Dezember 2000 eingereichte Gesuch um Übernahme der Vollstreckung der Reststrafe von 815 Tagen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Voraussetzung für die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Augsburg sei, dass Gegenstand der Verurteilung im Ausland verübte Handlungen gewesen seien, welche, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wären. In Bezug auf den X.________ vorgeworfenen Kreditbetrug treffe dies nicht zu. X.________ hätte hier nur der Unterlassung der Buchführung schuldig befunden und mit maximal 36 Monaten Gefängnis bestraft werden können. Ausgehend vom Prinzip der Unteilbarkeit der zu übernehmenden Vollstreckung könne der Entscheid des Landgerichts Augsburg daher in der Schweiz nicht vollstreckt werden. 
 
Hiergegen führte die Staatsanwaltschaft am 9./10. April 2002 Beschwerde mit dem Begehren, in Gutheissung des deutschen Gesuchs sei die Vollstreckung der fraglichen Reststrafe anzuordnen. 
 
Mit Beschluss vom 29. Juli 2002 schützte das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde. Es erachtete die massgebenden Voraussetzungen gemäss Art. 94 ff. IRSG als erfüllt, entsprach dem deutschen Ersuchen und ordnete die Vollstreckung der Reststrafe von 815 Tagen gemäss dem eingangs erwähnten Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. August 1994 an. 
B. 
Mit Eingabe vom 27. September 2002 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Begehren, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juli 2002 sei aufzuheben; das deutsche Vollstreckungsgesuch sei abzuweisen. 
 
Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Bundesamt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft nicht eine Auslieferungssache, sondern die - nach erfolgtem Vorentscheid durch das Bundesamt für Justiz - kantonal letztinstanzlich verfügte Annahme eines von den deutschen Behörden gestellten Strafvollstreckungsbegehrens. Wie das Bundesgericht bereits im früheren den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 26. April 2001 erwogen hat, geht es dabei um die Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, dass die ersuchten schweizerischen Behörden die Vollstreckung der in Frage stehenden Reststrafe gemäss dem dem deutschen Begehren zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. August 1994 übernehmen können, nachdem der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1994 aus einem Hafturlaub nicht in den deutschen Strafvollzug zurückgekehrt, sondern in die Schweiz geflüchtet ist. In einer solchen Angelegenheit massgebend sind in erster Linie die Bestimmungen von Art. 94 ff. IRSG in Bezug auf die Vollstreckungsvoraussetzungen und die Regeln von Art. 103 ff. IRSG in Bezug auf das Verfahren in Fällen von Vollstreckungsersuchen (E. 2b des Urteils vom 26. April 2001), wie denn auch schon das Bundesamt in seinem Vorentscheid vom 8. Februar 2001 festgestellt hat. Auf den anderslautenden Standpunkt des Beschwerdeführers, die betreffenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt, wird nachfolgend soweit erforderlich einzugehen sein. 
 
Gegen den hier angefochtenen, auf den Regeln von Art. 94 ff. IRSG beruhenden Entscheid der letztinstanzlichen kantonalen Behörde ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 16 und 25 Abs. 1 IRSG in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG, s. auch das genannte Urteil vom 26. April 2001). 
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid persönlich betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 
 
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; sie geben zu keinen Erörterungen Anlass. 
 
Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inkl. gegebenenfalls Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts (Art. 104 lit. a OG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 4 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 123 II 289 E. 1c, 122 II 373 E. 1b). 
1.4 Nur beiläufig hat das Bundesamt in seiner im bundesgerichtlichen Verfahren erstatteten Vernehmlassung beanstandet, dass ihm der angefochtene Entscheid nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, was sich nachteilig hätte auswirken können, falls es seinerseits von der Beschwerdebefugnis hätte Gebrauch machen wollen. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden soll den richtigen und rechtsgleichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts sicherstellen (BGE 128 II 193 E. 1, mit Hinweisen). Das Bundesamt weist zu Recht darauf hin, dass es im Rahmen von Rechtshilfeverfahren ausdrücklich zur Beschwerde gegen Verfügungen der letztinstanzlichen kantonalen Behörde berechtigt ist (Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 sowie Art. 80f und Art. 80h lit. a IRSG). Dies ist auch in Bezug auf Vollstreckungsverfahren nach Art. 94 ff. IRSG zu bejahen, damit es sinnvollerweise auch bei solchen Verfahren eine gewisse Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann. Bereits in den allgemeinen Bestimmungen des IRSG werden denn auch in Art. 25 Abs. 1 IRSG die Bestimmungen von Art. 97 bis 114 OG als anwendbar erklärt für den Fall, dass das IRSG nichts anderes bestimmt. Mangels anderweitiger Bestimmung ist somit Art. 103 lit. b OG auf alle durch das IRSG geregelten Verfahrensarten bezogen anwendbar, also auch für den vorliegenden Fall. Dies ist hier allerdings ohne weitere Bedeutung, da das Bundesamt den vom Beschwerdeführer angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid laut der Vernehmlassung, die es im bundesgerichtlichen Verfahren erstattet hat, vollumfänglich unterstützt. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Gutheissung des deutschen Übernahmeersuchens widerspreche der schweizerischen Rechtsordnung und verstosse gegen den Ordre public, zudem verletze sie die EMRK. Zunächst hält er dafür, das IRSG sei nach dem Wortlaut von Art. 1 lediglich in Bezug auf Strafsachen im richterlichen Bereich anwendbar, also nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem es um Strafvollzug und damit um eine blosse Verwaltungssache gehe. Abgesehen davon vermöge die ersuchende deutsche Behörde aus dem IRSG keinen Anspruch auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit abzuleiten, was durch den Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 IRSG klar belegt werde. Ob eine solche Zusammenarbeit erfolge, liege im Ermessen der Schweiz, welche alles Interesse daran habe, ihre eigenen Bürger vor übermässiger ausländischer Einwirkung zu schützen. 
 
Die soeben erwähnte Feststellung des Beschwerdeführers, es gehe hier um einen Fall von Strafvollzug, hindert ihn indes nicht daran, in seiner Beschwerdebegründung (Seite 4 unten) auch zu erklären, es gehe hier weder um eine Strafverfolgung gegen ihn noch grundsätzlich um einen Strafvollzug. Denn es stehe einzig eine Reststrafverbüssung in Frage, für welche - wie erwähnt - die Vollzugsbehörden im Verwaltungsbereich zuständig seien. Mithin finde das deutsche Ersuchen im schweizerischen Recht keine gesetzliche Grundlage, wie übrigens auch das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) bzw. der diesbezüglich zwischen der Schweiz und Deutschland am 13. November 1969 abgeschlossene Zusatzvertrag (ZV, SR 0.353.913.61) hier nicht anwendbar seien. 
 
Der Vollzug der fraglichen Reststrafe - wie der Beschwerdeführer weiter ausführt - erscheine sodann in Deutschland nicht ausgeschlossen. Die dem deutschen Ersuchen bzw. Urteil zugrunde liegenden Delikte wären, wie er geltend macht, zur Zeit ihrer Begehren nach inländischem (schweizerischem) oder internationalem Recht nicht strafbar gewesen, weshalb es nicht angehe, dass er nun die Reststrafe in der Schweiz verbüssen müsse. Unter diesen Umständen und weil die Höhe der ausländischen Sanktion ohnehin den Rahmen jeglicher Verhältnismässigkeit sprenge, würden durch eine Verbüssung in der Schweiz Art. 5 und 7 EMRK verletzt. 
 
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vom deutschen Gericht für Delikte - d.h. wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht, vorsätzlichem Bankrott und Kreditbetrug - bestraft worden, die dem schweizerischen Recht nicht bekannt seien. Indem das deutsche Gericht das Vorliegen einer - auch dem deutschen Recht bekannten - Urkundenfälschung verneint habe, sei es den Schweizer Behörden verwehrt zu prüfen, ob er, der Beschwerdeführer, (auch) dieses Delikt verübt habe. Im Übrigen habe er laut dem dem Übernahmebegehren zugrunde liegenden Urteil des Augsburger Landgerichts nicht aus Eigennutz gehandelt, sondern um ein alteingesessenes Unternehmen vor dem Konkurs zu bewahren. Von daher sei es umso stossender, wenn er nun für 15 und mehr Jahre zurückliegende Vorgänge (erneut) hinter Gitter geschickt werden soll. Denn er habe es nicht selber zu verantworten, dass er zunächst einem überhöhten Strafmass ausgesetzt worden sei und später die Möglichkeit erhalten habe, sich der unverhältnismässig hohen Strafe durch Absetzen zu entziehen; und auch sei es nicht sein Fehler, dass die deutschen Behörden bis zum nunmehrigen Übernahmebegehren jahrelang zugewartet hätten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass inzwischen, Ende September 2002, in Bezug auf das ihm zur Last gelegte deliktischen Verhalten bereits die absolute Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Auch aus diesem Grund dürfe dem deutschen Begehren nicht entsprochen werden. Würde diesem entsprochen, so würde dadurch nicht nur seine - des Beschwerdeführers - Existenz, sondern auch diejenige seiner jungen Familie und seines Betriebs zerstört. 
2.2 Das IRSG regelt alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Vollstreckung ausländischer Strafurteile (Art. 1 Abs. 1 lit. d IRSG), soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen. Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können, auf dessen Ersuchen hin, vollstreckt werden, wenn der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Straftat verantworten muss, wenn Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre, und die Vollstreckung in der Schweiz - insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG - angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint (Art. 94 Abs. 1 lit. a-c IRSG; vgl. zum Ganzen BGE 120 Ib 167 E. 3 S. 170 ff. und das schon erwähnte, den Beschwerdeführer betreffende Urteil vom 26. April 2001, ferner nicht publ. Urteil 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 403 ff., sowie Curt Markees, SJK Nr. 425a zum IRSG, S. 6 ff.). 
Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehene Strafe nicht übersteigen (Art. 94 Abs. 2 IRSG). Die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist unzulässig, wenn die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre, sofern eine schweizerische Behörde sie im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte, oder die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach schweizerischem Recht aus andern Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte (Art. 95 Abs. 1 lit. a-c IRSG, vgl. auch Art. 96 IRSG). 
 
Der Richter ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, auf denen der Entscheid beruht. Soweit sie nicht ausreichen, können Beweiserhebungen angeordnet werden (Art. 97 IRSG). Der Richter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 1 und 2 IRSG). Die Sanktion wird nach schweizerischem Recht vollzogen (Art. 107 Abs. 1 IRSG). 
 
Auch wenn der Beschwerdeführer mit - wie erwähnt - teilweise widersprüchlichen Ausführungen das Gegenteil behauptet, geht es im vorliegenden Fall jedenfalls aus schweizerischer Sicht um eine Strafsache gemäss Art. 1 Abs. 3 IRSG und nicht um eine blosse Verwaltungssache ausserhalb des Anwendungsbereichs des IRSG. Das deutsche Übernahmebegehren stützt sich auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares Strafurteil des Landgerichts Augsburg, somit auf ein richterliches Straferkenntnis im Sinne der genannten Bestimmung. Wie auch das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, ist in diesem Zusammenhang die Frage unerheblich, ob es um die Vollstreckung einer gesamten Freiheitsstrafe oder nur um eine Reststrafe geht und welche Behörde im ersuchenden Staat für den Strafvollzug zuständig ist. Mit der Vorinstanz und dem Bundesamt ist somit festzustellen, dass die Regelung von Art. 94 ff. IRSG auf den vorliegenden Fall bezogen anwendbar ist. Entgegen den anderslautenden Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den vorstehend dargelegten Grundsätzen bei ihrem Entscheid sehr wohl Rechnung getragen. 
 
Zwar trifft immerhin der Einwand des Beschwerdeführers zu, dass gemäss Art. 1 Abs. 4 IRSG aus diesem Gesetz kein Anspruch auf zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden kann; und in Bezug auf Vollstreckungsverfahren ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem EAUe bzw. dem zugehörigen ZV. Nach konstanter Rechtsprechung ist aber in einem solchen Fall, wenn die im IRSG umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, die vom ersuchenden Staat verlangte Rechtshilfe zu leisten (vgl. BGE 111 Ib 242 E. 4c S. 248, seither immer wieder bestätigt); dies um so mehr, als hier der ersuchende Staat laut den Ausführungen des Bundesamts in der von ihm erstatteten Vernehmlassung Gegenrecht hält und damit der Gutheissung des deutschen Begehrens auch im Lichte von Art. 8 IRSG nichts entgegen steht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des IRSG hat die Schweiz, wie das Bundesamt zutreffend feststellt, kein Interesse an der Verweigerung der verlangten Rechtshilfe, sondern vielmehr - unter Respektierung der einem Verfolgten gesetzlich oder allenfalls staatsvertraglich zustehenden Rechte - ein Interesse an einer effizienten internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. 
2.3 Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die nach seiner Auffassung fehlende doppelte Strafbarkeit (Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG) der ihm zur Last gelegten Delikte vorbringt, ist nicht stichhaltig, ebenso wenig seine Verjährungseinrede. Die Vorinstanz ist mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind, um dem deutschen Ersuchen zu entsprechen. Wie ebenfalls das Bundesamt in seiner im bundesgerichtlichen Verfahren erstatteten Vernehmlassung festhält, werden gemäss Art. 94 Abs. 2 IRSG im Ausland verhängte Sanktionen in der Schweiz vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehene Strafe nicht übersteigen. Die in Deutschland gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe erfüllt diese Voraussetzungen, wie das Obergericht richtig dargelegt hat; die Verhältnismässigkeit der betreffenden Strafe ist im Vollstreckungsverfahren nicht weiter zu prüfen, so dass auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Unverhältnismässigkeit der Verbüssung der Reststrafe nicht weiter zu erörtern ist. Es kann in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen werden. Gründe nach Art. 95 und 96 IRSG, die der Übernahme dem der Reststrafe in der Schweiz entgegen stehen würden, liegen nicht vor. 
 
Verhält es sich so, so stossen die Rügen des Beschwerdeführers, durch die Gutheissung des deutschen Begehrens würden der Ordre public bzw. Art. 5 und 7 EMRK verletzt, ins Leere. 
2.4 Mit dem Bundesamt ist schliesslich festzustellen, dass eine weitere Strafvollstreckung in Deutschland entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers als ausgeschlossen zu erachten ist, da dieser die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und somit, ohne seine Zustimmung, nicht an Deutschland ausgeliefert werden kann (s. Art. 85 Abs. 1 lit. a IRSG). Abgesehen davon hat er es selbst zu vertreten, dass er sich dem dortigen Strafvollzug - wie erwähnt - durch Flucht entzogen hat. Auch dies weist übrigens darauf hin, dass ein Vollzug der Reststrafe in Deutschland auch aus seiner Sicht nicht in Frage kommen kann. 
 
Ob bzw. inwieweit seinen durch die Verbüssung der Reststrafe bedingten persönlichen bzw. familiären sowie betrieblichen Schwierigkeiten, die er vorgibt, allenfalls im Rahmen des Vollzugs oder im Rahmen eines Begnadigungsverfahrens Rechnung getragen werden könnte, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Dezember 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: