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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_114/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Advokat Daniel Wagner, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung resp. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. Dezember 2021 (VD.2021.127). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1973) ist britischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 24. August 2012B.________ (geb. 1985), die Staatsangehörige von Bangladesch ist. A.________ reiste am 19. Dezember 2014 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Restaurant U.________ in Basel eine bis zum 19. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt auch seine Ehefrau am 27. September 2016 eine bis zum 26. September 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 19. September 2017 kam ihr gemeinsames Kind C.________ zur Welt. 
 
B.  
Im Verfahren betreffend Bewilligungsverlängerung gab A.________ am 5. November 2019 gegenüber dem Migrationsamt an, dass er sein Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant U.________ freiwillig per 30. Juni 2016 gekündigt habe. In der Folge bezog er bis August 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung; ab dem 1. Oktober 2017 unterstützte die Sozialhilfe Basel-Stadt ihn und seine Familie. Der Saldo der Unterstützungsleistungen betrug per 6. April 2021 Fr. 207'414.45. 
Am 8. Juni 2020 verweigerte das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern; gleichzeitig widerrief es diejenige von B.________ und wies beide aus der Schweiz weg. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. April 2021; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2022 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und ihnen sei die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
D.  
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt und das SEM haben sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger. Er und seine Ehefrau können gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) in Verbindung mit dem Abkommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA CH-GB; SR 0.142.113.672, in kraft getreten am 1. März 2021) potentiell einen Aufenthaltsanspruch ableiten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_107/2021 vom 1. Juni 2021 E. 1.1). Sie rügen zudem eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich offen.  
 
1.2. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführenden sind überdies legitimiert, Rechtsmittel zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.  
 
1.3. Unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, ihre Situation sei zu Unrecht nicht als allgemeiner Härtefall geprüft und behandelt worden (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vermittelt keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet Grundlage für Ermessensbewilligungen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. vorstehende E. 1.2; vgl. ferner BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 1.2). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen betreffend verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2 und E. 4; 114 Ia 307 E. 3c). Solche Rügen bringen die Beschwerdeführenden nicht vor.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder erst danach entstanden sind (echte Noven), ist unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2).  
 
 
3.  
Streitfrage bildet zunächst, ob sich die Beschwerdeführenden weiterhin auf das FZA in Verbindung mit dem FZA CH-GB berufen können und sie daraus einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Fortbestand ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten können. 
 
3.1. Das FZA ist infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr anwendbar. Mit dem FZA CH-GB sichern sich das Vereinigte Königreich und die Schweiz jedoch die unter dem FZA (einschliesslich der drei Anhänge) erworbenen Ansprüche zu. Es schützt die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern der Schweiz und des Vereinigten Königreichs sowie, in Belangen betreffend Anhang II, von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die Ansprüche aus dem FZA erworben haben (Art. 1 FZA CH-GB; vgl. Urteil 2C_107/2021 vom 1. Juni 2021 E. 1.1). Das Abkommen gilt nach dessen Art. 10 Abs. 1 lit. b namentlich für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag (1. Januar 2021) ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten; es gilt sodann auch für deren Familienangehörige, unter anderem wenn sich diese vor dem festgelegten Stichtag nach dem FZA in der Schweiz aufhielten und sie sich auch weiterhin dort aufhalten (Art. 10 Abs. 1 lit. e Ziff. i FZA CH-GB).  
 
3.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden ihr Aufenthaltsrecht nach dem FZA vor dem 1. Januar 2021 ausgeübt haben. Fraglich ist vorliegend jedoch, ob ihr Aufenthaltsanspruch noch vor dem 1. Januar 2021 erloschen ist, was auch eine Weitergeltung gestützt auf das FZA CH-GB ausschliessen würde. Streitig und zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA) im massgeblichen Zeitpunkt dahingefallen war (vgl. nachstehende E. 4-7). Ist dies zu bejahen, hat auch die Beschwerdeführerin einen davon abgeleiteten Aufenthaltsanspruch als Drittstaatsangehörige verloren (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA).  
 
4.  
Die Vorinstanz gibt die einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Arbeitnehmereigenschaft und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend wieder. 
 
 
4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3).  
 
4.2. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH).  
 
4.3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht ein monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- dagegen als untergeordnet und unwesentlich ("marginal et accessoire") qualifiziert (Urteil 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25 und einer durchschnittlichen Arbeitszeit von knapp 80 Stunden pro Monat als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wieder zu erlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (Urteil 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2). Offen liess das Bundesgericht schliesslich, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-- als untergeordnet zu qualifizieren ist, da der betreffende Beschwerdeführer danach nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (Urteil 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4). Ebenso offen liess das Bundesgericht, ob eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 38 % für einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'643.45 hinreichend ist, wies die Vorinstanz indes an, dies näher abzuklären (Urteil 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3; vgl. Urteil 2C_617/2019 E. 4.3 mit einer Übersicht zur Rechtsprechung).  
 
4.4. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ist der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; Urteil 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1; vgl. ferner Art. 61a Abs. 4 AIG).  
 
5.  
 
5.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das seit dem 1. Februar 2015 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant U.________ freiwillig per 30. Juni 2016 gekündigt hat. In der Folge bezog er bis August 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. Oktober 2017 bezogen er und seine Familie Sozialhilfe, wobei der Saldo der Unterstützungsleistungen per 6. April 2021 Fr. 207'414.45 betrug.  
 
 
5.2. Gemäss einem Zwischenzeugnis des Unternehmens V.________ war er dort ab August 2019 tätig. Ab dem 26. August 2020 arbeitete der Beschwerdeführer als Crew-Mitarbeiter bei W.________, mit einem vertraglich festgelegten Arbeitspensum von maximal 17 Stunden pro Woche. Im September 2020 hat er dort 107 Stunden, im Oktober 2020 78 Stunden und im November 2020 76 Stunden gearbeitet. Sein Nettoeinkommen bewegte sich in diesen Monaten zwischen Fr. 1'370.-- und Fr. 1'780.--; während dieser Zeit musste er mit seiner Familie weiter von der Sozialhilfe unterstützt werden mit einem monatlichen Betrag von Fr. 2'681.65. Ab dem 1. März 2021 wechselte der Beschwerdeführer zur X.________ AG, wo er eine Anstellung als Verkäufer und Magaziner zu 100 % annahm.  
 
6.  
Die Vorinstanz schützte im angefochtenen Entscheid die Auffassung des Justiz- und Sicherheitsdepartements, wonach dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA zuerkannt werden könne. 
 
6.1. Sie erwog, dass die Arbeitstätigkeit, die der Beschwerdeführer nach der verfügten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei W.________ aufnahm, in der Gesamtschau aller Umstände als bloss untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit anzusehen sei. Er habe diese Anstellung erst nach jahrelanger Unterstützung durch die Sozialhilfe gesucht. Der Einsatz von max. 17 Stunden entspreche bei einer 42-Stunden Woche einem Pensum von 40 %, was in der Gastronomie mit tendenziell tieferem Lohnniveau offensichtlich nicht geeignet sei, eine Familie zu ernähren.  
 
6.2. Hinsichtlich der Anstellung des Beschwerdeführers bei der X.________ AG seit dem 1. März 2021 erwog die Vorinstanz, es sei nicht streitig, dass sich der Beschwerdeführer darauf aufgrund des Brexits zur Begründung seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr berufen könne.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer kündigte seine Stelle beim Restaurant U.________ per 30. Juni 2016 und wurde damit freiwillig arbeitslos. Unbestritten ist, dass er dadurch seine Arbeitnehmereigenschaft verlor (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1; vgl. vorstehende E. 4.4). Strittig ist indessen, ob diese in der Folge wieder auflebte (vgl. BGE 141 II E. 3.2.1). 
 
 
7.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer ab August 2019 beim Unternehmen V.________ tätig, wobei nähere Feststellungen zu diesem Arbeitsverhältnis (Dauer, Beendigung, Vergütung etc.) fehlen. Dass er durch diese offenbar nur vorübergehende Tätigkeit seine Arbeitnehmereigenschaft wieder erlangte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal er daraufhin wieder (über längere Zeit) arbeitslos war und gleichzeitig weiterhin Sozialhilfe bezog (vgl. Urteile 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 6.2; 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4).  
 
7.2. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, aufgrund seiner Anstellung bei W.________ ab dem 26. August 2020 habe er wieder als Arbeitnehmer i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA gelten können. Gestützt auf den Arbeitsvertrag mit W.________erfüllte der Beschwerdeführer grundsätzlich die hierzu entwickelten Kriterien (vgl. E. 4.1) : er erbrachte während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen und erhielt als Gegenleistung hierfür eine Vergütung (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3). Fraglich ist aber, ob von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist.  
 
7.2.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen betrug die monatliche Vergütung des Beschwerdeführers zwischen Fr. 1'370.-- und Fr. 1'780.--, wobei er im September 2020 107 Stunden, im Oktober 2020 78 Stunden und im November 2020 76 Stunden gearbeitet hatte. Der unbefristete Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis sieht unregelmässige Arbeitszeiten sowie ein maximales Arbeitspensum von durchschnittlich 17 Stunden pro Woche vor. Zwar schliessen bei Vorliegen reeller Arbeitstätigkeit weder eine Teilzeitbeschäftigung noch ein Einkommen unter dem Existenzminimum die Arbeitnehmereigenschaft aus (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.3; Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.2.1 betreffend "working poor"), vorliegend sprechen jedoch der geringe Verdienst, das tiefe Arbeitspensum sowie die unsicheren Anstellungsbedingungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. Urteile 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 6.2; 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2).  
 
7.2.2. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden das vorgesehene maximale wöchentliche Arbeitspensum teilweise überschritten haben. Gemäss Arbeitsvertrag gilt dieses nämlich nur durchschnittlich, d.h. innerhalb eines Kalenderjahres (bzw. während der jeweiligen Dauer). Auch der generelle Verweis auf die Pandemiesituation, die eine höhere Beschäftigung im Gastrobereich illusorisch gemacht habe, überzeugt nicht: Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sind die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers nach dem Monat September 2020 und damit noch deutlich vor dem per 23. November 2020 erfolgten Lockdown stark rückläufig gewesen. Dass bzw. inwiefern diese tatsächlichen Feststellungen willkürlich sein sollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
7.2.3. Eine Gesamtwürdigung der Situation der Beschwerdeführenden (vgl. BGE 141 II 1 E. 3.4) spricht vorliegend ebenfalls gegen die Annahme einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit: Im massgeblichen Zeitpunkt arbeitete der Beschwerdeführer erst seit kurzem bei W.________. Er nahm diese Beschäftigung an, nachdem das Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bereits verweigert hatte. Zuvor gelang es dem Beschwerdeführer über 4 Jahre nicht, eine feste Anstellung zu finden. Er bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und er und seine Familie wurden in substantiellem Umfang von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sei zudem weder behauptet noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits Bemühungen unternommen hätte, eine Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Unterhalts der Familie aufzunehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, konnte die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei W.________ die prekäre finanzielle Situation der Familie nicht massgeblich verbessern, weshalb diese weiterhin Sozialhilfe im Umfang von Fr. 2'681.65 pro Monat beanspruchte. Auch diesbezüglich gilt zwar, dass eine (zusätzliche) Abhängigkeit von der Sozialhilfe die Eigenschaft als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht ausschliesst (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.3). Aufgrund des tiefen Pensums sowie Verdienstes ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Anstellung bei W.________ eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen wollte, um die Unterstützung durch die Sozialhilfe auf Dauer zu verringern (Urteile 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 6.2; 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2).  
 
7.2.4. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der X.________ AG nicht berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer hat diese Tätigkeit erst am 1. März 2021 und damit nach dem gemäss FZA CH-GB massgebenden Stichtag vom 1. Januar 2021 angetreten (vgl. vorstehende E. 3.1). Die Beschwerdeführenden rügen diesbezüglich sinngemäss, die Behörden würden sich widersprüchlich verhalten, wenn sie davon ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Brexits nicht mehr auf das FZA berufen könne, obwohl er mit dem Wechsel zur X.________ AG der wiederholten behördlichen Anweisung nachgekommen sei, sein Arbeitspensum aufzustocken. Es sei stossend, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Befolgung behördlicher Anweisungen schlechter gestellt werde, als wenn er diese nicht befolgt hätte.  
Die Vorinstanz hat hierzu verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), eine entsprechende Anweisung seitens der Behörden sei nicht nachgewiesen. Dass diese Feststellung willkürlich sein soll, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Ohnehin wäre vorliegend keine Schlechterstellung ersichtlich: Namentlich lassen die Beschwerdeführenden unberücksichtigt, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor dem 1. Januar 2021 so oder anders nicht wieder aufleben konnte. 
 
7.2.5. Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf einen Arbeitsvertrag vom 6. September 2021, wonach der Beschwerdeführer nun in erhöhtem Pensum wieder für W.________ arbeite. Hierbei handelt es sich indessen um ein echtes Novum, welches unzulässig ist (vgl. vorstehende E. 2.3). Auch dieses Arbeitsverhältnis wäre ferner nach dem Stichtag vom 1. Januar 2021 geschlossen worden, und könnte damit rückwirkend keine Arbeitnehmereigenschaft begründen.  
 
7.3. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des Dahinfallens der Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dass sich die Beschwerdeführenden vorliegend auf das FZA CH-GB berufen können (vgl. vorstehende E. 3.1). Dass im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen eines anderweitigen Anspruchs gestützt auf das FZA (vgl. das Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA oder der Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA) erfüllt gewesen wären, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.  
 
8.  
Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung verletze Art. 8 Ziff. 1 EMRK. In diesem Zusammenhang machen sie eine ausgeprägte Integration in der Schweiz geltend; zudem führe die Aufenthaltsbeendigung zu einer Trennung ihrer Familie. 
 
8.1. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1).  
 
8.2. Unter dem Gesichtspunkt des ebenfalls in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Privatleben hat das Bundesgericht festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; wobei es sich im Einzelfall auch anders verhalten kann, wenn die Integration zu wünschen übrig lässt. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9).  
 
8.3. Die Verweigerung der Verlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Soweit die Aufenthaltsbeendigung in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift, verlangt auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung. Landes- wie konventionsrechtlich sind dabei namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 144 I 91 E. 4.2; 137 I 247 E. 4.1.1).  
 
8.4. In tatsächlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführenden vor Bundesgericht geltend, die Beschwerdeführerin sei aktuell schwanger. Zudem reichen sie neue Beweismittel ein, die belegen sollen, dass das Vereinigte Königreich für den Familiennachzug einen sechsmonatigen Aufenthalt und eine existenzsichernde Arbeitsstelle voraussetze. Es handelt sich hierbei um Noven und neue Beweismittel, die vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 2.3).  
 
8.5. Ob vorliegend tatsächlich von einem Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 8.1 und 8.2), kann offen gelassen werden, erweist sich die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden doch ohnehin als verhältnismässig. Einer Aufenthaltsbeendigung stehen keine überwiegenden privaten oder familiären Interessen entgehen.  
 
8.5.1. Die Beschwerdeführenden halten sich weniger als 10 Jahre in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer reiste am 19. Dezember 2014 in die Schweiz ein, während seine Ehefrau am 27. September 2016 nachzog. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden ist nicht erstellt, dass sie sich in dieser kurzen Aufenthaltszeit besonders gut integriert hätten: Dem angefochtenen Entscheid ist zwar zu entnehmen, dass beide Deutschkurse auf Stufe A1 bzw. A2 absolvierten. In wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnten sich die Beschwerdeführenden jedoch nicht (hinreichend) integrieren. Dem Beschwerdeführer gelang es über mehrere Jahre nicht, eine existenzsichernde Arbeit zu finden, während seitens der Beschwerdeführerin keine Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgewiesen sind. Stattdessen bezog die Familie Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 207'414.45. Hinzu kommen Verlustscheine im Betrag von Fr. 8'206.75 per 29. Mai 2020. Erst seit kurzem konnte sich die Familie aufgrund der neuen Anstellung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe lösen.  
 
8.5.2. In familiärer Hinsicht gilt es zu bemerken, dass von der Nichtverlängerung bzw. vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden auch die gemeinsame Tochter betroffen ist, die das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilt (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Die Aufenthaltsbeendigung betrifft vorliegend jedoch die Familie als ganzes und bewirkt, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden, keine Trennung der einzelnen Familienmitglieder (vgl. Urteil des EGMR Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] § 97). Dem Einwand, die Beschwerdeführerin müsse mit der gemeinsamen Tochter alleine nach Bangladesch zurückkehren, kann nicht gefolgt werden: Einerseits sind die hierzu neu eingereichten Beweismittel, auf die sich die Beschwerdeführenden berufen, unzulässig (vgl. vorstehende E. 8.4). Andererseits würde der Umstand, dass das Vereinigte Königreich den Familiennachzug an gewisse Voraussetzungen knüpft, nicht automatisch zu einer Trennung der Familienmitglieder führen. Vielmehr ist das Vereinigte Königreich als Vertragsstaat der EMRK verpflichtet, das Recht auf Familienleben zu achten. Ferner machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass ihnen auch eine gemeinsame Rückkehr nach Bangladesch unmöglich sei.  
 
8.5.3. Schliesslich ist es den Beschwerdeführenden zumutbar, nach Bangladesch oder ins Vereinigte Königreich zurückzukehren bzw. umzuziehen. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, von wo auch die Beschwerdeführerin stammt, geboren und aufgewachsen. Vor seinem Zuzug in die Schweiz hat er im Vereinigten Königreich gelebt. Das Ehepaar ist vergleichsweise jung und im erwerbsfähigen Alter; die Beschwerdeführerin hat als Juristin einen Hochschulabschluss. Dass insbesondere die wirtschaftlichen Bedingungen in Bangladesch oder dem Vereinigten Königreich weniger vorteilhaft sind als in der Schweiz, bedeutet nicht, dass eine Rückkehr dorthin unzumutbar wäre (Urteil 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.6). Auch der gemeinsamen Tochter ist ein Umzug rechtsprechungsgemäss zumutbar, da sie mit 4 Jahren noch im anpassungsfähigen Alter ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 und 6.3.6).  
 
8.6. Die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden ist somit verhältnismässig und mit Blick auf das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK, soweit dieses überhaupt betroffen sein sollte, nicht zu beanstanden.  
 
9.  
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es besteht kein Grund, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Beschwerdeführenden bedürftig sind und ihre Eingabe nicht als zum Vornherein aussichtslos gelten konnte (vgl. Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4), ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Advokat Daniel Wagner, Basel, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt der Beschwerdeführer bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti