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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_585/2011 
 
Urteil vom 6. September 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde A.________. 
 
Gegenstand 
Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens, Aufsichtsanzeige (Besuchsrechtssistierung). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers (betreffend die am 1. April 2011 durch das Bezirksamt Bremgarten erfolgte Abschreibung eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens gegen die durch die Vormundschaftsbehörde am 9. März 2011 superprovisorisch angeordnete Aussetzung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers unter Auferlegung der Verfahrenskosten an diesen) abgewiesen hat und der Aufsichtsanzeige des Beschwerdeführers gegen die Vormundschaftsbehörde A.________ nicht gefolgt ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens seien zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt worden, weil gegen die superprovisorische Verfügung vom 9. März 2011 keine Beschwerde offen gestanden habe, wie dem Beschwerdeführer auf Grund der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung bekannt gewesen sei, eine Kostenauflage an die Vormundschaftsbehörde falle ausser Betracht, weil die superprovisorische, auf der Dringlichkeitszuständigkeit nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB beruhende Besuchsrechtssistierung in Anbetracht des von der Gemeindeschreiber-Stellvertreterin als bedrohlich qualifizierten Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer (Nichtzurückbringen der Kinder nach dem Besuchswochenende) nicht als willkürlich eingestuft werden könne, 
dass das Obergericht hinsichtlich der Aufsichtsanzeige erwog, vor dem Hintergrund des erwähnten Telefongesprächs sei die Bejahung des behördlichen Interventionsbedarfs nicht zu beanstanden, Anhaltspunkte für eigentliche Missstände lägen bei der Vormundschaftsbehörde - trotz der übereilten und übertriebenen Intervention - nicht vor, Anlass zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten bestehe keiner, der Aufsichtsanzeige sei daher keine Folge zu geben, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, auf einer kantonalen Aufsicht der Vormundschaftsbehörde zu beharren und dem Obergericht vorzuwerfen, dieses versuche, die angebliche Willkür der Vormundschaftsbehörde "ohne Rechtsgrundlage" zu schützen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Entschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. September 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann