Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
I 78/99 Md 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge- 
richtsschreiberin Hostettler 
 
Urteil vom 22. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
D.________, Spanien, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- 
Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im 
Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
    A.- Der 1947 geborene spanische Staatsangehörige 
D.________ bezog seit dem 1. November 1990 bei einem 
Invaliditätsgrad von 67 % eine einfache ganze Rente der 
schweizerischen Invalidenversicherung mit entsprechenden 
Zusatzrenten für Ehefrau und Kind (Verfügung der Aus- 
gleichskasse Baumeister vom 28. August 1992). Nachdem er 
1993 definitiv nach Spanien zurückgekehrt war, wurden die 
Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im 
Ausland übermittelt. Anlässlich eines Revisionsverfahrens 
verfügte diese am 8. März 1996 die Herabsetzung der ganzen 
auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 1996. Die dagegen 
eingereichte Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurs- 
kommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen 
gut, hob die Verfügung vom 8. März 1996 auf und wies die 
Sache zur Einholung eines Gutachtens an die Verwaltung zu- 
rück (Entscheid vom 14. August 1996). In der Folge holte 
die IV-Stelle eine Expertise des Servizio Accertamento Me- 
dico dell'Assicurazione Invalidità (SAM) in Bellinzona vom 
11. April 1997 ein. Ferner zog sie die Stellungnahme ihres 
Vertrauensarztes vom 21. Juli 1997 bei. Gestützt darauf 
hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 1998 an der 
Herabsetzung einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente ab 
1. Mai 1996 fest. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Ja- 
nuar 1998 bestätigte sie den Anspruch des D.________ auf 
eine halbe Rente. 
 
    B.- Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Be- 
schwerden wies die Eidgenössische Rekurskommission der 
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen nach Vereini- 
gung der beiden Verfahren mit Entscheid vom 3. Dezember 
1998 ab. 
 
    C.- D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und 
beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzu- 
heben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente 
zuzusprechen. 
    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversi- 
cherung sich nicht vernehmen lässt. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 2 des 
schweizerisch-spanischen Abkommens über Soziale Sicherheit 
vom 13. Oktober 1969 die gesetzlichen Bestimmungen über die 
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 
Abs. 1 und Abs. 1ter IVG), die Bemessung des Invaliditäts- 
grades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 
IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG
Art. 88a Abs. 1, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) und die da- 
bei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 109 V 265 Erw. 4a 
mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 
Erw. 1b) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
    2.- a) Nach den einlässlichen und zutreffenden Erwä- 
gungen der Vorinstanz ist im massgeblichen Vergleichszeit- 
raum (vom 28. August 1992 bis 5./19. Januar 1998) unter 
medizinischen Gesichtspunkten eine revisionserhebliche Ver- 
änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die 
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu 
keiner anderen Beurteilung. Insbesondere besteht keinerlei 
Anlass, die Schlüssigkeit des auf eingehenden polydiszipli- 
nären Untersuchungen beruhenden SAM-Gutachtens vom 
11. April 1997 hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des Be- 
schwerdeführers bei einer leidensangepassten Tätigkeit in 
Frage zu stellen. Selbst das der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde beigelegte Arztzeugnis des Dr. med. C.________ vom 
4. Februar 1998, welches bereits im Rahmen des vorinstanz- 
lichen Verfahrens eingereicht und in die Beurteilung einbe- 
zogen wurde (Erwägung 5a des Entscheides vom 3. Dezember 
1998), vermag die im SAM festgestellte orthopädische Bes- 
serung nicht zu widerlegen. Im Gegenteil bestätigt Dr. med. 
C.________ in seinem Zeugnis, dass der Versicherte für eine 
leichtere, angepasste, überwiegend sitzend auszuübende Tä- 
tigkeit arbeitsfähig sei (Stellungnahme des Vertrauens- 
arztes der IV-Stelle vom 28. Mai 1998). Damit stimmt er mit 
den Aussagen im SAM-Gutachten überein, wonach dem Beschwer- 
deführer seit dem 5. September 1995 eine halbschichtige Ar- 
beit in angepassten, überwiegend sitzend auszuübenden 
leichteren Tätigkeiten zumutbar ist. 
 
    b) Was die erwerbliche Seite betrifft, kann auf die 
diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des angefochtenen 
Entscheids verwiesen werden. Es bleibt einzig anzufügen, 
dass selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers vom 
Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % vorgenommen würde 
(AHI 1998 S. 175), seine Erwerbseinbusse immer noch weniger 
als zwei Drittel betrüge (Valideneinkommen von Fr. 3976.- 
und Invalideneinkommen von Fr. 1402.50 [75 % von 
Fr. 1870.-]), was einen Invaliditätsgrad von knapp 65 % 
ergäbe. Daran ändern auch die Vorbringen in der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde (Wohnsitz im Ausland, hohe Arbeits- 
losigkeit, fehlende Industrie, niedrigere Löhne als in der 
Schweiz, usw.) nichts. Entscheidend ist einzig, ob der Be- 
schwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem 
für ihn in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt 
verwerten könnte (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 
Erw. 3b). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Beschwerde- 
führer ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für angepasste, 
überwiegend sitzend auszuübende leichtere Tätigkeiten im 
Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht 
(BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) durchaus vermittelbar. 
Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Wohnsitz des Ver- 
sicherten im Ausland befindet, da für die Invaliditätsbe- 
messung von den schweizerischen Lohnverhältnissen auszuge- 
hen ist. Die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenskosten 
anderer Länder würden nämlich einen objektiven Vergleich 
der in Frage stehenden Einkommen nicht gestatten (BGE 110 V 
277 Erw. 4b). 
 
    c) Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz bestä- 
tigte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente 
nicht zu beanstanden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen 
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen, der Schweizerische Ausgleichskasse und 
    dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: