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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_568/2021  
 
 
Urteil vom 30. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen Evelyne Toh-Stadelmann und/oder Christina Wangler, 
 
Einwohnergemeinde Lyss, 
Bau und Planung, 
Bahnhofstrasse 10, 3250 Lyss, 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung für eine Wärme-Kraft-Kopplungsanlage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, 
vom 25. August 2021 (100.2020.94/334U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.________ AG (nachfolgend: C.________) ist Eigentümerin der in der Arbeitszone Aa gelegenen Grundstücke Nrn. 2042 und 2717 in Lyss. Sie betreibt darauf eine Entsorgungsanlage für tierische Abfälle. 
Am 15. August 2016 stellte sie ein Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Werkstattgebäudes auf der Parzelle Nr. 2717 und den Neubau einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage (nachfolgend: WKK-Anlage) mit Wirbelschichtofen/Tiermehlverbrennung auf beiden Parzellen. Dagegen erhob A.________ am 30. September 2016 nebst weiteren Personen Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 bewilligte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland das Vorhaben und wies die Einsprachen ab. Der Gesamtentscheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 
 
B.  
Am 9. Juli 2019 ersuchte die B.________ AG, die neu als Bauherrin auftrat, um Änderung des am 16. Mai 2017 bewilligten Vorhabens in verschiedenen Punkten (nachfolgend: Projektänderung I) : Das Gebäude soll auf der Ostseite um 6.85 m verlängert und die Tankanlage bzw. die Silos von der Ost- auf die Südseite des Gebäudes verlegt werden; der Kamin soll um knapp 3 m in westlicher Richtung verschoben werden. Anstelle des Wirbelschichtofens ist eine Wirbelschichtvergasung mit Erhöhung der maximalen Leistung des neuen Kessels und der maximalen Menge des zu verbrennenden Tiermehls bei gleichzeitiger Mengenreduktion des Erdgases vorgesehen. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland entsprach dem Gesuch am 29. Oktober 2019, wies die Einsprachen ab und erteilte eine entsprechende Zusatzbewilligung zum Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017. 
Gegen die Zusatzbewilligung erhob A.________ am 21. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]). Die BVD wies die Beschwerde am 14. Februar 2020 ab, soweit darauf einzutreten war. 
Dagegen gelangte A.________ am 13. März 2020 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verfahren 100.2020.94). 
 
C.  
Am 17. Februar 2020 stellte A.________ ein Gesuch um Widerruf der Baubewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017, das er am 26. März 2020 ergänzte. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. April 2020 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die BVD am 25. August 2020 ab. 
Dagegen erhob A.________ am 1. September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren 100.2020.334). 
 
D.  
Mit Gesuch vom 17. Juni 2020 gab die B.________ AG eine weitere Projektänderung ein, betreffend Änderungen der nordwestlichen Fassade und einen neuen Anschlusskanal für Werkleitungen auf der südlichen Gebäudeseite (nachfolgend: Projektänderung II). 
 
E.  
Am 21. September 2020 reichte die B.________ AG erneut eine Projektänderung ein. Diese sieht die Errichtung von Mikropfählen im Grundwasser vor, um ein optimales Fundament für die Siloanlage zu gewährleisten (nachfolgend: Projektänderung III). Die B.________ AG beantragte, die Projektänderung III sei im Rahmen des hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bewilligen. A.________ verlangte dagegen, für die WKK-Anlage sei ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und unter Berücksichtigung aller Projektänderungen. 
 
F.  
Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren 100.2020.94 und 100.2020.334. Mit Urteil vom 25. August 2021 wies es die Beschwerden ab, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden sei. Zur Projektänderung III hielt es fest, diese sprenge den Rahmen einer Projektänderung nicht, weshalb zumindest die Möglichkeit bestehe, dass sie bewilligt werden könne. Die Akten seien daher zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regierungsstatthalteramt Seeland zurückzuweisen. 
 
G.  
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 16. September 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids, des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 und der Zusatzbewilligung vom 29. Oktober 2019. Für die gesamte WKK-Anlage, einschliesslich aller Projektänderungen, sei ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Er stellt überdies verschiedene Verfahrens- und Beweisanträge (Edition von Messdaten, Einholung von Stellungnahmen verschiedener Fachstellen und Experten, Überprüfung des aktuellen Bauzustands). 
 
H.  
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; auf das Einholen weiterer Fachberichte sei zu verzichten. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die BVD hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einwohnergemeinde Lyss hat sich nicht vernehmen lassen. 
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) äussert sich in seiner Vernehmlassung ausführlich zu den umweltrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers, ohne einen formellen Antrag zu stellen. 
Im weiteren Schriftenwechsel äussern sich die Parteien kontrovers zur Stellungnahme des BAFU und halten an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) betreffend die Bewilligung einer Wärme- und Kraftkoppelungsanlage, d.h. in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). 
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheid gemäss Art. 90 BGG); gleichgestellt werden Teilentscheide i.S.v. Art. 91 BGG. Selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide können nur unter den besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 92 und 93 BGG selbstständig angefochten werden.  
 
1.1.1. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde betreffend Widerruf der Gesamtbewilligung vom 16. Mai 2017 abgewiesen, d.h. die Abweisung dieses Gesuchs durch die Regierungsstatthalterin bestätigt. Damit wurde das Verfahren, das auf den Widerruf dieser rechtskräftigen Bewilligung ausgerichtet war, abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen Endentscheid.  
 
1.1.2. Etwas anderes gilt für die Anfechtung der Projektänderungen. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht bereits detailliert zur Projektänderung I geäussert und die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen. Es hat die Sache jedoch betreffend Projektänderung III zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regierungsstatthalteramt zurückgewiesen, wobei es davon ausging, die ins Auge gefasste Änderung sprenge den Rahmen einer Projektänderung nicht (E. 12.7 und E. 15.1 des angefochtenen Entscheids), d.h. es müsse kein neues Baubewilligungsverfahren angehoben werden (vgl. E. 11.1 des angefochtenen Entscheids, mit Verweis auf Art. 43 des bernischen Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Durch das Gesuch um Projektänderung III wurde das Verfahren betreffend Projektänderung I teilweise gegenstandslos. Ist somit über Projektänderung III im selben (fortgesetzten) Baubewilligungsverfahren zu entscheiden wie über die Projektänderung I, ist dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen.  
Für die Qualifikation als Zwischenentscheid und nicht als Teilendentscheid (i.S.v. Art. 91 BGG) spricht der enge sachliche Zusammenhang zwischen den Projektänderungen I und III, dienen doch die in Projektänderung III vorgesehenen Mikropfähle im Grundwasser der Stabilisierung der Siloanlage, die mit Projektänderung I von der Ost- auf die Südseite des Gebäudes verschoben wurde (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2020 im Meinungsaustausch mit dem Regierungsstatthalteramt). Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auf die Projektänderung I ganz oder teilweise zurückgekommen werden müsste, falls Projektänderung III nicht bewilligt werden könnte. 
 
1.1.3. Gegen Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a BGG) oder das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte (lit. b). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass eine dieser Voraussetzungen vorliegend erfüllt sei; dies liegt auch nicht auf der Hand. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Einwände gegen Projektänderung I (soweit noch relevant) mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorzubringen (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, sofern sie die Projektänderungen betrifft. 
 
1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Personen nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie aufgrund der konkreten Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_263/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2, in: URP 2018 721). Dafür genügt es, dass sie die Immissionen deutlich wahrnehmen können, auch wenn keine Belastungswerte überschritten sind (BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil 1C_352/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer wohnt in rund einem Kilometer Entfernung von der WKK-Anlage entfernt. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Hauptwindrichtung von der Anlage in nordöstliche Richtung verlaufe, wo sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers befinde. Sie erachtete es daher als glaubhaft, dass am Wohnort des Beschwerdeführers wahrnehmbare Immissionen bzw. lufthygienische Zusatzbelastungen durch die WKK-Anlage entstehen könnten. Es gibt für das Bundesgericht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung abzuweichen, weshalb die Beschwerdebefugnis auch vor Bundesgericht zu bejahen ist. 
 
1.3. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten, soweit es um den Widerruf des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2016 geht. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde gegen die Zusatzbewilligung vom 29. Oktober 2019 (Projektänderung I); die weiteren Projektänderungen (II und III) sind nicht Streitgegenstand. Damit erübrigt sich die Behandlung aller Verfahrensanträge, die sich auf die Projektänderungen beziehen.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.1 mit Hinweisen) 
 
3.  
Die C.________ verarbeitet Schlachtabfälle zu Tierfett und Tiermehl. Für diese Prozesse benötigt sie Energie (bzw. Dampf), die sie selber erzeugt. Die Feuerung besteht aus drei Dreizugkesseln in der eigenen Wärmezentrale. Als Brennstoffe dienen Gas, Heizöl extra leicht sowie Tierfett. Künftig soll Strom und Wärme mit der WKK-Anlage erzeugt werden, die sich angrenzend an das bestehende Kesselhaus der C.________ befindet. Als Brennstoff der neuen Anlage dient das von der C.________ produzierte Tiermehl, das derzeit als Zusatzbrennstoff im Zementwerk verwertet wird. Die C.________ und die Beschwerdegegnerin gehören zur D.________ AG (D.________-Gruppe). Eine weitere Gesellschaft der Gruppe ist verantwortlich für das E.________ (nachfolgend: E.________), das sich im Endausbau befindet. Darin werden tierische Fette und weitere Schlachtprodukte verarbeitet. Dieses soll durch die WKK-Anlage über einen Erschliessungskanal ebenfalls mit thermischer Energie (Dampf) versorgt werden. 
 
4.  
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Berner Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG/BE, BSG 721.0) kann eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung widerrufen werden (Abs. 1). Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt worden, so ist der Widerruf nach Abs. 2 nur zulässig, wenn überwiegende Interessen ihn gebieten (lit. a) oder der Gesuchsteller die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat (lit. b). 
Das Verwaltungsgericht erwog, die Baubewilligung werde in einem ausgebauten Verfahren mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten erteilt, weshalb sie praxisgemäss nicht leichthin in Frage gestellt werden dürfe. Ein Widerruf setze deshalb voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde. Die Wendung "mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar" sei restriktiv zu verstehen und bedeute nicht jede Rechtswidrigkeit; vorab sei damit eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit und Gesundheit von Personen und Tieren gemeint. In Frage komme aber auch eine erhebliche Gefährdung der Umwelt (mit Verweis auf ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar, Band I, 5. Aufl., 2020, Art. 43 N. 4 f. mit Hinweisen). Noch restriktivere Voraussetzungen gälten nach Art. 43 Abs. 2 BauG, wenn aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt worden seien. 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts willkürlich sind oder sonstwie Bundesrecht verletzen. Dies ist auch nicht ersichtlich, entsprechen sie doch den vom Bundesgericht auf der Grundlage von Art. 9 BV (Schutz von Treu und Glauben, Vertrauensschutz) entwickelten allgemeinen Grundsätzen zum Widerruf von Verfügungen. Danach kann eine materiell unrichtige Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft nur zurückgenommen werden, wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts jenes am Vertrauensschutz überwiegt. Letzterem kommt in der Regel der Vorrang zu, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, wie dies namentlich im Baubewilligungsverfahren der Fall ist (vgl. BGE 107 Ib 35 E. 4c und Urteil 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E. 5.3; ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, N. 76 zu Art. 22 RPG). Der Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung ist daher nur ausnahmsweise zulässig (BGE 139 II 243 E. 11.2 mit Hinweisen), wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.6 mit Hinweisen; 107 Ib 35 E. 4c). Dies gilt erst recht, wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 144 III 285 E. 3.5; 137 I 69 E. 2.3; Urteil 1C_355/2010 vom 19. November 2010 E. 5). 
Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen von Widerrufsgründen. Im Folgenden sind die dazu erhobenen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 
 
5.  
Das Verwaltungsgericht räumte ein, dass sich aus den Akten nicht ergebe, ob die nach Art. 55a USG (SR 814.01) gebotene Publikation des Baugesuchs, mit Hinweis auf die Zugänglichkeit der UVP-Unterlagen gemäss Art. 10d USG, Art. 15 und 20 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) im kantonalen Amtsblatt stattgefunden habe. Ein allfälliger Publikationsmangel führe jedoch nicht zur Nichtigkeit oder zum Widerruf der Baubewilligung, sondern habe lediglich zur Folge, dass Personen und Umweltorganisationen, die vom Vorhaben keine Kenntnis erlangt haben, dagegen noch nachträglich Beschwerde führen könnten (sog. "hinkende Rechtskraft", mit Hinweis auf ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., Art. 35-35c N. 11 S. 493 und Art. 38-39 N. 26 sowie MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum, Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 59). Mit der Publikation im Anzeiger Aarberg sei jedenfalls der räumlich unmittelbar betroffenen Bevölkerung die Einsicht in das Baugesuch und die UVP-Unterlagen (mit allfälliger Stellungnahme gemäss Art. 17 lit. f UVPV) ermöglicht worden. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die korrekte Sachverhaltsermittlung in Frage gestellt worden sei, weil sich Interessierte aufgrund der Publikation nur im Anzeiger Aarberg nicht zur Sache hätten äussern können. 
Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Baugesuch hatte; er konnte somit auch vom UVB und der Beurteilung der Umweltschutzfachstelle Kenntnis nehmen. Ihm wurde (als Einsprecher) auch der Gesamtbauentscheid vom 16. Mai 2017 zugestellt. Insofern ist ihm kein Nachteil entstanden. Dritte (insbesondere Umweltschutzorganisationen), die aufgrund der fehlenden Publikation im kantonalen Amsblatt keine Kenntnis vom Baugesuch bzw. von der Baubewilligung hatten, konnten nachträglich Einsicht in die Unterlagen verlangen und Beschwerde erheben. Der Publikationsmangel rechtfertigt daher keinen Widerruf der Baubewilligung. Es liegen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch keinerlei Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestands vor. 
 
6.  
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die UVP sei unvollständig, weil die Anlagen der übrigen Betriebe der D.________-Gruppe, mit denen die WKK-Anlage eine Gesamtanlage bilde, nicht einbezogen worden seien. Wäre dies geschehen, hätte das BAFU gemäss Art. 12 Abs. 3 UVPV in Verbindung mit Ziff. 21.2 lit. c Anh. UVPV angehört werden müssen. Die Unvollständigkeit des UVB und die fehlende Anhörung des BAFU stellten schwere Verfahrensfehler dar, die einen Widerruf der Baubewilligung erforderten. 
 
6.1. Das Verwaltungsgericht liess offen, ob weitere Anlagen in den UVB für die WKK-Anlage hätten einbezogen werden müssen. Ein Bewilligungswiderruf wegen unterbliebener oder fehlerhafter UVP komme nur in Betracht, wenn die Umweltbelastung aufgrund der unvollständigen UVP falsch beurteilt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall: Sowohl die WKK-Anlage wie auch die Anlagen der C.________ und das E.________ hielten die massgeblichen Emissionsgrenzwerte ein. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern im Rahmen des Massnahmenplans zur Luftreinhaltung 2015/2030 weitergehende Begrenzungen erforderlich wären; insbesondere sei die bestehende Wärmezentrale der C.________ bei der Beurteilung der Stickoxidemissionen der WKK-Anlage gemäss Massnahmenplan Luft einbezogen worden; ein Einbezug auch der E.________ sei vom zuständigen Amt für Umwelt und Energie (AUE) nicht verlangt worden.  
 
6.2. Das BAFU geht grundsätzlich von einem engen räumlichen und funktionellen Zusammenhang der WKK-Anlage mit den Anlagen der C.________ und möglicherweise auch des E.________ aus, zumal sämtliche Betriebe zur D.________-Gruppe gehörten. Die Auswirkungen auf die Umwelt hätten daher gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermittelt und bewertet werden müssen (Art. 8 USG und Art. 9 Abs. 3 UVPV). Die Wärmezentrale der C.________ mit einer Feuerungswärmeleistung von 41.4 MWth verbrenne neben Gas und Heizöl auch Tierfett, d.h. einen erneuerbaren Energieträger. Insofern falle sie unter Ziff. 21.2 lit. c Anh. UVPV (Anlage zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern [fossil und erneuerbar]); für die Bewilligung solcher Anlagen müsse das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3 UVPV). Diese Anhörung sei vorliegend unterblieben, weil sich die UVP ausschliesslich auf die WKK-Anlage (mit einer Leistung von 13-13.5 MWth) beschränkt habe.  
Das BAFU teilt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach dieser Verfahrensmängel für sich allein nicht genügend schwer wiege, um den Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung zu begründen, sofern genügend Angaben vorliegen, um die Konfor-mität des Vorhabens mit dem Umweltrecht zu beurteilen. Dies sei vorliegend der Fall. 
 
6.3. Eine unterbliebene oder unvollständige UVP führt grundsätzlich zur Aufhebung der Bewilligung bzw. zur Rückweisung zwecks Durchführung bzw. Ergänzung der UVP (vgl. DANIELA THURNHERR, in: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Ziff. 7.213). Darauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die erfolgten Sachverhaltsabklärungen ausreichen, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den umweltrechtlichen Vorgaben zu beurteilen (BGE 133 II 169 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies muss auch und erst recht gelten, wenn es - wie vorliegend - nicht um die Anfechtung einer Baubewilligung geht, sondern der Widerruf einer bereits rechtskräftigen Bewilligung verlangt wird.  
Analoges gilt für die fehlende Stellungnahme des BAFU: Kommt das BAFU - wie hier - aufgrund der Akten zum Ergebnis, dass die Gesamtanlage mit dem Umweltrecht des Bundes konform ist, wäre es unverhältnismässig, die Baubewilligung aufzuheben, nur um die formelle Anhörung des BAFU nachzuholen. Ob dies der Fall ist, wird im Folgenden zu prüfen sein. 
 
7.  
Die Fachstelle Immissionen des Amtes für Berner Wirtschaft (beco), die heute zum AUE gehört, hat am 18. Oktober 2016 einen Fachbericht Immissionsschutz zur geplanten WKK-Anlage erstattet, gestützt auf den UVB vom August 2016 und den Ergänzungsbericht Luftreinhaltung vom September 2016. Danach ist aus Sicht der Luftreinhaltung der Wirbelschichtofen für die Tiermehlverbrennung mit seiner Abluftreinigungsanlage relevant. Dieser muss die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a i.V.m Anh. 2 Ziff. 714 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1; LRV) für Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen einhalten. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen muss mit einer Abnahmemessung und anschliessend mit periodischen Messungen überprüft wurden (vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3 LRV). Überdies sind die wichtigsten Schadstoffemissionen kontinuierlich zu überwachen und aufzuzeichnen (Art. 13 Abs. 4 LRV; vgl. dazu Fachbericht Immissionsschutz, Auflage 9). 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die WKK-Anlage die massgeblichen Emissionsbegrenzungen der LSV einhalten kann, rügt aber eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600), weil bei der Entsorgung des Tiermehls in einer Kehricht- und Sonderabfallverbrennungsanlage (KVA) weniger Schadstoffe anfallen würden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, konkretisieren jedoch die in Anh. 2 LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte das Vorsorgeprinzip abschliessend und bestimmen mithin das Mass des technisch und betrieblich Möglichen und des wirtschaftlich Tragbaren (Art. 4 LRV e contrario; BGE 124 II 517 E. 4b; SCHRADE/LORETAN, Kommentar USG, 2. Aufl., Art. 11 N. 34b erstes Lemma; URSULA BRUNNER, Die Bedeutung des Stands der Technik im Umwelt- und Energienutzungsrecht, URP 2015 S. 181 ff., 193 und 225 f.). Aus Art. 12 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 VVEA (Pflicht zur Verwertung und zum Betrieb von Abfallanlagen nach dem Stand der Technik) lassen sich daher keine weitergehenden Anforderungen an die Emissionsbegrenzung ableiten. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die WKK-Anlage halte den im kantonalen Massnahmenplan vorgesehenen verschärften Grenzwert von 60 mg NOx/m3 nicht ein; die im Gesamtentscheid vorgesehene alternative Minderungsmassnahme sei unzulässig. 
 
8.1. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG und Art. 5 Abs. 2 LRV sind die Emissionsbegrenzungen so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden. Werden schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmenplan; Art. 44a Abs. 1 USG und Art. 31 ff. LRV).  
Der bernische Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 sieht verschärfte emissionsbegrenzende Massnahmen für Stickoxide (NOx) vor. Von Grossemittenten, d.h. Betrieben, deren Feuerungsanlagen auf dem gleichen Firmengelände zusammen pro Jahr mehr als 10 t Stickoxide ausstossen, wird eine Reduktion der NOx-Emissionen um 25 % angestrebt, sofern dies mit verhältnismässigen betrieblichen oder technischen Massnahmen realisierbar ist. 
 
8.2. Gemäss dem Ergänzungsbericht Luftreinhaltung des UVB müsste die WKK-Anlage zur Erreichung dieses Ziels einen Emissionsgrenzwert von 60 Nox/Nm3einhalten, was jedoch mit der vorgeschlagenen Abgasbehandlung nicht zuverlässig gewährleistet sei. Geprüft wurden deshalb alternative Minderungsmassnahmen. Die C.________ verpflichtete sich, die Verbrennung von Tierfett in ihrem bestehenden Kesselhaus auf max. 2'000 t pro Jahr zu beschränken; damit würden die Stickoxidemissionen gegenüber einem Referenzszenario von 6'000 t Tierfett pro Jahr um rund 6 t pro Jahr reduziert. Zusammen mit weiteren Minderungsmassnahmen, unter Einbezug aller bestehenden Heizöl- Ergas- bzw. Mehrstoffbrenner auf dem Gelände, resultiere eine Stickoxidemissionsreduktion von mindestens 20 %. Die kantonale Fachbehörde erklärte sich mit diesen Massnahmen einverstanden. Das Verwaltungsgericht erachtete sie als zulässig und ging davon aus, die Anordnung weitergehender Massnahmen (insbes. Einbau einer zusätzlichen DeNOX-Stufe) wäre unverhältnismässig.  
 
8.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verbrennung von Tierfett müsse schon aufgrund der hohen Staubemissionen unterbleiben, weshalb die angeordnete Reduktion keine zulässige Ersatzmassnahme darstelle. Er verweist auf den im Auftrag des BAFU von der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) erstellten Bericht "Emissionsmessungen bei der Verbrennung biogener flüssiger Brennstoffe" vom 29. Januar 2020, wonach das Tierfett bei der Verbrennung mehr als 25-fach höhere Staubemissionen gegenüber Heizöl Extra-leicht aufweise (Tabelle 13 S. 20).  
 
8.3.1. Flüssige Brennstoffe dürfen gemäss Art. 21 LRV i.V.m. Anh. 5 Ziff. 132 LRV keine höheren und keine anderen Schadstoffe hervorrufen als dies bei der Verbrennung von Heizöl "Extra leicht" der Fall wäre (Abs. 1) und dürfen die in Abs. 2 definierten Werte nicht überschreiten. Die Anforderungen an Feuerungen, die mit Heizöl "Extra Leicht" betrieben werden, sind in Anh. 3 Ziff. 41 LRV geregelt.  
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die bestehende Feuerung der C.________ halte alle massgeblichen Emissionsgrenzwerte ein. Dies ergebe sich aus dem UVB für die WKK-Anlage (S. 10 Ziff. 5.1). Zudem werde die bestehende Feuerungsanlage der C.________ alle zwei Jahre kontrolliert; es sei davon auszugehen, dass allfällige Überschreitungen festgestellt würden. Im Unterschied zur zitierten Studie durchlaufe das in der Wärmezentrale der C.________ verbrannte Tierfett eine Reinigungsstufe; diese sei für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zentral. 
Das BAFU teilt diese Auffassung und weist ergänzend darauf hin, dass auch die in der Wärmezentrale eingesetzten Kessel nicht mit dem in der Studie FHNW verwendeten Brenner übereinstimmten. 
Es gibt für das Bundesgericht keine Veranlassung, von der Einschätzung des BAFU als Umweltfachbehörde des Bundes abzuweichen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, trotz Vorreinigung des Tierfetts blieben die Feinstaubemissionen 10- bis 15-fach höher als beim Einsatz von Heizöl Extra leicht, unter Hinweis auf einen (undatierten) Bescheid der Regierung in Niederbayern zur Tierkörperbeseitigungsanstalt in Plattling. Es fehlen jedoch Angaben zu den dort verwendeten Vorreinigungsverfahren und Kesseln, was einen Vergleich mit der WKK-Anlage verunmöglicht. 
Entscheidend ist, dass die Wärmezentrale der C.________ verpflichtet ist, bei der Verbrennung von Tierfett die Grenzwerte nach Anh. 5 Ziff. 132 einzuhalten, d.h. die Staubemissionen nicht höher sein dürfen, als wenn im selben Kessel Heizöl "Extra Leicht" verbrannt würde. Es ist Sache der Berner Vollzugsbehörden, die Einhaltung dieser Vorgaben periodisch zu überprüfen, insbesondere wenn in Zukunft wieder vermehrt Tierfett als Brennstoff verwendet werden soll (vgl. unten E. 8.4). Auf die beantragte Edition von Messdaten kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 
 
8.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, in den letzten Jahren sei aus ökonomischen Gründen gar kein Tierfett verbrannt worden, weshalb die Begrenzung auf 2'000 t keine Immissionsminderung bewirke. Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, die Verbrennung von Tierfett sei gestützt auf die geltende Bewilligung zulässig und die C.________ könne bei veränderten Marktverhältnissen wieder vermehrt auf Tierfett als Brennstoff zur eigenen Energieproduktion zurückgreifen; mit der Begrenzung auf 2000 t Tierfett pro Jahr werde diese Möglichkeit begrenzt und würden damit auch die (maximalen) Stickoxid-Emissionen reduziert. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen: Angesichts der aktuellen Explosion der Gaspreise stellt die angeordnete Beschränkung des Einsatzes von Tierfett als Brennstoff eine echte - und nicht eine lediglich vorgespiegelte - Betriebsbeschränkung zur Reduktion der NOx-Immissionen dar.  
 
9.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner, es hätte keine Beurteilung der gesamten Staub- und Geruchsimmissionen aller Betriebe der D.________-Gruppe in Lyss stattgefunden, obwohl dies für die Anwohner von zentraler Bedeutung sei. Im Folgenden ist dies zunächst für die Staubimmissionen (PM 10 und PM 2.5) und anschliessend für die Geruchsbelastung zu prüfen. 
 
9.1. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub mit einem Durchmesser von 10 μm (PM 10) von 20 μg/m3 im Jahresmittelwert eingehalten werde. Es verwies auf die tendenziell rückgängige Feinstaubbelastung PM 10 und die Einschätzung der Fachstelle, wonach die Anlage lokal höchstens zu einem Anstieg von 0.1 μg/m3 im Jahresmittel führe. Dies wird vom BAFU bestätigt: Der IGW für Feinstaub PM 10 werde seit 2015 flächendeckend eingehalten und heute deutlich unterschritten. Vorliegend würden die Abgase durch die grosse Kaminhöhe von 35 m statt der gesetzlich geforderten 26 m ab Boden (sowohl für die WKK-Anlage als auch für das bestehende Kesselhaus der C.________; vgl. Ergänzungsbericht Luftreinhaltung S. 3/4) besser verdünnt und die Immissionen dadurch reduziert. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.  
 
9.2. Zum Schwebestaub mit einem Durchmesser von 2.5 μm (PM 2.5) finden sich im UVB und im Fachbericht Immissionsschutz keine Angaben, weil der diesbezügliche Immissionsgrenzwert (10 μg/m3 im Jahresmittelwert) erst seit dem 1. Juni 2018 gilt (AS 2018 S. 1687 ff., 1691 und 1708), d.h. zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch nicht in Kraft war. Das Verwaltungsgericht führte aus, sofern die Anlage im Widerspruch zu neuen oder verschärften Grenzwerten stehe, sei sie zu sanieren. Dies sei jedoch nicht Thema des Widerrufsverfahrens, sondern darüber sei allenfalls in einem nachgelagerten Verfahren zu befinden.  
Dies trifft zu. Gemäss Art. 9 Abs. 3 LRV werden ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Abs. 2 LRV angeordnet. Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Art. 31-34 LRV (Art. 9 Abs. 4 LRV; Massnahmenplan). Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt 5 Jahre (Art. 10 Abs. 1 LRV); kürzere Fristen werden festgelegt, wenn die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann (lit. a); die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt (lit. b) oder die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind (lit. c). Nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2018 gelten für Anlagen, die gemäss dieser Änderung sanierungspflichtig werden, aber die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, abweichend von Art. 10 LRV Sanierungsfristen von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a und c LRV. Es wird somit Sache der zuständigen kantonalen Behörden sein, die nötigen Sanierungsmassnahmen und -fristen anzuordnen bzw. einen Massnahmenplan zu erstellen, wenn übermässige Immissionen festgestellt werden oder in Zukunft zu erwarten sind (vgl. Art. 44a USG). Ein sofortiger Widerruf der Bewilligung fällt dagegen nicht in Betracht. 
 
10.  
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Geruchsimmissionen aller bestehenden und geplanten Anlagen der D.________-Gruppe in Lyss seien nicht gesamtheitlich beurteilt worden. Der UVB sei diesbezüglich unvollständig; insbesondere seien die zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht mit Modellberechnungen abgeschätzt worden, entgegen der Vollzugshilfe des BAFU "Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen" (2015). Das Verwaltungsgericht habe sich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mit dieser Frage befasst. 
 
10.1. Im Fachbericht Immissionsschutz wurde festgelegt, dass die Geruchseinheiten mit der Methode der Olfaktometrie zu ermitteln seien; die Geruchsemissionen der WKK-Anlage auf der Reingasseite der Abluftreinigungsanlage dürften 500 GE/m3 nicht überschreiten.  
Die Einsprechenden hatten diese Emissionsbegrenzung kritisiert, weil das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 2005 eine Emissionsbegrenzung von 300 GE/m3 festgelegt hatte. Im Gesamtbauentscheid (Rz. 6) wurde darauf hingewiesen, letzterer Wert habe sich auf die Biofilter der C.________-Anlage bezogen, die sich wenige Meter über dem Boden befinden; vorliegend gehe es dagegen um die Emissionsbegrenzung für den Wirbelschichtofen, der bei der Kaminmündung des Ofens eingehalten werden müsse. Der festgesetzte Wert entspreche der Geruchsempfehlung des BAFU (Vollzugshilfe Tabelle 7 Kapitel A 4.6). Der hohe Kamin (35 m) und die hohe Abgastemperatur bewirkten eine zusätzliche Überhöhung der Abgasfahne und führten zu einer besseren Durchmischung mit der Umgebungsluft, weshalb davon auszugehen sei, dass keine übermässigen Geruchsimmissionen entstehen würden. 
 
10.2. Vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer die Geruchsimmissionen nicht speziell thematisiert (vgl. z.B. Replik vom 3. November 2020 S. 7/8: erwähnt werden nur Luftschadstoffe, insbes. Feinstaub, pathogene Quellen und wassergefährdende Flüssigkeiten). Insofern war das Verwaltungsgericht nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht gehalten, sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen.  
 
10.3. Es ist auch keine Verletzung von Bundesumwelt ersichtlich, die das Verwaltungsgericht von Amtes wegen hätte aufgreifen müssen:  
Bei allen bestehenden und im Bau befindlichen Anlagen der D.________-Gruppe wurden gestützt auf eine UVP Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angeordnet, um übermässige Geruchsimmissionen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermeiden. Die Bewilligung der C.________-Anlage enthält zusätzlich detaillierte Vorschriften für die Ermittlung und Beurteilung der Geruchsimmissionen, die durch regelmässige Begehungen über ein Jahr hinweg kontrolliert wurden (vgl. dazu Urteil 1A.220/2005 vom 23. Januar 2006 Abschnitte A und B sowie E. 7.1). Sollte es nach Inbetriebnahme der neuen Anlagen zu Geruchsklagen kommen, müssten die Geruchsimmissionen erneut überprüft und allenfalls nachträgliche Massnahmen zur Sanierung der Geruchsquellen angeordnet werden (vgl. Vollzugshilfe S. 10). 
 
11.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen eine Verletzung wesentlicher schutzwürdiger Interessen, die einen Widerruf rechtfertigen würden, ausgeschlossen werden kann. Insofern war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, eine nachträgliche Ergänzung der UVP anzuordnen. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit damit der Widerruf des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2016 verlangt wird. Auf die Beschwerde gegen die Zusatzbewilligung vom 16. Mai 2017 ist - mangels Endentscheid - nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die B.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Lyss, der Bau- und Verkehrsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber