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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_364/2023  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Valentina Hohl, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, 
vom 1. Juni 2023 (Z1 2023 20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Teilentscheid vom 24. April 2023 verurteilte das Kantonsgericht Zug die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, B.________ Fr. 16'145.-- und Fr. 6'500.-- je nebst Zins zu bezahlen, Auskunft über den Geschäftsgewinn zu erteilen und ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen.  
Das dagegen von der A.________ GmbH eingegebene Rechtsmittel nahm das Obergericht als Berufung entgegen und wies diese mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2023 ab. 
 
1.2. Diese Präsidialverfügung focht die A.________ GmbH beim Bundesstrafgericht mit "Beschwerde in Strafsache (Entscheid über Arbeitsrechtsverletzungen), öffentliches Recht, Strafrecht, Verfassungsrecht" an (Eingabe vom 5. Juli 2023). In der Folge reichte die A.________ GmbH dem Bundesstrafgericht weitere Schreiben mit "Zusatzinformationen" ein.  
Das Bundesstrafgericht leitete die Eingaben der A.________ GmbH jeweils zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter. 
 
1.3. Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2023 auf, spätestens am 28. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen.  
Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 25. September 2023 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. 
 
1.4. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des Bundesgerichts und hält daran fest, dass die Beschwerde durch das Bundesstrafgericht zu behandeln sei. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug in einer Zivilsache. Das Bundesstrafgericht hat die Eingaben der Beschwerdeführerin zu Recht in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG dem Bundesgericht übermittelt. Einzig soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei gegen "die zuständigen Beamten des Kantonsgericht[s] Zug und die zuständigen Beamten des Obergerichts des Kantons Zug ein Strafverfahren i[m] Sinne des Art. 312 StGB, Art. 314 StGB ein[zu]leiten", ist das Bundesgericht nicht zuständig. 
 
3.  
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. 
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle