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[AZA 0] 
C 287/01 Bl 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber 
Signorell 
 
Urteil vom 11. März 2002 
 
in Sachen 
U.________, 1957, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Münzgasse 2, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 22. Mai 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung des U.________ ab. 
Mit Entscheid vom 31. August 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde ab. 
U.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung. 
 
Die Arbeitslosenkasse, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG insbesondere Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Die Einführung von Kurzarbeit liegt nämlich in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers. Er allein bestimmt, ob, wann und für wie lange er Kurzarbeit einführen will (BGE 123 V 236 Erw. 7a; vgl. zum Ganzen Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, S. 
383 ff., Vorbemerkungen zu Art. 31-41 AVIG, N 17, 20 ff., 26 f.). Weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen und bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen, ist er selber von vornherein vom Anspruch auf eine solche Entschädigung ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma U.________ GmbH ist, haben Arbeitslosenkasse und Vorinstanz einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu Recht verneint. 
 
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Umstand, dass die Firma U.________ GmbH für den Beschwerdeführer paritätische Beiträge u.a. auch an die Arbeitslosenversicherung entrichtet hat, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Anspruchsberechtigung nicht allein von der Beitragszahlung abhängig ist. Die Berufung auf "höheres Recht" dringt nicht durch. Denn der angefochtene Entscheid beruht nicht auf - im Falle des Beschwerdeführers unbegründeten - Missbrauchsüberlegungen, sondern direkt auf einer klaren bundesgesetzlichen Vorschrift (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), welche für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich ist (Art. 191 BV). 
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, 
 
 
Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
zugestellt. 
Luzern, 11. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: