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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_406/2023  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus Untersuchungshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juli 2023 (UB230090-O/UHEI>PFE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Brandstiftung sowie qualifizierter Sachbeschädigung etc. Sie wirft ihm u.a. vor, am 29. März 2023 versucht zu haben, zwölf Fahrzeuge der Luxusklasse (Bentleys, McLaren, Audi, Rolls Royce, Ferrari und Porsche) in Brand zu setzen, indem er in Benzin getränkte Haushaltsschwämme unter deren Vorderrädern angebracht und diese angezündet habe. 
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte A.________ mit Verfügung vom 8. April 2023 in Untersuchungshaft. Ein von A.________ am 6. Juni 2023 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht am 14. Juni 2023 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 17. Juli 2023 abwies. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 1. August 2023 führt A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts vom 17. Juli 2023 eigenständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie die "Annullation der ganzen Prozedur Brandstiftung vom 29. März 2023". Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Obergericht legte nachvollziehbar dar, weshalb es die Haftvoraussetzungen, insbesondere den vom Beschwerdeführer bestrittenen dringenden Tatverdacht, als erfüllt erachtete und äusserte sich eingehend zu dessen Einwänden (vgl. E. 2.3.1 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht rechtsgenüglich auseinander. Er behauptet einzig, es lägen "Prozedur-Fehler" vor, die Einvernahme beweise nichts, die Fotos bzw. GPS-Daten seien manipuliert und würden nicht mit der Tatzeit übereinstimmen. Zudem bestünden Auslieferungsgesetze zwischen Polen und der Schweiz, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege. Damit legt er indessen nicht dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Seine Ausführungen zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung bzw. sein Vorbringen, er mache kein Gutachten im Gefängnis und spreche nicht mit dem Psychiater sowie die Rügen im Zusammenhang mit der Höhe des angeblichen Sachschadens gehen sodann an der Sache vorbei bzw. über den Streitgegenstand hinaus. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber sind indessen für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwältin Inge Mokry, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier