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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_930/2022  
 
 
Urteil vom 4. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Geringfügiger Diebstahl; Willkür etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 11. Juli 2022 (S 2022 6). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. Juli 2022 wegen eines am 20. April 2021 begangenen geringfügigen Diebstahls zweier Kissen zu einer Busse von Fr. 600.--, respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei Nichtbezahlen der Busse.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils respektive, freigesprochen zu werden und die Ausrichtung einer Genugtuung. Er wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, Beweise nicht richtig gewürdigt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt zu haben und moniert, dass die Tatbestandselemente des Diebstahls nicht erfüllt seien.  
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2). 
 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht auseinander. Letztere ist anhand einer einlässlichen Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass die fraglichen Kissen neuwertig und als Teil eines 12-er Sets "relativ ordentlich zwischen der Wand des Kaufhauses B.________ und dem ausgestellten Gartenhaus verstaut" gewesen seien. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer gewusst, dass es sich nicht um herrenlose Sachen handelte, als er diese behändigt bzw. mitgenommen habe.  
 
Mit seinen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. So, wenn er entgegen den von der ersten Instanz zum Sachverhalt und den relevanten Tatfragen getroffenen Feststellungen geltend macht, die Kissen seien alt gewesen und zerstreut am Strassenrand gelegen, weswegen er davon ausgegangen sei bzw. habe ausgehen dürfen, diese seien "Gratis zum Mitnehmen". Damit zeigt er nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf, inwieweit oder warum die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Hierfür genügt namentlich nicht, wenn er pauschal moniert, dass ein "anderer Bürger mit einheimischem Namen" nicht bestraft worden wäre, dass seinen Angaben weniger Glauben geschenkt worden sei, als jenen des als Zeugen befragten und vor Gericht in Uniform aufgetretenen Polizeibeamten, dass ihn die Staatsanwältin während der Befragung "mit Hass" angeschaut habe und schliesslich, dass seine Unkenntnis ausgenutzt worden sei, um ihn zu bestrafen. Ebenso wenig genügt, wenn er im Strafantrag, der von B.________ (erst) am Nachmittag des Folgetages und anhand der Präsentation der am Tatabend polizeilich sichergestellten Kissen gestellt wurde, einen "zweifelhaften" Umstand bzw. ein Mittel zum Zweck erkennen will, um "eine Geschichte" zu seinem Nachteil zu konstruieren. Dies umso weniger, als die (erstmals im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens vorgebrachte) Behauptung, dass ihm ein verantwortlicher Mitarbeiter von B.________ am Morgen des Folgetages erklärt gehabt habe, "nichts Ungewöhnliches" festgestellt zu haben, in den Akten keine Stütze findet. Mithin gehen sämtliche Einwände nicht über eine blosse appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinaus (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3). Damit einhergehend vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die erste bzw. die Vorin stanz ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld hätte haben müssen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (vgl. Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). 
 
Sodann bleibt anhand der dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgelegten Fotodokumentation (vgl. hierzu act. 2/2 [Frage 18]) unklar, welche Fotos nicht "gezeigt" worden sein sollen, respektive ergibt sich nicht aus den Akten, dass ein von ihm gestelltes Akteneinsichtsgesuch abgelehnt worden wäre. Insofern er mit seinen Vorbringen geltend machen will, aus den in den Akten befindlichen Fotos ergebe sich nicht, dass es sich um neuwertige Kissen gehandelt habe, zeigt er wiederum nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie darauf u.a. anhand der erwähnten Fotodokumentation, der in sachverhaltlicher Hinsicht festgestellten Zugehörigkeit der beiden fraglichen Kissen zu einem 12-er Set und der Angaben des als Zeugen befragten Polizeibeamten schliesst. 
 
3.2. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass "das Ganze lediglich Interpretation sei", begründet er damit nicht im Ansatz, inwiefern die erste Instanz anhand der von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalts- und Tatfragen zu Unrecht auf eine Aneignungsabsicht geschlossen hätte. Insoweit er den Unterbruch des "Eigentums" und damit sinngemäss den Bruch des Gewahrsams damit negieren will, dass er mit den (vom Strassenrand) behändigten Kissen nur 10 Meter über die Strasse gegangen sei, weicht er von den willkürfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanz ab. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer wiederum nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf, was an den Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen diese die tatsächliche Herrschaftsmacht bzw. den Gewahrsam des Möbelgeschäfts B.________ an den fraglichen Kissen und den Gewahrsamsbruch bejaht, bundesrechtswidrig sein soll.  
 
3.3. Aus der Beschwerde ergibt sich zusammengefasst nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger