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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_119/2023  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2022 (IV.2022.00089). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1981 geborene A.________, Mutter eines 2014 geborenen Sohnes, war von August 2011 bis September 2016 für die Geburtshaus B.________ AG als Hauswirtschafterin tätig. Unter Hinweis auf eine psychische Störung meldete sie sich am 23. Oktober 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte eine Haushaltsabklärung vor Ort durch. Nach entsprechendem Vorbescheid verneinte sie mit Verfügung vom 2. Mai 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % einen Rentenanspruch. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückwies.  
 
A.b. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 7. September 2020 sowie ergänzende Stellungnahme vom 6. Juli 2021). Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 verneinte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - erneut einen Rentenanspruch der A.________ (Invaliditätsgrad von 38 %).  
 
B.  
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2022 aufzuheben und ihr spätestens ab März 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) sowie von Abklärungsberichten an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 140 V 543 E. 3.2.1) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit bzw. zur Leistungsfähigkeit im Haushalt und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 V 342, aber in: SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131). 
 
2.  
Streitig ist, ob die Verneinung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin Bundesrecht verletzt. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das mit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).  
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener Leistungsanspruch strittig ist, weshalb das an diesem Datum in Kraft getretene neue Recht nicht zur Anwendung kommt. Gegenteiliges macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. 
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall teilweise Erwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 145 V 370; 143 I 50 E. 4.4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und im gleichen Umfang im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Fest steht zudem, dass sie im Erwerbsbereich aufgrund einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) zu 65 % arbeitsunfähig ist (bezogen auf ein Vollzeitpensum), was nach der - ebenfalls unbestritten gebliebenen - Berechnung einen Teilinvaliditätsgrad von 32,5 % ergibt. Umstritten sind hingegen die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt. 
 
4.  
 
4.1. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Februar 2019 wurden die Tätigkeiten im Aufgabenbereich wie folgt gewichtet: "Ernährung" 31 %, "Wohnungs- und Hauspflege" 29 %, "Einkauf sowie weitere Besorgungen" 7 %, "Wäsche- und Kleiderpflege" 18 % sowie "Betreuung von Kindern und/oder anderen Angehörigen" 15 %. Die Abklärungsperson anerkannte im Bereich "Ernährung" eine Einschränkung von 15 % (gewichtet: 4,65 %) und im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" eine solche von 30 % (gewichtet: 5,4 %). In den übrigen Bereichen besteht gemäss Abklärungsbericht keine Einschränkung. Insgesamt resultierte demnach eine Einschränkung von 10,05 %, was einen Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich von (gerundet) 5 % ergab.  
 
4.2. In ihrem Rückweisungsentscheid vom 27. November 2019 hielt die Vorinstanz fest, der Abklärungsbericht vom Februar 2019 genüge grundsätzlich den praxisgemässen Anforderungen. Sie trug der IV-Stelle aber auf, betreffend Einschränkung im Haushalt eine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht mit einer Stellungnahme zum vorhandenen Abklärungsbericht einzuholen. Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.________ ein. Dieser gab in seiner Expertise vom 7. September 2020 an, auch für Tätigkeiten im Haushalt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (gleich wie im Erwerbsbereich).  
 
4.3. Im hier angefochtenen Urteil rief das kantonale Gericht zunächst in Erinnerung, dass sich im Fall von Widersprüchen zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen sei als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Dies bedinge aber, dass die ärztliche Einschätzung plausibel sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. So habe Dr. med. C.________ nicht Bezug auf den Haushaltsbericht und die konkreten Tätigkeiten genommen, sondern vielmehr festgehalten, es bestünden insgesamt gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in sämtlichen Lebensbereichen. Die Vorinstanz hält diese Beurteilung für nicht überzeugend, sei doch die gemäss Gutachter beeinträchtigte Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben im eigenen Haushalt weniger entscheidend als bei einer Erwerbstätigkeit. Zudem könne die Beschwerdeführerin dabei wohl auch die Hilfe ihres Ehemannes, welcher lediglich mit einem Pensum von 40 % arbeitstätig und somit häufig zu Hause sei, in Anspruch nehmen. In Bezug auf die von Dr. med. C.________ erwähnte stark erhöhte Erschöpfbarkeit und Ermüdbarkeit sei auf die Möglichkeit hinzuweisen, jederzeit Pausen zu machen. Was ferner die Durchhaltefähigkeit betreffe, so habe die Haushaltsarbeit den Vorteil, dass sie in Etappen erledigt werden könne. Aus all diesen Gründen könne nicht auf die Einschätzung im psychiatrischen Gutachten abgestellt werden.  
 
4.4. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass für die Bemessung der Einschränkung im Haushaltsbereich auch die im Haushalt der versicherten Person spezifisch anfallenden Arbeiten (und deren Gewichtung) und die Aufgabenteilung in der Familie resp. vor allem die zumutbare Mithilfe der übrigen Familienmitglieder bedeutsam sei. Sie stellte in diesem Zusammenhang fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe offenbar seit Längerem einen massgeblichen Teil der Hausarbeit übernommen. Gemäss Abklärungsbericht vom Februar 2019 bereite er meistens das Abendessen zu und auch die oberflächlichen Reinigungsarbeiten in der Küche erledige er zu etwas mehr als der Hälfte. Die gründliche Reinigung mache er zusammen mit der Beschwerdeführerin. Auch die Grosseinkäufe würden zusammen ausgeführt. Sodann habe der Ehemann das Waschen übernommen. Bei der Betreuung des Sohnes seien im Abklärungsbericht keine Einschränkungen festgestellt worden. Diese sei der Beschwerdeführerin sehr wichtig, weshalb sie die meisten Ressourcen dafür einsetze. Die Beschwerdeführerin hole ihren Sohn von der Spielgruppe ab, gehe mit ihm auf den Spielplatz und sei bei allen Terminen dabei. Den ärztlichen Berichten sei zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn Frühstück und einfache Mahlzeiten zubereiten könne, ihn in den Kindergarten begleite und mit ihm spiele. Zudem mache sie etwa alle zwei Wochen eine grosse Reinigung alleine, dazwischen kürzere Reinigungen. Den Einkauf erledige sie zusammen mit ihrem Ehemann.  
Das kantonale Gericht stellte weiter fest, dem Ehemann der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der Schadenminderungspflicht keine weiteren, bisher nicht getätigten Haushaltsarbeiten angerechnet worden. Es falle zudem auf, dass der Beschwerdeführerin im Bereich der Wäsche eine Einschränkung von 30 % angerechnet worden sei, obwohl das Waschen tatsächlich vom Ehemann übernommen werde. Angesichts des bisher Gelebten könne nicht von einer unverhältnismässigen Belastung des Ehemannes gesprochen werden. Dieser arbeite nicht jeden Tag und habe daher zumindest an den arbeitsfreien Tagen - trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen - Ressourcen für die Mithilfe im Haushalt zur Verfügung und setze diese auch tatsächlich ein. 
 
4.5. Aus all diesen Gründen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass trotz anderslautender gutachterlicher Einschätzung auf den Abklärungsbericht vom Februar 2019 abzustellen sei.  
 
5.  
Was die Beschwerdeführerin gegen die überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. 
 
5.1. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - einlässlich und nachvollziehbar begründet hat, weshalb sie nicht auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters abstellte. Sie hat überzeugend dargelegt, dass unter Berücksichtigung der bereits gelebten Aufgabenteilung und der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie angesichts der von ihr angegebenen Beeinträchtigungen im Haushalt die von Dr. med. C.________ für den Erwerbsbereich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 65 % nicht als Massstab für die Einschränkung im Haushaltsbereich herangezogen werden könne. Vielmehr erscheine es nachvollziehbar, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin einerseits im Haushalt nicht gleich stark auswirkten wie bei einer Erwerbstätigkeit und sie andererseits durch die Unterstützung des Ehemannes zu einem erheblichen Teil habe kompensiert werden können, sodass im Aufgabenbereich nur noch eine geringe Einschränkung von rund 10 % zu berücksichtigen sei. Das kantonale Gericht hat damit schlüssig aufgezeigt, weshalb vorliegend die Einschätzung der Abklärungsperson höher zu gewichten ist als diejenige des psychiatrischen Gutachters. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist denn auch nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (vgl. Urteile 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 7.1; 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.1; je mit Hinweis). Dass - wie die Beschwerdeführerin behauptet - Haushaltsarbeiten psychisch stark belastend sein sollen und infolgedessen die Einschränkung im Haushalt nicht wesentlich tiefer sein könne als im Erwerbsbereich, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar.  
Das kantonale Gericht hat demnach weder gegen Beweiswürdigungsregeln verstossen noch Beweise willkürlich gewürdigt, indem es auf die Angaben im Abklärungsbericht vom Februar 2019 abgestellt hat. Ebenso wenig kann von einer Verletzung der Begründungspflicht die Rede sein. 
 
5.2. Was den Einwand betrifft, der Abklärungsbericht sei nicht in Kenntnis des psychiatrischen Gutachtens ergangen, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden. Danach bestätigte Dr. med. C.________ im Wesentlichen die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________. Die psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin waren der Abkärungsperson somit bereits bekannt, weshalb der Auffassung der Vorinstanz zu folgen ist, dass die Abklärungsperson nicht von falschen Grundlagen ausgegangen war. Im Übrigen wurde das psychiatrische Gutachten gerade auch deshalb veranlasst, weil es sich zu den Ergebnissen der Haushaltsabklärung äussern sollte. Es liegt damit in der Natur der Sache, dass das Gutachten im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung noch nicht vorlag. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Einschätzung des Dr. med. C.________ Stellung nahm. Sie hielt fest, die Einschränkungen im Haushalt würden mit der erheblichen (medikamentös bedingten) Sedierung in Zusammenhang gebracht. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass die Arbeit im Haushalt aufgeteilt werden könne und sich andere Familienmitglieder an der Hausarbeit beteiligen sollten (vgl. Stellungnahme vom 20. Juli 2021). Demnach wird auch von medizinischer Seite untermauert, dass die Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt gemäss psychiatrischem Gutachten nicht bestätigt werden kann.  
 
5.3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV. Das Gebot sei dadurch verletzt, dass sie gegenüber anderen Fällen ungleich behandelt werde, in denen sich die Mithilfe der Familienangehörigen höchstens auf das sozial Übliche und Zumutbare beschränke. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bestehe zudem darin, dass eine Benachteiligung von Mehrpersonenhaushalten gegenüber Einpersonenhaushalten bestehe.  
 
5.3.1. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.3.2. Was die geltend gemachte unübliche Mithilfe des Ehemannes bei der Wäsche betrifft, scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Abklärungsperson in diesem Bereich - trotz der Mithilfe des Ehemannes - eine Einschränkung von 30 % anerkannte, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (vgl. E. 4.4 hiervor). Dieser ist im Übrigen auch nicht entgangen, dass der Ehemann erwerbstätig ist, wenn auch - aus gesundheitlichen Gründen - nur in einem Umfang von 40 %. Sie hat aber erkannt, es liege keine übermässige Belastung des Ehemannes durch die Mithilfe im Haushalt vor. Dieser Schluss erscheint bundesrechtskonform. So geht aus dem Abklärungsbericht etwa hervor, dass der Ehemann sich schon immer um den Garten, die Abfallentsorgung und das Administrative gekümmert habe. Erwähnt wird zudem, dass er gesundheitlich in der Lage sei, die Arbeiten im Haushalt in Etappen auszuüben. Offenbar gab er selber an, dass es ihm körperlich gut gehe. In den Bereichen Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie bei der Betreuung des Sohnes ist die Beschwerdeführerin sodann gemäss ihren eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort nicht eingeschränkt. Entsprechend wurde in diesen Bereichen auch keine Mithilfe des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnet. Eine unübliche oder unzumutbare Mithilfe des Ehemannes ist damit nicht hinreichend dargetan und - insbesondere angesichts der bisher gelebten Aufgabenteilung der Eheleute - auch nicht ersichtlich.  
 
5.3.3. Sodann sind leistungsansprechenden Personen im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3).  
Es trifft zwar zu, dass sich die Frage der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen bei Einpersonenhaushalten nicht in gleicher Weise stellt und deshalb die für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Einschränkung im Haushalt bei Alleinstehenden allenfalls höher ausfällt. Da diese Personen nicht die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen können, sind sie aber faktisch gezwungen, die Aufgaben, welche sie nicht mehr selber erfüllen können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung verrichten zu lassen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2). Insofern rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Haushaltsformen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt damit nicht vor. 
 
5.3.4. Inwiefern ihr Recht auf Familienleben (Art. 14 BV) durch die Berücksichtigung der Mithilfe von Familienangehörigen verletzt sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht in einer den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
5.4. Was die Beschwerdeführerin schliesslich aus der fehlenden Indikatorenprüfung (vgl. BGE 141 V 281) des kantonalen Gerichts zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich, ist doch allseits unbestritten, dass im erwerblichen Bereich eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % besteht.  
 
5.5. Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung einer Einschränkung von 10 % im Aufgabenbereich als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse.  
 
6.  
Gegen die Berechnung des Invaliditätsgrades erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Mangels offensichtlicher Rechtsfehler hat es bei einem gesamthaften Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (Erwerbsbereich: 32,5 %; Aufgabenbereich: 5 %) sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest