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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_232/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Februar 2018 (5V 16 152/5U 16 48). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Februar 2018, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. März 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 19. März 2018 (Poststempel)eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz die Forderung des Beschwerdeführers auf Leistungen aus Berufskrankeit nach Art. 9 UVG mit der Begründung verneint hat, das Krankheitsbild des Beschwerdeführers (Vorhofflimmern mit daraus resultierendem Hirninfarkt vom 13. März 2014 sowie schizoaffektive Störung, bipolare Störung und manische Episoden mit psychotischen Symptomen) lasse sich ungeachtet der ohnehin nicht ausgewiesenen beruflich-bedingt erhöhten Blei- oder anderweitigen Schadstoffexposition so oder anders nicht vorwiegend, d.h. mit einem Ursachenanteil von mindestens 50 % geschweige denn 75 % mit der früheren Tätigkeit als Carrosseriespengler in Verbindung bringen, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht sachbezogen eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt, 
dass ihm abgesehen davon gemäss rechtskräftigem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Luzern vom 25. Oktober 2016 vorliegend die Prozesshandlungsfähigkeit abgesprochen worden ist, er mit anderen Worten ohnehin nicht selbstständig Beschwerde erheben kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel