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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.59/2003 /kil 
 
Urteil vom 25. September 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Verwaltung der direkten Bundessteuer des Kantons Wallis, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Sicherstellungsverfügung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung der Verwaltung der direkten Bundessteuer des Kantons Wallis vom 15. Januar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Für die Steuerperiode 2001 erliess die Verwaltung der direkten Bundessteuer des Kantons Wallis am 15. Januar 2003 eine Sicherstellungsverfügung von Fr. 1'003.-- samt Zins zu 4% (zuzüglich Kosten und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 80.55) gegen die in Z.________/Ungarn wohnhafte und verheiratete X.________. Diese überwies mit Zahlungsauftrag vom 28. Januar 2003 Fr. 1'003.-- an die kantonale Steuerverwaltung. 
1.2 Mit Eingabe vom 10. Februar 2003 hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, die Sicherstellungsverfügung aufzuheben und den bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Sie macht geltend, nachdem sie am 24. November 2000 geheiratet habe, müsse ihr Einkommen der Jahre 2001/2002 den Einkünften ihres Ehegatten hinzugerechnet werden. Somit treffe sie keine Verpflichtung zur Sicherstellung mehr. 
 
Die kantonale und die eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Mit Replik vom 7. Mai 2003 hält X.________ an ihren Begehren fest. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen eine Sicherstellungsverfügung im Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig. Als direkte Adressatin der Sicherstellungsverfügung ist die Pflichtige zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 103 lit. a OG). Insbesondere hat sie weiterhin ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an der Überprüfung der Verfügung, auch wenn sie den eingeforderten Betrag noch vor Einreichung ihrer Beschwerde bezahlt hat (vgl. u.a. ASA 64 318 E. 1). 
2.2 Nach Art. 104 lit. a OG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden. Da im vorliegenden Fall als Vorinstanz nicht eine richterliche Behörde entschieden hat, kann das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhaltes überprüfen (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 OG). Es kann dabei auf neue Tatsachen abstellen, selbst wenn diese nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (BGE 113 Ib 327 E. 2b S. 331, mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Laut Art. 169 Abs. 1 DBG kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. 
 
Im Sicherstellungsverfahren ist demnach nicht erforderlich, dass die Steuer, für die Sicherheit verlangt wird, bereits rechtskräftig festgesetzt ist. Die zuständige Behörde hat provisorisch und vorfrageweise, also ohne Rechtswirkungen für den späteren Entscheid in der Steuersache, festzustellen, ob und in welcher Höhe eine Schuld besteht. Ebenso ist die Gefährdung der Abgabeforderung nach dem Wortlaut des Gesetzes ("erscheint") nur glaubhaft zu machen. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hat auch das Bundesgericht die Frage der Steuerpflicht bzw. -schuld zu beurteilen. Doch überprüft es Bestand und Umfang der Forderung ebenfalls nur in beschränktem Rahmen (prima facie), ohne Präjudiz für die abschliessende Untersuchung und den Entscheid im ordentlichen Verfahren (vgl. RDAT 1998 II 20t 343 E. 4b; ASA 67 722 E. 3b; 66 470 E. 3a; 66 479 E. 2; mit weiteren Hinweisen). 
3.2 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde klarerweise unbegründet. 
Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin im Ausland wohnhaft. Somit liegt eine objektive Gefährdung der Steuerforderung vor (vgl. Ferdinand Fässler, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2000, N 10 zu Art. 169 DBG). Daran ändert auch das als blosse Zustelladresse für das bundesgerichtliche Verfahren eingerichtete Postfach im Wallis nichts. 
 
Der Umfang der Steuerforderung ist ebenfalls nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, die Sicherstellungsverfügung hätte ausschliesslich gegen ihren Ehemann ergehen dürfen. Nach Art. 9 Abs. 1 DBG wird jedoch das Einkommen der Ehegatten, die - wie hier - in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG haften sie solidarisch für die Gesamtsteuer. Somit können sich die Steuerbehörden für die Sicherstellung ohne weiteres auch an die Ehefrau wenden. Vorliegend sind keine Gründe dargetan und prima facie auch nicht ersichtlich, weshalb diese gemeinsame Haftung auszuschliessen oder einzuschränken wäre. Von einer rechtswidrigen "Doppelbesteuerung" oder einem Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" kann zum vornherein keine Rede sein. Ebenso wenig hätte der Sicherstellungsverfügung ein Zahlungsbefehl vorausgehen müssen. 
 
Überdies ist ohne Belang, dass die Beschwerdeführerin den sicherzustellenden Betrag bezahlt hat. Einerseits kann eine nachträgliche Zahlung hier zulässigerweise geltend gemacht werden (vgl. oben E. 2.2) und führt auch nicht dazu, dass das Beschwerderecht mangels eines aktuellen Interesses verwirkt wäre (siehe E. 2.1). Andererseits wird die Sicherstellung durch die Zahlung nicht rechtswidrig oder im Nachhinein ungültig. Vielmehr stellt die angefochtene Verfügung den für die Steuerbehörden notwendigen Rechtstitel dar, um die erbrachte (Sicherheits-)Leistung bis zur rechtskräftigen Abrechnung im ordentlichen Verfahren einzubehalten. 
 
Schliesslich ist hier zum vornherein unbeachtlich, was nicht die direkte Bundessteuer 2001 betrifft. Das gilt namentlich für diejenigen Argumente der Beschwerdeführerin, die sich auf die kantonalen Steuern 1997, 1998, 2001 und 2002 beziehen. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich und offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Verwaltung der direkten Bundessteuer des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: