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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_417/2017  
 
 
Urteil vom 19. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 25. April 2017 (VSBES.2014.38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1960 geborene A.________ meldete sich im Mai 2000 wegen Schulter- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem sie von ihrer Arbeitgeberin mit Wirkung auf Ende Februar 2000 die Kündigung erhalten hatte.  
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn klärte die Verhältnisse ab und sprach A.________ für die Folgen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer gegenwärtig mittelschweren, anhaltenden depressiven Komponente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 70 % mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 17. Mai 2002). 
 
A.b. Nach einer im Februar 2006 eingeleiteten Rentenrevision, in deren Rahmen die IV-Stelle einen Hausarztbericht beizog, wurde die Rente A.________ unverändert weiter ausgerichtet.  
 
A.c. Im April 2011 nahm die Verwaltung eine weitere revisionsweise Prüfung des Rentenanspruches an die Hand. Sie holte beim Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, einen Bericht (erstattet am 23. Mai 2011) und beim ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut, Basel, ein internistisch-psychiatrisch-orthopädisches Gutachten (erstattet am 24. Januar 2012) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 6. Januar 2014).  
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 6. Januar 2014 sei aufzuheben. Die Sache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Verwaltung zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Anordnung der Weiterausrichtung der Rente bis zur Neuverfügung. Eventualiter seien der Versicherten weiterhin die bisherigen Leistungen (d.h. eine ganze Invalidenrente) zuzusprechen. Subeventualiter sei ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten unter Einbezug der internistischen, rheumatologischen, angiologischen und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines von den Verfahrensgarantien BGE 137 V 210 und 139 V 349 erfassten medizinischen Gutachtens, zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und zur Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, der Versicherten die im Zusammenhang mit dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 27. Januar 2014 entstandenen Kosten im Betrag von Fr. 5'000.- zu ersetzen. Des Weitern wurden verschiedene prozessuale Anträge gestellt, unter anderem auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung. 
Das kantonale Versicherungsgericht gab bei der Medas Luzern ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten (internistisch, angiologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) in Auftrag, nachdem es dies den Parteien angekündigt (Verfügung vom 21. Januar 2016) und ihnen Gelegenheit eingeräumt hatte, sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle zu äussern und allfällige Zusatzfragen zu beantragen (Verfügung vom 6. April 2016). Anschliessend brachte es den Parteien das am 21. Oktober 2016 erstattete Medas-Gutachten zur Kenntnis und räumte ihnen Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern, wobei es gleichzeitig in Aussicht stellte, dass es allenfalls auch eine substituierte Begründung (lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011) prüfen werde (Verfügung vom 31. Oktober 2016). Nach Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung, an welcher die IV-Stelle, der das Erscheinen freigestellt worden war, nicht teilnahm, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der Versicherten Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und für die Zeit zwischen dem 6. Januar 2014 und der Eröffnung des Entscheids sowie danach für längstens zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, insbesondere auch den Antrag auf Ersatz der Kosten des Parteigutachtens vom 27. Januar 2014. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über das Hauptbegehren der Beschwerde auf Rückweisung an die IV-Stelle zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Entscheid fälle, dies unter gleichzeitiger Anordnung der Weiterausrichtung der Invalidenrente bis zum Neuentscheid. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens und anschliessender Neuverfügung einer Rentenrevision nach lit. a Ziff. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision und damit zwecks Wahrung der Rechtsweggarantie an die IV-Stelle zurückzuweisen, dies unter gleichzeitiger Anordnung der Weiterausrichtung der Invalidenrente bis zur Neuverfügung. Subeventualiter seien der Versicherten weiterhin die bisherigen Leistungen (d.h. eine ganze Invalidenrente) zuzusprechen. Subsubeventualiter sei ein neues medizinisches Gutachten unter Einbezug mindestens der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die von der Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2014 gestützt auf Art. 17 ATSG verfügte Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. Mai 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlBest. IVG) im entschiedenen Sinne geschützt hat. 
 
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328).  
 
2.3. Gemäss lit. a SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung (d.h. nach dem 1. Januar 2012) überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).  
 
2.4. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung fällt alternativ unter den Titeln der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, der hier nicht weiter interessierenden prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und der Revision nach den SchlBest. IVG in Betracht (Urteil 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2). Eine Motivsubstitution, wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Entscheid vornehmen kann, ist dabei in jedem möglichen Verhältnis unter all diesen in Betracht fallenden Rückkommenstiteln zulässig (Urteil 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
3.   
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, das von ihr eingeholte Medas-Gutachten vom 21. Oktober 2016 sei in allen Belangen beweiswertig, auch hinsichtlich der psychiatrischen Einschätzung. Es erlaube die von der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern geforderte Prüfung der Indikatoren im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens. Die Frage, ob seit 17. Mai 2002, als der Versicherten eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, eine Veränderung in den massgebenden Verhältnissen eingetreten ist, könne klar beantwortet werden: Der Gesundheitszustand habe sich in somatischer Hinsicht durch hinzugekommene, neue Diagnosen objektiv eher verschlechtert, während er in psychiatrischer Hinsicht mit vernachlässigbaren Schwankungen gleich geblieben sei. Mangels anspruchserheblicher Veränderung seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG damit nicht erfüllt; die IV-Stelle habe die Rente unter diesem Gesichtspunkt zu Unrecht aufgehoben. 
Aus diesem Grunde prüfte die Vorinstanz sodann, ob die Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu schützen sei. Sie gelangte zum Ergebnis, dass diese Möglichkeit ausscheide, weil die (formell rechtskräftige) Verfügung vom 17. Mai 2002 nicht zweifellos unrichtig sei. 
Als gegeben erachtete die Vorinstanz schliesslich die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG. Sie erwog, sowohl die der damaligen Rentenzusprache zugrunde liegende anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch die im Medas-Gutachten vom 21. Oktober 2016 gestellte Diagnose einer Fibromyalgie gehörten zu den unklaren Beschwerdebildern, auf welche die SchlBest. IVG Anwendung fänden. Die Versicherte sei in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und vermöge ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Bei dieser Sachlage sei die der Versicherten ursprünglich zugesprochene Invalidenrente mit substituierter Begründung aufzuheben. Gestützt auf lit. a Abs. 2 SchlBest. IVG habe die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG zu gewähren. Des Weitern habe sie der Versicherten sowohl für die Zeit zwischen der angefochtenen Verfügung und der Eröffnung des Entscheids als auch danach während längstens zwei Jahren die bisherige Rente auszurichten. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, ihre Verfahrens- und Mitwirkungsrechte seien mit dem Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Januar 2014 schwerwiegend verletzt worden. So sei ihr Fragerecht im Zusammenhang mit der medizinischen Begutachtung vollständig ausgeschaltet worden. Sie habe keine Möglichkeit erhalten, zu den Ergänzungsfragen der Verwaltung vom 14. Juni 2013 Stellung zu nehmen und eigene Fragen zu beantragen; ihre Ergänzungsfragen vom 7. Mai 2012 seien nicht weitergeleitet, sondern einfach ignoriert worden. Die Stellungnahme des ABI vom 25. Juni 2013, welche gemäss IV-Stelle beweiserheblich sei, habe die Versicherte vor Verfügungserlass nicht zur Kenntnisnahme erhalten. Es sei ihr keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich dazu zu äussern. Damit liege insgesamt eine schwere Gehörsverletzung vor.  
 
4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, kann auf eine Klärung dieser von der Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren aufgeworfenen Fragen betreffend die Begutachtung durch das ABI verzichtet werden. Denn als sich im kantonalen Verfahren herausstellte, dass das ABI-Gutachten vom 24. Januar 2012 für die neu vorzunehmende Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 (welches Urteil am 3. Juni 2015 und damit in der Zeit zwischen der rentenaufhebenden Verfügung [6. Januar 2014] und dem angefochtenen Entscheid [25. April 2017] ergangen war) keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellte und sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens aufdrängte, wurden die sich ausschliesslich auf die ABI-Begutachtung beziehenden Einwände obsolet. Die Prüfung derselben, verbunden mit der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, hätte einen formalistischen Leerlauf dargestellt. Insoweit zielt der Einwand der Versicherten, die Gehörsverletzung werde "durch die Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht kompensiert", an der Sache vorbei. Unbehelflich ist es schliesslich auch, wenn die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, einen Leerlauf hätte die Rückweisung schon deshalb nicht dargestellt, weil zwischen Verwaltung und Versicherter nie eine Auseinandersetzung über die (erst von der Vorinstanz aufgeworfene) Frage der substituierten Rentenrevision nach Massgabe von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG stattgefunden habe. Denn die Versicherte blendet aus, dass die Parteien im kantonalen Verfahren Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern (Verfügung vom 31. Oktober 2016), woran nichts ändert, dass nur sie selber davon Gebrauch machte und die Verwaltung auf eine Stellungnahme verzichtete (vgl. auch E. 4.6.5 nachfolgend).  
 
4.3. Zu Unrecht wirft die Versicherte dem kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang vor, es habe mit seinem Vorgehen über das Hauptbegehren der Beschwerde - die Feststellung einer schweren Gehörsverletzung und damit einhergehend den Antrag auf Rückweisung an die IV-Stelle zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens - keinen Entscheid gefällt, was eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Rechtsweggarantie darstelle. Denn die Vorinstanz hat den mit einer Gehörsverletzung begründeten Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens klar abgelehnt, wie sich sowohl der Argumentation in den Erwägungen als auch dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids entnehmen lässt: Dieses lautet betreffend die Wiedereingliederungsmassnahmen und die zeitlich befristete Weiterausrichtung der bisherigen Rente auf teilweise Gutheissung (Dispositiv-Ziffer 1) und in sämtlichen übrigen Punkten auf Abweisung (Dispositiv-Ziffer 2). Offen und in diesem Sinne unbeurteilt gelassen hat das kantonale Gericht - wie es in E. 3 seines Entscheides ausdrücklich festhielt - lediglich die mit der Einholung des Gerichtsgutachtens überholten, da hypothetisch gewordenen Fragen, auf welche sich der entsprechende Rückweisungsantrag stützte. Dies ist aus den in E. 4.2 hiervor erwähnten Gründen nicht zu beanstanden.  
 
4.4. Als weitere Verletzung ihrer Verfahrensrechte rügt die Beschwerdeführerin, der kantonale Entscheid verletze wegen der darin vorgenommenen Motivsubstitution das Erfordernis eines doppelten Instanzenzuges. Des Weitern beinhalte er einen "Überraschungseffekt".  
 
4.4.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a S. 185; Urteile 8C_294/2014 vom 23. September 2014 E. 5.1; 1C_584/2012 vom 4. Juli 2013 E. 4.1). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 125 V 368 E. 4a S. 370; 121 II 29 E. 2b/aa S. 32). Im Sozialversicherungsrecht entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das kantonale Gericht, wenn es eine Motivsubstitution in dem in E. 2.4 vorstehend ausgeführten Sinne vornimmt, der versicherten Person vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat (Urteil 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.2 und 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
4.4.2. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist mithin allgemein anerkannt, dass in Konstellationen wie der hier vorliegenden auf den doppelten Instanzenzug verzichtet werden kann. Die Folgen der damit einhergehenden, von der Beschwerdeführerin beanstandeten Verkürzung des Prozessweges werden dadurch gemildert, dass den Parteien vor der Motivsubstitution das rechtliche Gehör gewährt wird. Gleichzeitig wird dadurch verhindert, dass die Parteien im Entscheid mit einer Begründung konfrontiert werden, mit welcher sie nicht rechnen konnten. Auf diese Weise und damit bundesrechtskonform ist auch das kantonale Gericht vorgegangen: Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 machte es die Parteien darauf aufmerksam, dass "es allenfalls auch eine substituierte Begründung (lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2013 vom 5. Februar 2014) zu prüfen haben könnte", und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. dazu auch E. 4.6.5 nachfolgend). Damit war dem rechtlichen Gehör Genüge getan. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das Versicherungsgericht habe sich "zu wenig klar darüber ausgelassen, ob es überhaupt ernsthaft die Prüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG vornimmt und welcher Sachverhalt hierzu im Einzelnen Anlass gibt", ist unberechtigt. Mit der entsprechenden Ankündigung einer möglichen Motivsubstitution am 31. Oktober 2016 fiel der in der Beschwerde gerügte "Überraschungseffekt" dahin, mussten doch die Parteien fortan damit rechnen, dass sich das kantonale Gericht in seinem Entscheid auf die (wenn auch nur als Möglichkeit) in Aussicht gestellte Begründung stützen könnte, wobei der Anlass dazu bereits mit der Nennung der von ihm beigezogenen SchlBest. IVG auf der Hand lag.  
 
4.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Möglichkeit einer Rentenrevision nach den SchlBest. IVG sei längst verwirkt, weil das spezifische "Päusbonog"-Überprüfungsverfahren nach der Intention des Gesetzgebers zwingend zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet werden müsse. Der Beginn des vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens liege vor dem Inkrafttreten der SchlBest. IVG und die spezifische Überprüfung sei frühestens mit der Anordnung eines Gerichtsgutachtens am 21. Januar 2016 in die Wege geleitet worden, allenfalls sogar erst mit der prozessleitenden Verfügung des kantonalen Gerichts vom 31. Oktober 2016. Wenn die IV-Stelle drei Jahre nach Inkrafttreten der SchlBest. IVG die Prüfung nicht vornehme, könne das verwirkte Recht der Verwaltung nicht in einem Rechtsmittelverfahren quasi wieder aufleben. Aus zeitlichen Gründen sei die von der Vorinstanz überprüfte und vorgenommene Rentenrevision deshalb nicht mehr zulässig gewesen; sie verstosse gegen das Legalitätsprinzip. Des Weitern habe das kantonale Gericht ihren Anspruch auf ein unabhängiges Gericht dadurch verletzt, dass es trotz Fehlens einer Prozesserklärung oder einer Stellungnahme der IV-Stelle eine "substituierte Rentenrevision" vorgenommen und damit den Anschein erweckt habe, eine Partei privilegiert zu behandeln.  
 
4.6. Auch diese Einwände sind allesamt unbegründet:  
 
4.6.1. Ein sich auf die SchlBest. IVG stützendes Revisionsverfahren, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung klar ergibt, setzt grundsätzlich eine Rentenüberprüfung in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 voraus (vgl. auch Rz. 1015 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], gültig ab 1. Januar 2012 [Stand am 1. Januar 2016]). Dabei genügt es allerdings, dass die Überprüfung innerhalb dieser Dreijahresfrist eingeleitet wird (vgl. auch Rz. 1016 KSBB). Wie sich auch aus der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2009 1817 ff., 1845 unten) ergibt, ist es ausgeschlossen, eine sich auf die SchlBest. IVG stützende Rentenüberprüfung erst nach dem 31. Dezember 2014 an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführerin ist damit insoweit beizupflichten, als die Überprüfungsbefugnis im Sinne einer Einleitung eines sich auf die SchlBest. IVG stützenden Rentenrevisionsverfahrens mit dem Ablauf der Dreijahresfrist (grundsätzlich) erlischt. Demgegenüber wird in den SchlBest. IVG nicht verlangt und im Übrigen auch in der Beschwerde zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Überprüfung bis Ende 2014 abgeschlossen sein müsste.  
 
4.6.2. Da nun aber der genaue Zeitpunkt, in welchem ein Revisionsverfahren eingeleitet wird, von Zufälligkeiten abhängig ist, rechtfertigt es sich im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten, in den Fällen, in welchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der SchlBest. IVG am 1. Januar 2012 - wie hier - bereits ein Revisionsverfahren im Gange war, das eine auf der Grundlage eines unklaren Beschwerdebildes gesprochene Rente betraf, die SchlBest. IVG ebenfalls anzuwenden (BGE 140 V 15; Urteil 8C_477/2017 vom 21. November 2017 E. 6.1.1 Abs. 2; in diesem Sinne auch Rz. 1017 KSSB). Dies gilt insbesondere auch in den Fällen einer Motivsubstitution (BGE 141 V 385; Urteil 9C_812/2013 vom 5. Februar 2014). Auch im hier zu beurteilenden Sachverhalt schliesst deshalb der Umstand, dass das im April 2011 aufgenommene Revisionsverfahren zur Zeit des Inkrafttretens der SchlBest. IVG bereits im Gange war, eine Rentenprüfung auf deren Grundlage nicht aus. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, eine solche entfalle nach Abs. 4 SchlBest. IVG, wird doch in den Fällen eines am 1. Januar 2012 bereits laufenden Revisionsverfahrens das Datum des 1. Januar 2012 als fiktiver Anknüpfungspunkt im Rahmen dieser Bestimmung angenommen (BGE 140 V 15 E. 5.3.5 S. 21).  
 
4.6.3. Unbehelflich ist sodann, dass die Beschwerdeführerin versucht, eine Verwirkung der Möglichkeit einer Rentenrevision nach den SchlBest. IVG zu erreichen, indem sie darstellen lässt, es sei "die spezifische Überprüfung [...] frühestens mit der Anordnung eines Gerichtsgutachtens am 21. Januar 2016 in die Wege geleitet worden resp. sogar erst mit der prozessleitenden Verfügung des kantonalen Gerichts vom 31. Oktober 2016". Sie übergeht dabei die Tatsache, dass die IV-Stelle das Revisionsverfahren lange Zeit vorher, nämlich bereits im April 2011, eingeleitet hatte und das kantonale Gericht dieses lediglich - die Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung schützend - zum Abschluss brachte.  
 
4.6.4. Eine Anwendung der dargelegten Grundsätze, wonach die SchlBest. IVG auch auf am 1. Januar 2012 bereits eingeleitete Revisionsverfahren anwendbar sind und der Abschluss der Überprüfung nicht innerhalb der Dreijahresfrist liegen muss, ergibt, dass das Gericht eine von der IV-Stelle gestützt auf einen Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verfügte Rentenaufhebung oder -herabsetzung auch dann mit der substituierten Begründung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG schützen kann, wenn es seinen Entscheid erst nach dem 31. Dezember 2014 fällt. Davon ging das Bundesgericht denn auch im Urteil 8C_899/2015 vom 29. September 2016 E. 3.1 aus, ohne dies allerdings weiter zu thematisieren. Wie im hier zu beurteilenden Fall hatte die IV-Stelle damals vor Inkrafttreten der Schlussbestimmungen (im Mai 2010) ein Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 ATSG eingeleitet und die Rente revisionsweise aufgehoben, was das kantonale Gericht mit der substituierten Begründung nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG in einem nach dem 31. Dezember 2014 ergangenen Entscheid schützte.  
 
4.6.5. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich auch nicht beanstanden, dass die IV-Stelle von der ihr mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 eingeräumten Gelegenheit, sich zur in Aussicht gestellten Prozesserledigung (d.h. zur Motivsubstitution) zu äussern, keinen Gebrauch machte. Denn das damit gewährte rechtliche Gehör beinhaltet allein das Recht und keine Pflicht zur Stellungnahme. Inwiefern der entsprechende Verzicht der IV-Stelle die Unabhängigkeit der Vorinstanz tangieren und zu einer einseitigen, befangenen Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen geführt haben soll (im Sinne einer Begünstigung der IV-Stelle, deren Argumente die Vorinstanz indessen gar nicht kannte), wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich.  
 
5.  
 
5.1. Streitig und zu prüfen ist aufgrund der weiteren Vorbringen in der Beschwerde, ob die Vorinstanz dem von ihr eingeholten Medas-Gutachten vom 21. Oktober 2016 zu Recht Beweiswert zuerkannt und ihren Entscheid darauf abgestellt hat.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Expertise vom 21. Oktober 2016 erfülle die formellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen eines gerichtlichen Gutachtens nicht. Das kantonale Gericht habe den Auftrag der Medas und nicht einer natürlichen Person erteilt. Es habe den psychiatrischen Gutachter weder auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für die Erstattung eines wissentlich falschen Gutachtens noch auf diejenigen des Art. 320 StGB für die Verletzung des Amtsgeheimnisses hingewiesen. Es genüge nicht, der Medas als solcher den Auftrag zu erteilen und die Aufklärung betreffend die Straffolgen allein an die Gutachterstelle zu richten, wie dies die Vorinstanz getan habe. Der Einschätzung des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2016 komme keine Gutachtensqualität zu, weil das kantonale Gericht ihn weder beauftragt noch auf die Straffolgen des StGB hingewiesen habe. Im angefochtenen Entscheid werde einseitig auf den beweisrechtlich nicht verwertbaren psychiatrischen Bericht vom 28. September 2016 abgestellt.  
 
5.3. Diese Rügen sind nicht geeignet, den Beweiswert des Gerichtsgutachtens vom 21. Oktober 2016 zu erschüttern:  
 
5.3.1. Die das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht regelnde Bestimmung von § 58 Abs. 2 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG [SAR 271.200]) verweist - vorbehältlich einer bundesrechtlichen Regelung - auf die Art. 27-54 und 56-61 ATSG. Im Anwendungsbereich des ATSG ist es nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zulässig, nicht nur natürliche Personen mit einer Begutachtung zu betrauen, sondern auch Gutachterstellen (insbesondere die Medas), welche oftmals als juristische Personen ausgestaltet sind. Was das hier interessierende Gerichtsgutachten betrifft, hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 sogar explizit festgehalten, dass "als von den Gerichten zu beauftragende Sachverständige" die Medas im Vordergrund stehen (E. 4.4.1.5 S. 265; vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.1).  
 
5.3.2. Auch aus dem Vorbringen, der psychiatrische Experte Dr. med. D.________ sei von der Vorinstanz weder persönlich beauftragt noch auf die Straffolgen hingewiesen worden, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Am 6. April 2016 gab die Vorinstanz bei der Medas eine polydisziplinäre (internistisch, angiologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) Begutachtung in Auftrag. Dabei wies sie auch auf die Bestimmungen des Art. 307 und 320 StGB hin. Ihrem gleichzeitigen Ersuchen, es seien ihr die Namen der Experten so rasch als möglich mitzuteilen, kam Dr. med. E.________, Rheumatologie FMH, Chefarzt Medas, daraufhin mit Schreiben vom 25. April 2016 nach. Das Medas-Gutachten vom 21. Oktober 2016 wurde sodann, wie in seinem letzten Abschnitt "Weitere Angaben" festgehalten, von Dr. med. E.________ als federführendem Rheumatologen verfasst, wobei feststeht, dass die Endfassung in elektronischer Form im Volltext allen beteiligten Experten zur Stellungnahme vorgelegt worden war und diese vor dem Versand ihr Einverständnis erklärt hatten. In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. September 2016 umschrieb Dr. med. D.________ seinen Auftrag einleitend dahingehend, dass er die Beschwerdeführerin im Rahmen der Medas-Abklärung zuhanden des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn psychiatrisch zu untersuchen und beurteilen habe. Sodann nahm er Bezug auf die von der Vorinstanz unterbreiteten Fragen und beantwortete sie. Bei dieser Sachlage ist evident, dass auch dem psychiatrischen Gutachter die Umstände des Auftrags bekannt waren. Dass Dr. med. D.________, bei dem es sich im Übrigen um einen zertifizierten medizinischen Gutachter SIM handelt, nicht eigens nochmals auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde, bewirkt, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, keine beweisrechtliche Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten psychiatrischen Teilgutachtens.  
 
6.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Rügen unbegründet sind und eine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheides nicht dargetan ist. 
 
7.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. April 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann