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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1187/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick M. Hoch, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 1. November 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________, 1974 geborene Brasilianerin, reiste 2003 in die Schweiz ein und heiratete am 15. März 2003 einen Schweizer Bürger. Gestützt auf die Heirat erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 14. März 2007 verlängert wurde. Die Ehe wurde am 13. Januar 2009 geschieden. 
 
 Am 28. Februar 2007 ersuchte X.________ um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Gesuch am 20. Juni 2008 ab, wobei sie Frist zum Verlassen des Gebiets des Kantons Zürich ansetzte. Dagegen rekurrierte die Betroffene an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Am 14. November 2011 hob das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verfügung vom 20. Juni 2008 wiedererwägungsweise auf, da fälschlicherweise lediglich der Aufenthalt im Kanton Zürich verweigert und die Wegweisung aus dem Kanton angeordnet worden war; es wies das Gesuch um Bewilligungsverlängerung erneut ab und verfügte nun die Wegweisung aus der Schweiz. Den gegen diese neue Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. November 2012 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. November 2013 ab; es setzte die Ausreisefrist neu auf den 31. Januar 2014 an. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Dezember 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht oder an das Migrationsamt zurückzuweisen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Gesuch um Erneuerung der im Jahr 2007 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung wurde am 28. Februar 2007, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20), gestellt. Es kommen noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) zur Anwendung (Art. 126 Abs. 1 AuG).  
 
2.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (erster Satz), nach ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (zweiter Satz). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Auch ohne dass von vornherein eine eigentliche Ausländerrechtsehe vorliegt, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen, nämlich dann, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe stützt, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein weiteres eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Lebenspartner besteht (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).  
 
2.4. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden, es sei denn, sie würden in einer den erwähnten strengen Begründungsanforderungen (vorstehend E. 2.1 am Ende) genügenden Weise gerügt.  
 
 Das Verwaltungsgericht hält dafür, dass eine wirkliche Ehegemeinschaft im besten Fall bis anfangs März 2006 bestanden habe und seither die Ehe als Anspruchsgrundlage im Sinne von Art. 7 ANAG entfalle; die Ehe sei lange vor Ablauf der fünf Jahre gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG und vor einem Entstehen eines Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung faktisch aufgelöst gewesen. Es schliesst auf das Fehlen eines tatsächlichen Ehewillens aufgrund der Meldeverhältnisse und in Würdigung mehrerer Aussagen der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes und ihres ehemaligen Ehemannes. Die Beschwerdeführerin widerspricht den Darlegungen und tatsächlichen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts. Sie schildert, wie der Verlauf der ehelichen Beziehung wirklich gewesen sein soll. Sie zeigt indessen nicht konkret auf, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich falsch, unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte, festgestellt, namentlich die Aktenlage willkürlich interpretiert habe. Ihre Ausführungen sind rein appellatorischer Natur. Es fehlt hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen an einer hinreichenden Begründung. 
 
 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, in prozessual unbeachtlicher Weise eine bis 2008 dauernde Ehegemeinschaft zu behaupten. Inwiefern sonst die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich, Art. 7 ANAG oder eine andere ausländerrechtliche Norm des Bundesrechts verletze, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. 
 
2.5. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.6. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller