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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_486/2011 
 
Verfügung vom 31. Januar 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Koch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) betreffend Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 23. November 2010. 
 
Erwägungen: 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2012 zurückgezogen. 
 
Gemäss Ziff. 6b der Vereinbarung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 2 vom 23./27. Januar 2012 sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Januar 2012 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Koch