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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
H 121/05 
 
Urteil vom 14. September 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 1. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________ ist seit 1. Januar 1999 der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Ausgleichskasse) als selbstständig erwerbender Unternehmensberater angeschlossen. Gestützt auf die Steuermeldung vom 21. Juli 2004 über die 1999 und 2000 erzielten Einkommen setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. August 2004 seine persönlichen Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 auf jeweils Fr. 6'937.80 fest. Der Beitragsbemessung hatte sie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 70'000.- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Null zu Grunde gelegt. Die Nachtragsverfügungen bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 15. September 2004. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen nach Beizug der Steuerakten mit Entscheid vom 1. Juli 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Nachtragsverfügungen der Ausgleichskasse für die Jahre 1999 und 2000 seien aufzuheben. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen). 
2. 
In Frage steht, ob die Ausgleichskasse bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 und 2000 zu Recht das von der Steuerverwaltung gemeldete, wegen fehlender Unterlagen ermessensweise festgesetzte Jahreseinkommen von Fr. 70'000.- berücksichtigt hat. 
3. 
3.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). 
3.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Beiträge selbstständig Erwerbender zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 9 AHVG, Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441), die Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b, 1988 S. 511 Erw. 2c und d, je mit Hinweisen) sowie die Bindung der Ausgleichskasse an die Meldung der Steuerbehörden (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; BGE 121 V 82 Erw. 2c; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
Wie das kantonale Gericht weiter richtig ausgeführt hat, begründet nach der Rechtsprechung jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbstständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1993 S. 222 Erw. 4b). 
 
Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation (ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen), obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, auf Grund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (unveröffentlichtes Urteil S. vom 15. Februar 1995, H 141/94). 
 
Der Grundsatz der Bindung an die Steuermeldung erfährt dann eine Einschränkung, wenn die in der Veranlagung festgesetzte Steuer nur einen niedrigen Betrag ausmacht und deshalb mangels relevanten Streitwertes kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestand (BGE 110 V 373 Erw. 3b; ZAK 1992 S. 36 Erw. 5a). In dieser Konstellation ist nach der Rechtsprechung eine selbstständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen (hier: dem Einspracheentscheid) zu Grunde liegenden Steuerfaktoren möglich (ZAK 1992 S. 36 Erw. 5a). Dies muss erst recht gelten, wenn die Veranlagung ergab, dass keine Steuer geschuldet ist; denn diesfalls hat die steuerpflichtige Person nicht nur wenig Interesse, sondern in aller Regel mangels Beschwer überhaupt keine Möglichkeit, den steuerlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten (Urteil G. vom 10. Juni 2005, H 38/05). 
4. 
4.1 Die fragliche Steuerveranlagung ergab ein steuerbares Einkommen von Null, weshalb nach dem Gesagten grundsätzlich die Bindung an die Steuermeldung entfällt, weil es dem Beitragspflichtigen nicht möglich war, seine Rechte im Steuerjustizverfahren zu wahren. Indessen ist zu beachten, dass die fragliche Veranlagung nach Ermessen erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer der Steuerbehörde die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellte. Nach Art. 150 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen (SHR 641.100) ist bei einer Ermessensveranlagung die Überprüfungsbefugnis im Steuereinspracheverfahren insofern eingeschränkt, als die nach Ermessen veranlagte steuerpflichtige Person im Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen hat. 
4.2 Diesen Nachweis, dass die Steuerveranlagung und damit das von der Ausgleichskasse übernommene Erwerbseinkommen von Fr. 70'000.- unrichtig war, hat der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht erbracht, denn er hat nach wie vor keine entsprechenden Belege eingereicht, die seine Einkommenssituation schlüssig dartun würden. Auch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt er lediglich die Einreichung der entsprechenden Unterlagen in Aussicht. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für eine nachträgliche Abklärung der Verhältnisse und eine eigene Ermittlung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse. Es geht nicht an, die Prüfungsbefugnis im Beitragsprozess gegenüber derjenigen im Steuerverfahren zu erweitern, würde doch damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, etwas nachzuholen, das er im Steuerverfahren versäumt hat (vgl. Urteil F. vom 25. März 2003, H 246/02, sowie unveröffentlichtes Urteil H. vom 30. November 1999, H 51/99) und würde das Sozialversicherungsgericht damit zum Steuergericht, was nach ständiger Rechtsprechung nicht angängig ist (ZAK 1992 S. 36, 1998 S. 298). 
4.3 Damit beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die steuerliche Ermessenstaxation (vgl. StR 49 1994 S. 262) mit Blick auf die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers klar ausgewiesene Irrtümer aufweist oder sachliche Umstände vorliegen, welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. Erw. 3.2 hievor), was die Vorinstanz unter Beizug der Steuerakten zutreffend verneint hat. Es kann darauf verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer die Auszahlung seines BVG-Guthabens von Fr. 543'000.- zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet haben soll, wie er das erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, ist als Novum (vgl. Erw. 1.2 hievor) nicht zu berücksichtigen. 
 
Schliesslich ist festzuhalten, dass es entgegen den erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass die Steuerverwaltung bei der Ermessenstaxation ein Einkommen von Fr. 70'000.- für die Jahre 1997 und 1998 festgesetzt hat, mithin für eine Zeitdauer, in welcher der Beschwerdeführer noch gar nicht selbstständig erwerbstätig war. Wohl erfolgte die fragliche Ermessenstaxation im Rahmen der Veranlagungsperiode 1999/2000, welche grundsätzlich auf den Einkommen der Jahre 1997 und 1998 basiert, dies jedoch deshalb, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 1999 wie auch in der Steuererklärung 1999/2000 selbst eine Zwischenveranlagung auf Grund der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 1999 verlangte, was gerade die Neufestsetzung der Einkommen für die Jahre 1999 und 2000 nach sich zieht. 
5. 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: