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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_737/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. November 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 2006, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Steuerkommission U.________ veranlagte am 30. Oktober 2009 die Eheleute A.A.________ und B.A.________ für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 210'900.--. Dabei wurden Bezüge von A.A.________ aus der X.________ GmbH von Fr. 266'477.-- als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erfasst. Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2013 wurde das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit um Fr. 116'855.- auf Fr. 109'622.- reduziert. Insgesamt ergab sich für die Eheleute A.________ dadurch ein steuerbares Einkommen von Fr. 94'583.--. 
 
B.   
Der Einspracheentscheid wurde vom Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (Entscheid vom 20. November 2014) und vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 30. Juni 2015) bestätigt, wobei das Spezialverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, das Verwaltungsgericht aber nicht. 
 
C.   
A.A.________ und B.A.________ erheben mit Eingabe vom 2. September 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das "Gesuch um ein Revidieren des Einspracheentscheids der Steuerkommission U.________ vom 08.04.2013 sei gutzuheissen". Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragen sie - die Beschwerdeführer - Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keinen Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit der direkten Bundessteuern ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; Art. 146 DBG) und die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 BGG), muss die Beschwerdeschrift ein entsprechendes Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer beantragen Gutheissung des Gesuchs um Revidieren des Einspracheentscheids. In der Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht hatten sie beantragt, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 0.-- festzulegen. Entsprechend ist auch das vor Bundesgericht gestellte Begehren zu verstehen. 
 
2.   
Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 189 Abs. 1 BV; Art. 95 lit. a BGG). Seine Hauptaufgabe ist die Überprüfung der korrekten Rechtsanwendung, nicht aber - wie diejenige eines unterinstanzlichen Gerichts - die Überprüfung des zu beurteilenden Sachverhalts von Grund auf. Das Bundesgericht legt vielmehr seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). 
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sich Zweifel anmelden oder wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend bzw. unhaltbar ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44), beispielsweise wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist eine Grundrechtsrüge und unterliegt den besonderen Begründungsanfor derungen von Art. 106 Abs. 2 BGG: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153); auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 f.). 
 
3.  
 
3.1. Aus dem angefochtenen Entscheid, teilweise verweisend auf den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die X.________ GmbH (bis 4. Januar 2006: Y.________ GmbH) beherrschte und mit Vertrag vom 22. Dezember 2005 einen Anteil am Stammkapital an C.________ zum Preis von Fr. 200'000.-- verkaufte. Im Jahre 2006 flossen Fr. 399'066.-- von der W.________ an die X.________ GmbH, die dort dem Kontokorrent des Beschwerdeführers gutgeschrieben und von diesem in periodischen Beträgen bezogen wurden. Zudem wurden Aufwendungen auf dem Kontokorrent abgewickelt. Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass der Beschwerdeführer für die X.________ GmbH eine Tätigkeit ausübte und dafür Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielte; umgekehrt akzeptierte sie einen Aufwand von Fr. 172'589.--; die Restanz (Fr. 226'477.-) betrachtete sie als Bezüge des Beschwerdeführers. Im Einspracheentscheid wurden weitere £ 50'000.- (entsprechend Fr. 116'855.--) als Zahlungen zwecks Gründung der Z.________ AG anerkannt, woraus sich die verbleibenden Bezüge von Fr. 109'622.-- ergaben.  
 
3.2. Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer den streitigen Betrag von der GmbH bezogen hat. Die Beschwerdeführer haben aber im Laufe des Verfahrens verschiedene Zahlungsgründe geltend gemacht, aufgrund derer es sich nicht um Erwerbseinkommen handeln soll. Als Gründe angerufen wurden steuerfreier Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Anteilen an der GmbH, Rückzahlung eines der GmbH gewährten Darlehens sowie Spesenvergütung.  
 
3.3. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG), insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 DBG). Bezieht der beherrschende Gesellschafter einer GmbH von dieser Geld, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dies Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit darstellt (Art. 17 Abs. 1 DBG; Urteil 2C_396/2011 vom 26. April 2012 E. 4.2.1). Um einen anderweitigen Zahlungsgrund (z.B. Spesenentschädigung über das übliche Mass hinaus; Darlehensrückzahlung) anerkennen zu können, müssen entsprechende Belege vorgelegt werden (vgl. Urteil 2C_214/2014 vom 7. August 2014 E. 3.2, ASA 83 142). Gerade bei Einmann-GmbH ist zu verlangen, dass Geschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar dokumentiert und buchmässig eindeutig behandelt werden.  
 
3.4. Die Beschwerdeführer hatten vor dem Spezialverwaltungsgericht geltend gemacht, bei dem fraglichen Betrag handle es sich um (steuerfreien) Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Anteilen an der GmbH, der als Darlehen des Beschwerdeführers an die GmbH auf deren Konto bezahlt worden sei. Das Spezialverwaltungsgericht erachtete dies als nicht nachgewiesen; es sei nicht glaubhaft, dass für einen 10 %-Anteil an der GmbH, die nicht mehr weiter geführt werden sollte, ein Preis von Fr. 200'000.-- bezahlt worden sein solle. Auch sei nicht erwiesen, dass die Zahlung als Betriebsdarlehen des Beschwerdeführers an die GmbH überwiesen und vom Beschwerdeführer als Darlehensrückzahlung bezogen worden sei.  
In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer dann geltend gemacht, der Betrag von Fr. 109'622.-- sei in monatlichen Raten von Fr. 10'000.-- ausbezahlt worden und zur Deckung von Spesen bestimmt gewesen; es habe sich nicht um Einkommen gehandelt. Das Verwaltungsgericht hat die vom Spezialverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung bestätigt, zumal auch die Buchhaltung der X.________ GmbH klar gegen einen steuerfreien Zufluss spreche. Das Vorbringen, die monatlichen Überweisungen von Fr. 10'000.-- seien zur Deckung von Spesen bestimmt gewesen, sei unplausibel und werde durch keine Beweismittel untermauert, erwog das Verwaltungsgericht. 
 
3.5. Diese Beurteilung der Vorinstanz betrifft Sachverhaltsfragen, die vor Bundesgericht der eingeschränkten Kognition unterliegen (vorne E. 2). Was die Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorbringen, ist eine rein appellatorische Kritik und nicht geeignet, die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen: Die Vorinstanzen haben sich mit den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt (namentlich auch mit dem Agreement vom 6. Januar 2006, dem Bericht der V.________ AG vom 20. September 2010 und dem Schreiben der W.________ vom 16. Oktober 2009 [Beilage zum Dokument L, dessen Nichtbeachtung die Beschwerdeführer kritisieren]) und dargelegt, dass und weshalb sie für die Darstellung der Beschwerdeführer nicht beweistauglich sind. Die Beschwerdeführer gehen auf diese Beurteilung nicht substantiiert ein und legen nicht dar, dass und inwiefern sie unhaltbar sein soll. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist demnach für das Bundesgericht verbindlich (vorne E. 2). Bei dieser Sachlage gibt es keinen Beleg dafür, dass die Bezüge als Spesenentschädigung, Darlehensrückzahlung oder Kaufpreiszahlung für die Anteile an der GmbH zu betrachten sind. Demzufolge ist es in rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die als solche unbestrittenen Bezüge (vorne E. 3.2) als Einkommen des Beschwerdeführers qualifiziert werden (E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführer auf anfängliche Fehler der Steuerbehörde U.________ oder auf die zunächst nicht anerkannten Gründungskosten der Z.________ AG hinweisen, ist dies ohnehin unbehelflich, da Anfechtungsgegenstand nur der letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts ist, in welchem die Gründungskosten der Z.________ AG anerkannt wurden und auch die übrigen monierten Fehler nicht ersichtlich sind.  
 
3.6. Die Beschwerde ist in der Sache daher unbegründet und abzuweisen.  
 
4.   
Die Beschwerdeführer rügen als Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, dass die Vorinstanz ihnen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe. 
Voraussetzung für eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist u.a., dass sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Rz. 69 zu Art. 29 BV). Das Spezialverwaltungsgericht hatte sich gründlich und eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Diese erhoben dagegen eine sehr rudimentäre Beschwerde von rund 2 1/2 Seiten, wobei sich die materielle Begründung auf wenige Zeilen beschränkte und nicht auf die materielle Beurteilung des Spezialverwaltungsgerichts einging, sondern nunmehr ohne Beleg behauptete, die Bezüge hätten zur Deckung von Spesen gedient. Es ist nicht verfassungswidrig, wenn die Vorinstanz diese Beschwerde als aussichtlos beurteilte. 
 
5.   
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Da auch die Beschwerde an das Bundesgericht aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein