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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.110/2006 /bnm 
 
Urteil vom 23. August 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Juni 2006. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 16. Juni 2006, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den dieser gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 10. Januar 2006 betreffend die Pfändungsankündigung vom 28. November 2005 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 6 eingereicht hatte, 
in die Eingabe von X.________ vom 2. Juli 2006, mit welcher im Wesentlichen die Nichtigerklärung des obergerichtlichen Beschlusses vom 16. Juli 2006 verlangt sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessvertretung ersucht wird, 
in das Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2006, womit auf die in der gleichen Sache erhobene - praktisch inhaltsgleiche - staatsrechtliche Beschwerde sowie auf die Ausstandsbegehren nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde (Verfahren 5P.311/2006), 
dass auf die missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers sowie auf das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Begründung der Begehren mit Bezug auf alle "im hängigen Verfahren vorbefassten und urteilenden GeheimrichterInnen" nicht eingetreten wird (dazu: BGE 111 Ia 148 E. 2 und 105 Ib 301 E. 1c und d), 
dass auf die Anträge 1 und 6 - 27 ebenfalls nicht eingetreten werden kann, da sie entweder mit dem angefochtenen Beschluss keinen Zusammenhang haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet werden (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), 
dass die Sachverhaltsdarlegung des Beschwerdeführers nicht massgeblich ist, denn das Bundesgericht ist an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), 
dass die zahlreichen und bloss behaupteten Rügen bezüglich Verletzungen der EMRK unzulässig sind, da solche nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gerügt werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen), 
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichts - zusammengefasst - ausführt, der Beschwerdegegnerin sei mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2005 definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 87'472.-- (nebst Zins zu 5% sowie den Betreibungskosten und der Parteientschädigung) erteilt worden, und dieser Entscheid sei gemäss Rechtsmittelbelehrung rechtskräftig, 
dass die erkennende Kammer an diese tatsächliche Feststellung des Obergerichts gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) und alle Einwendungen dagegen unzulässig sind, 
dass die Betreibung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erloschen und ein Nichtigkeitsgrund nicht ersichtlich ist, 
dass die Vorinstanz schliesslich erwogen hat, der Beschwerdeführer sei an der Hauptverhandlung mit Bezug auf die Rechtsöffnung anwesend gewesen, und die Kammer sei nicht zuständig, über das sinngemäss gestellte Frist-Wiederherstellungsgesuch zu befinden, 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a SchKG), 
dass der Beschwerdeführer wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz), da der Weiterzug der Sache an das Bundesgericht jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt und daher einzig eine Verfahrensverzögerung zu bezwecken scheint, 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Zürich 6 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. August 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: