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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_51/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
EGK-Grundversicherungen, 
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. November 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
 
in die Beschwerde vom 17. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2016, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Januar 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die von A.________ der Post am 1. Februar 2017 übergebene Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass offen bleiben kann, ob die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen genügen, da jedenfalls die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung weder im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) ist noch die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sind (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Versicherte ihrer Prämienzahlungspflicht für den Monat März 2013 nach den Akten erst am 6. Januar 2014 nachgekommen ist, welcher die Versicherte sinngemäss ihre eigene, durch nichts belegte Behauptung gegenüberstellt, sie habe den Monat März 2013 zu einem früheren Zeitpunkt bezahlt und es liege wahrscheinlich eine Verwechslung mit der Prämienforderung für den Monat Dezember 2013 vor, welche sie am 31. Dezember 2013 durch Einzahlung auf der Post Volketswil beglichen habe, 
dass sie gleichzeitig eine Quittung betreffend eine am 31. Dezember 2013 getätigte Einzahlung am Postschalter auflegt, welche, soweit nicht ohnehin als unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) unbeachtlich, jedenfalls nicht geeignet wäre, eine entsprechende Verwechslung bzw. eine rechtzeitige Einzahlung für den Monat März 2013 zu beweisen, da sie den Vermerk "Dez. 13" trägt, 
dass sie damit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach mangels vollständiger Prämienzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist die Voraussetzungen für einen Versicherungswechsel (Art. 64a Abs. 6 KVG) auf den 1. Januar 2014 nicht erfüllt waren (vgl. dazu auch GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 456 Rz. 165), nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, 
dass sich die Beschwerdeführerin des Weitern - neben irrelevanten Ausführungen zu den Hintergründen, weshalb sie einen Wechsel zu einer billigeren Kasse anstrebte - darauf beschränkt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen zu wiederholen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. März 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann