Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_8/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Matzingen, 
9548 Matzingen, 
handelnd durch den Gemeinderat Matzingen, Altholzstrasse 3, 9548 Matzingen, 
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 
Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Bauwesen; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 3. Januar 2015 Beschwerde gegen einen vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 19. November 2014 betreffend Verstoss gegen das Ablagerungsverbot bzw. wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses gefällten Nichteintretensentscheid führt und dabei insbesondere die Behörden der Gemeinde Matzingen bzw. das Bauamt dieser Gemeinde kritisiert; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; 
dass die Beschwerdeführerin sich mit den Gründen, welche das Verwaltungsgericht zum Nichteintreten auf die Beschwerde bewogen haben, nicht auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Matzingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp