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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_419/2018  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.D.________, 
2. B.D.________, 
3. C.D.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2018 (VB.2017.00736). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.D.________ (Jahrgang 1967) ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Am 15. Juli 2004 heiratete sie den niederlassungsberechtigten B.D.________ und reiste am 7. Mai 2006 in die Schweiz ein, worauf ihr eine letztmals bis 6. Mai 2015 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (Jahrgang 2006), der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Ab Oktober 2007 war A.D.________ auf Sozialhilfebezug angewiesen, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich sie mit Schreiben vom 16. August 2012 darauf hinwies, dass es den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung prüfen werde, falls sie ihren Lebensunterhalt weiterhin nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Nach einem weiteren Anstieg des Sozialhilfebezugs verwarnte das kantonale Migrationsamt A.D.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 und drohte ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wies das kantonale Migrationsamt das Gesuch von A.D.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Ausreisefrist an. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den von A.D.________ gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 erhobenen Rekurs ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von A.D.________ gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2017 geführte Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2018 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. Mai 2018 an das Bundesgericht beantragen A.D.________, B.D.________ und C.D.________, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2018 sei kostenfällig aufzuheben und es ihre Aufenthaltsbewilligung angemessen, mindestens jedoch für ein Jahr zu verlängern. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen angemessen, mindestens jedoch für ein weiteres Jahr zu verlängern. Es sei festzustellen, dass durch den Wegeisungsentscheid gemäss Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils Art. 6 und Art. 8 EMRK sowie Art. 5, Art. 7, Art. 8, Art. 9 und Art. 14 BV verletzt seien, demgemäss sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben und von einer Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sei abzusehen. Subeventualiter sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vom Vollzug der angeordneten Wegweisung sei wegen Unzumutbarkeit abzusehen und ihre Aufenthaltsbewilligung sei wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles für die Beschwerdeführerin und ihrer Kernfamilie im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG für mindestens ein weiteres Jahr anzuordnen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den unterzeichneten Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. 
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung, soweit Eintreten, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die kantonale Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf ihre Ehe mit ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geltend. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), dazu legitimiert. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist in dem Umfang einzutreten, als sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Feststellung einer Verletzung von Art. 6 und Art. 8 EMRK sowie von Art. 5, Art. 7, Art. 8, Art. 9 und Art. 14 BV, sind doch die Voraussetzungen vor den Erlass eines Feststellungsurteils vorliegend nicht erfüllt (vgl. dazu Urteile 2C_1052/2016, 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3, nicht publ. in BGE 143 I 437).  
 
1.2.2. Mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren fehlt es hingegen B.D.________ und C.D.________ an der für die Beschwerdeführung vorausgesetzten formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb auf ihre Beschwerden nicht einzutreten ist.  
 
1.2.3. Gegen die zur Wegweisung angesetzte Ausreisefrist (Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 e contrario BGG). Für die geltend gemachten Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte fehlen indes im angefochtenen Urteil die sachverhaltsmässigen Grundlagen. Die Vorinstanz hat einzig festgehalten, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sei nicht derart schwer, dass sie, auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten, zu einer Unzumutbarkeit der Wegweisung führen würde. Die Wiederholung der eigenen Sichtweise, wonach bei einem Vollzug der Wegweisung erneut suizidale Phantasien aufflackern und ein lebensbedrohlicher Zustand erreicht werden könnte, erfüllt die Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 BGG; vgl. unten, E. 1.4) nicht, weshalb diese Rügen nicht entgegen genommen werden können (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 12 zu Art. 106 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die zur Durchsetzung der Wegweisung angeordnete Ausreisefrist kann nicht eingetreten werden.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe wohl kaum in der Zeit zwischen dem 7. August 2012 bis 18. Mai 2017 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 203'427.85 bezogen, weil dies, gemessen an der Unterstützung in der Zeit vom 1. September 1997 bis 30. November 1998 und vom 18. August 2002 bis 6. August 2012, einer Verdoppelung der Sozialhilfe entsprechen würde. Die Vorinstanzen hätten infolge einer ungenügenden Abklärung des massgebenden Sachverhalts offensichtlich übersehen, dass bei der Beschwerdeführerin, die an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei einer wahrscheinlich rezidivierenden depressiven Störung mit nicht verarbeiteter Trauer und traumatisierenden Kriegserlebnissen leide, die Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer geschützten und betreuten Tätigkeit selbst bei einer hundertprozentigen Arbeitsfähigkeit nicht ausreichen werde, um das Existenzminimum für sich bzw. andere Personen, für welche sie zu sorgen habe, zu decken. Aus diesem Grund sei die Streitsache, falls das Bundesgericht nicht selbst entscheide, zur Erhebung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Selbst falls der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt wäre, was bestritten werde, hätte die Vorinstanz zu prüfen gehabt, ob die Wegweisung verhältnismässig und mit Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 14 BV vereinbar sei, was nicht ansatzweise erfolgt sei. Ebenfalls nicht geprüft worden sei, ob bei der Beschwerdeführerin ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliege. Überdies sei die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung ermessensfehlerhaft, was als Rechtsverletzung gerügt werde. Die Beschwerdeführerin macht sodann unter eigener Darstellung ihrer psychischen Erkrankung und den Erziehungsschwierigkeiten mit ihrem Sohn sowie gestützt auf neu eingereichte Beweismittel geltend, bei ihr könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie im ersten Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit in grösserem Umfang ausüben könnte und mit ihrem angepassten Arbeitspensum von sechs Stunden pro Woche deutlich hinter den im Bericht vom 7. Juli 2014 aufgezeigten Arbeitsmöglichkeiten zurückbleibe. Ihre Arbeitsunfähigkeit sei nicht selbstverschuldet, sie habe sich vielmehr in einer unverschuldeten Notlage befunden, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht erfüllt sei. Selbst falls dieser Widerrufsgrund erfüllt wäre, wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben sowie die Ehefreiheit gemäss Art. 14 BV deswegen nicht gerechtfertigt, weil ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dasjenige an ihrer Ausreise klar überwiege. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin komme somit auch einer Verletzung von Art. 5 Abs. 2 und Abs. 4 BV gleich und verletze angesichts ihrer psychischen Erkrankung die Menschenwürde (Art. 7 BV). Im Übrigen sei auch ihrem in der Schweiz integrierten Ehemann und dem Sohn eine Ausreise nach Bosnien und Herzegowina nicht zumutbar. 
 
2.1. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 43 AuG (Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung), falls ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e AuG; seit 1. Oktober 2016: Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG [Fassung unverändert]). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1; 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 3.1; 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). Beim Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1).  
 
2.2. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint. Ausschlaggebend ist das persönliche Verhalten der betreffenden Person (Urteil 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2), wobei vor allem das Verschulden an der Situation, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (Urteile 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, die Beschwerdeführerin sei seit über zehn Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum 18. Mai 2017 habe sich ihr Sozialhilfebezug auf Fr. 165'415.70 und derjenige der Gesamtfamilie auf Fr. 479'703.55 belaufen. Angesichts dessen, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann im ersten Arbeitsmarkt tätig seien, sei in absehbarer Zeit nicht mit einer Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt sei. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweise sich deswegen als verhältnismässig, weil der Sozialhilfebezug verschuldet sei. Die leicht- bis mittelgradige depressive Störung rezividierender oder episodischer Natur komme einzig als invalidisierende Krankheit in Frage, wenn sie therapieresistent sei; ein Gesuch um Invalidenrente sei offenbar am 3. Mai 2017 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht darzutun, dass sie sich ernsthaft um eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bemüht hätte: So habe sie erst im Herbst 2014 während eines Monats ein Arbeitsintegrationsprogramm in Form einer Basisbeschäftigung absolviert und übe seit April 2015 eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, die sich auf insgesamt sechs Stunden pro Woche beschränke. Dass sie aufgrund ihres Sohnes keine Arbeitstätigkeit habe ausüben können, sei deswegen nicht nachvollziehbar, weil ihr arbeitsloser Mann sich um das Kind hätte kümmern können. In der Interessenabwägung würde das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise auch überwiegen, falls die Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet wäre, habe sich doch die Beschwerdeführerin während ihrer zwölfjährigen Aufenthaltsdauer weder in wirtschaftlicher noch sprachlicher Hinsicht integriert und würden sich die ausserfamiliären Kontakte auf eine Familie aus dem Kosovo beschränken. Mit dem Heimatstaat, in welchem ihr Ehemann ein kleines Haus besitze, sei die Beschwerdeführerin hingegen nach wie vor eng verbunden, telefoniere sie doch mehrmals wöchentlich mit ihren Eltern und verbringe ihre Sommerferien dort. Eine Rückreise sei auch ihrem Ehemann derselben Staatsangehörigkeit und ihrem noch schulpflichtigen Sohn ohne Schwierigkeiten möglich, weshalb auch die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK nicht berührt sei.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Was die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil vorträgt, vermag nicht zu überzeugen. Inwiefern die Vorinstanz die Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie ihre psychische Erkrankung (im Sinne der Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose) offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich oder rechtsverletzend (Art. 97 BGG, vgl. dazu oben, E. 1.4) festgestellt haben sollte (zur Qualifikation des Gesundheitsschadens als Tatfrage vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Weil dem Bundesgericht keine freie Sachverhaltsprüfung zukommt (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445) und es die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur auf Willkür überprüft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9), reicht es nicht aus, in einer Beschwerde einfach seine Sichtweise über Tatfragen zu wiederholen oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteile 2C_962/2017 vom 29. März 2018 E. 3.1; 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 1.2; 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Selbst wenn die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingebrachten Beweismittel entgegen genommen werden könnten, was nicht der Fall ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), würden sich darin keine Belege für die vorgetragenen Symptome einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung befinden. Dem bundesgerichtlichen Verfahren ist somit ein Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 165'415.70 und der im vorinstanzlichen Verfahren festgestellte Gesundheitsschaden zu Grunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Angesichts dieses als erheblich zu geltenden Sozialhilfebezugs (Urteil 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.4.2) ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt und ist das Verschulden an diesem Bezug praxisgemäss in der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV) zu würdigen.  
 
2.4.2. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung rezividierender oder episodischer Natur eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin grundlegend hätte verhindern können, weshalb auch der Besuch eines einmonatigen Arbeitsintegrationsprogramms und eine erst seit April 2015 ausgeübte, nicht entlöhnte Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden pro Woche nicht als das Verschulden ausschliessende Bemühungen angesehen werden können, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zumindest zu reduzieren. Von einer unverschuldeten Notlage der Beschwerdeführerin ist angesichts der vorliegenden Umstände nicht auszugehen, weshalb der Sozialhilfebezug als verschuldet zu gelten hat und ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführerin begründet. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auch nach zwölf Jahren in der Schweiz Aufenthalt bosnisch, jedoch kein Deutsch spricht, und sich auch sonst nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, erscheint ihr eine Rückkehr in ihren Heimatstaat, in welchem sie über ein soziales Netz und ihr Ehemann über ein kleines Haus verfügt, ohne Schwierigkeiten als zumutbar. Daran vermag auch der vorinstanzlich festgestellte Gesundheitsschaden nichts zu ändern, geht doch die Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass in ihrem Heimatstaat medikamentöse, stationäre und psychiatrische Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung stünden, und ist nicht erstellt, dass ihre Familienangehörigen, insbesondere ihr Ehemann, nicht für einen Krankenversicherungsschutz finanziell aufkommen könnten. Eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) ist ebensowenig ersichtlich wie eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) hinsichtlich Personen, welche gestützt auf einen gesetzlichen Anspruch Ergänzungsleistungen beziehen, gründet doch diese Ungleichbehandlung auf einer sachlichen, in einem Gesetz angelegten Unterscheidung unterschiedlicher Sachverhalte (BGE 143 I 361 E. 5.1 S. 367; E. 141 I 78 E. 9.1 S. 90, BGE 141 I 153 E. 5.1 S. 157).  
 
3.  
Die Rüge der Verletzung des Anspruches auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) ist ebenfalls unbegründet. 
Nach ständiger Rechtsprechung hat gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten jedoch nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357; Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass dem an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden Ehemann der Beschwerdeführerin und ihrem zwölfjährigen, schulpflichtigen Sohn eine Rückreise in den gemeinsamen Heimatstaat Bosnien und Herzegowina und die Pflege ihres Familienlebens dort ohne Schwierigkeiten zumutbar wäre, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK entgegen der Auffassung der Vorinstanz tangiert ist. Durch die aufenthaltsbeendende Massnahme wird die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes und des zwölfjährigen Sohnes und damit deren gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht berührt. Sie führt jedoch zu einer Trennung von Familienangehörigen und hat insbesondere für den noch schulpflichtigen Sohn empfindliche Folgen, wird er doch im Falle eines Verbleibens in der Schweiz seine Mutter nur noch über Kurzbesuche und während den Ferien sehen und den Kontakt mit ihr über moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten müssen. Im Rahmen des fairen Ausgleiches zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und Mutter dieses zwölfjährigen Sohnes über Jahre erheblich Sozialhilfe bezogen und ungeachtet von ausländerrechtlichen Verwarnungen praktisch keine Anstrengungen unternommen hat, diese zu reduzieren und sich beruflich oder sprachlich in die Schweiz zu integrieren. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsverweigerung überwiegt angesichts dieser geringen Integrationsbemühungen und dem massiven, selbstverschuldeten Sozialhilfebezug das Interesse der Beschwerdeführerin, ihr Familienleben mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz pflegen zu können. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG erweist sich als unbegründet. 
 
4.  
Aus dem angefochtenen Urteil geht des Weiteren nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin je ein Gesuch um eine Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) gestellt hätte. Die Rüge, die Vorinstanz habe mit der unterlassenen Prüfung, ob der Beschwerdeführerin eine solche Bewilligung zu erteilen sei, eine formelle Rechtsverweigerung begangen, erweist sich auch als unbegründet (zur losgelösten Rüge der beurteilbaren formellen Rechtsverweigerung bei Härtefallbewilligungen vgl. Urteil 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015 E. 1.2, nicht publ. in BGE 141 II 1, unter Verweis auf die "Star"-Praxis gemäss BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts dessen, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Sozialhilfebezugs ausgewiesen ist und ihre Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihr antragsgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und Rechtsanwalt Peter Hübner als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (Art. 64 Abs. 2 BGG). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar ausgerichtet. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Peter Hübner als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben. Rechtsanwalt Peter Hübner wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall