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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_676/2022  
 
 
Urteil vom 25. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid vom 26. August 2022. 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 8. Oktober 2022 (Poststempel) gegen einen Entscheid vom 26. August 2022, 
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 15. Oktober 2022 erfolglos zugestellte und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierte Verfügung vom 13. Oktober 2022, worin er zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 31. Oktober 2022 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass daher die vom Beschwerdeführer nicht abgeholte Verfügung vom 13. Oktober 2022 als am 20. Oktober 2022 zugestellt gilt (zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können, siehe BGE 130 III 396 E. 1.2.3), 
dass der angefochtene Entscheid innert der gesetzten Frist nicht beigebracht worden ist, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist, 
dass abgesehen davon die Eingabe vom 8. Oktober 2022 keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG aufweist; lediglich den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern und die Schweizerishe Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit pauschal gehaltenen Vorhaltungen einzudecken, reicht offensichtlich nicht aus, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. November 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel