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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1089/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
2. A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Pfändungsbetrug), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin liess eine in einem gerichtlichen Vergleich vor einem Gericht in Deutschland anerkannte Forderung gegen den Beschwerdegegner 2 in der Schweiz in Betreibung setzen. Nachdem das Betreibungsamt von Dezember 2013 bis Februar 2014 Abklärungen getroffen hatte, endete das Verfahren am 2. April 2014 mit einem Verlustschein. 
 
 Da die Beschwerdeführerin vermutet, dass der Beschwerdegegner 2 im Betreibungsverfahren nicht alle Einkünfte und Vermögenswerte offengelegt hat, reichte sie am 29. Mai 2014 beim Untersuchungsrichteramt Gossau Strafanzeige ein. Am 31. Juli 2014 stellte das Amt das Verfahren wegen Pfändungsbetrugs ein, weil sich der Tatverdacht nicht erhärten liess. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 8. Oktober 2014 ab. 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschwerdegegner 2 sei anzuklagen. 
 
2.  
 
 Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. 
 
3.  
 
 Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor der Ansicht, der Beschwerdegegner 2 habe nicht angegeben, von welchen Geldmitteln er in der Schweiz lebe. 
 
 Die Beweiswürdigung durch die kantonalen Richter kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV vorgenommen hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig. 
 
 Die Beschwerde enthält nur appellatorische und damit unzulässige Kritik. So stellt die Vorinstanz z.B. fest, gemäss den vom Betreibungsamt zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 getätigten Abklärungen erhalte der Beschwerdegegner 2 zwei Renten über insgesamt Fr. 1'141.--. Im Zeitraum der Abklärungen habe seine Ehefrau, die nicht Schuldnerin der Beschwerdeführerin ist, zudem Arbeitslosentaggelder zwischen Fr. 2'519.85 und Fr. 2'897.80 pro Monat bezogen. Gesamthaft hätten die Ehegatten im Zeitraum der betreibungsamtlichen Abklärungen ein monatliches Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 3'660.85 bis Fr. 4'038.80 erzielt, womit der Lebensunterhalt in einer ländlichen Gemeinde, wenn auch auf bescheidenem Niveau, bestritten werden könne (Entscheid S. 5 E. 3.2). 
 
 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen der Ehefrau spiele keine Rolle, da diese gemäss Angaben des Betreibungsamtes seit März 2014 keine Einnahmen mehr habe (Beschwerde S. 1). Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, weil für den Vorwurf des Pfändungsbetruges nur der Zeitraum der betreibungsamtlichen Abklärungen massgebend ist, und diese dauerten nur bis Februar 2014. Dass die Ehefrau gemäss Beschwerdebeilage A nach Abschluss der Abklärungen im März 2014 ausgesteuert wurde, ist im vorliegenden Verfahren belanglos. 
 
 Die Beschwerdeführerin mutmasst, dass sich auf einem Konto bei einer Bank in Deutschland noch Geld befinden könnte (Beschwerde S. 1). Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf Auszüge der Bank fest, dass dort kein pfändbares Vermögen festgestellt werden konnte und der Beschwerdegegner 2 in den letzten Monaten vor den betreibungsamtlichen Abklärungen auch keine grösseren Summen abgehoben hat, um sie so der Pfändung zu entziehen (Entscheid S. 4/5 E. 3.1). Was an dieser Feststellung willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. 
 
 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da die Beschwerdeführerin nur behauptet, den Kostenvorschuss aus finanziellen Gründen nicht bezahlen zu können, dies indessen nicht nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. Der Beschwerdegegner 2 hatte vor Bundesgericht keine Umtriebe, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn