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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_930/2008 
 
Urteil vom 14. Januar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
G.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch T.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Schweizerische Ausgleichskasse den drei Kindern der 1973 geborenen, in Kosovo lebenden G.________, deren Lebenspartner und Vater ihrer Kinder, M.________, am 10. Mai 1997 verstorben ist, mit Verfügung vom 18. April 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006, rückwirkend ab 1. Juli 2000 ordentliche Halbwaisenrenten zugesprochen, das Gesuch von G.________ um Gewährung einer Hinterlassenenrente jedoch abgelehnt hat, 
dass das Bundesverwaltungsgericht die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher G.________ die Zusprechung der Halbwaisenrenten bereits ab Mai 1997 sowie einer Witwenrente für sich beantragt hatte, mit Entscheid vom 19. September 2008 abwies, 
dass G.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuert und um die Bewilligung der unentgeltliche Prozessführung ersucht, 
dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe ihr im vorinstanzlichen Verfahren Seite 2 der Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 10. Mai 2007 nicht zugestellt, womit sie dem Sinne nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, 
dass offen bleiben kann, ob diese Sachverhaltsdarstellung zutrifft, da die lediglich wenige Zeilen aufweisende Seite 2 der Vernehmlassung keine wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher Natur enthielt, die der Beschwerdeführerin vor Erlass des Entscheides hätten zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen, sondern lediglich die Daten wiederholte, die bereits in dem ihr bekannten Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 19. Juli 2006 enthalten waren, 
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung mit einlässlicher Begründung zutreffend dargelegt hat, dass die Halbwaisenrenten gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) mit Blick auf die nach Art. 29 ATSG für die Fristwahrung massgebende Einreichung des Gesuchs um Gewährung von Hinterlassenenrenten am 11. Juli 2005 erst ab Juli 2000 ausgerichtet werden können, 
 
dass weder im vor- noch letztinstanzlichen Verfahren Umstände behauptet werden, welche im Sinne höherer Gewalt die Beschwerdeführerin davon abgehalten hätten, in den fünf Jahren nach dem Tod ihres Lebenspartners den Anspruch auf Waisenrente für die drei Kinder geltend zu machen, 
dass entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen keinen Anspruch auf Hinterlassenenrenten haben (BGE 125 V 205 E. 7a S. 214 f.), sodass der Beschwerdeführerin, die mit ihrem verstorbenen Lebenspartner nicht verheiratet war, keine Witwenrente zusteht, 
dass in der Beschwerde nicht gerügt wird, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG oder es liege ihm eine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG zu Grunde, 
dass weder die damaligen Kriegswirren im Kosovo einen Rentenanspruch der Kinder ab einem früheren Zeitpunkt zu begründen vermögen, noch die Regelung in der beruflichen Vorsorge einen Witwenrentenanspruch nach dem AHVG bewirken kann, das für verschieden geschlechtliche Lebenspartner keine Hinterlassenenrente vorsieht, 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt wird, was die beantragte Beiordnung eines Rechtsbeistandes und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausschliesst, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. Januar 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer