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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_61/2013; 5A_85/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
5A_61/2013  
A.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schatzmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Straub, 
Beschwerdegegnerin. 
 
und  
 
5A_85/2013  
B.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Straub, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schatzmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Güterrecht), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 7. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.X.________ (geb. 1941) und B.X.________ (geb. 1945) hatten am 6. Dezember 1991 geheiratet. Sie lebten knapp vier Jahre zusammen. Am 29. August 1995 leitete A.X.________ den Scheidungsprozess ein. 
 
B.  
Mit Urteil vom 26. November 2002 schied das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Ehe der Parteien und regelte die Scheidungsfolgen. Beide Parteien legten gegen das Urteil Appellation ein. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Unterhaltsbegehren der beklagten B.X.________ ab und legte das Teilungsverhältnis betreffend die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge neu fest. Es schlug die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens wett, auferlegte die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens B.X.________ und verpflichtete sie, dem Kläger A.X.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Den Streit über die güterrechtliche Auseinandersetzung verwies das Obergericht in ein separates Verfahren. Überdies verurteilte es B.X.________, A.X.________ die von ihm geleisteten Parteikostenvorschüsse von Fr. 10'000.-- zurückzuerstatten (Urteil vom 24. November 2003). Die Berufung, die B.X.________ gegen dieses Urteil erhob, hiess das Bundesgericht gut. Es hob das Urteil des Obergerichts teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Die Aufhebung betraf die Abweisung von B.X.________s Begehren um Zusprechung von Alimenten, die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren sowie den Kostenentscheid (Urteil 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004). 
 
C.  
Mit Beschluss vom 3. August 2004 überwies das Obergericht die Akten dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung. Von der Überweisung ausgenommen war der Kostenentscheid im Urteil des Obergerichts vom 24. November 2003. Der Scheidungspunkt war bereits am 27. Januar 2004 rechtskräftig geworden. 
 
D.  
Am 14. Dezember 2010 fällte der Amtsgerichtspräsident das neue Urteil. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, verpflichtete er B.X.________, A.X.________ als güterrechtliche Abfindung den Betrag von Fr. 225'000.-- zu bezahlen. Die Parteikosten schlug er wett, die Gerichtskosten von Fr. 35'573.35 auferlegte er den Parteien je zur Hälfte. Erneut gelangten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses reduzierte die von der Beklagten geschuldete güterrechtliche Abfindung auf Fr. 175'332.--, bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid, auferlegte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- den Parteien je zur Hälfte und schlug auch die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens wett (Urteil vom 7. Dezember 2012). 
 
E.  
Gegen dieses Urteil erheben beide Parteien eine Beschwerde in Zivilsachen. A.X.________ (fortan "Kläger") beantragt, das obergerichtliche Urteil einschliesslich des Kostenentscheids aufzuheben und B.X.________ (fortan "Beklagte") zu verurteilen, ihm eine güterrechtliche Abfindung von Fr. 842'750.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 1995 zu bezahlen (Eingabe vom 21. Januar 2013). Die Beklagte verlangt für sich eine Zahlung aus Güterrecht von Fr. 365'999.--. Weiter stellt sie das Begehren, die Klage des Klägers abzuweisen; dieser habe für die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzukommen und sie für diese Verfahren mit Fr. 192'788.-- zu entschädigen (Eingabe vom 28. Januar 2013). Eventualiter ersuchen beide Parteien darum, die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht schliesst mit Schreiben vom 19. April 2013 auf Abweisung der Beschwerden. In ihren Vernehmlassungen vom 7. Mai 2013 (Kläger) bzw. 4. Juni 2013 (Beklagte) beantragen die Parteien je die Abweisung der gegnerischen Beschwerde. Die Eingaben wurden der jeweils anderen Partei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerden richten sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist erreicht. Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten.  
 
1.2. Angesichts der Identität von Parteien und Streitsache rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren 5A_61/2013 und 5A_85/2013 in sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG zu vereinigen.  
 
1.3. In rechtlicher Hinsicht sind im ordentlichen Beschwerdeverfahren alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition. Demgegenüber ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt schliesslich das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am festgestellten Sachverhalt tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
2.  
In ihrer güterrechtlichen Auseinandersetzung streiten die Parteien vor Bundesgericht zunächst darüber, ob der Errungenschaft des Klägers der Erlös aus der Veräusserung der Fahrzeuge Chrysler Voyager 3.3 AWD und BMW 325 i X anzurechnen sei. 
 
2.1. Das Obergericht hält fest, der Kläger habe den Ausweis für den Chrysler am 9. Dezember 1997 und denjenigen für den BMW am 31. Dezember 1995 oder 1997 annulliert. Ob und in welcher Höhe er einen Erlös erzielte, sei allerdings nicht bekannt. Beweispflichtig dafür sei die Beklagte, die aus diesem Umstand Rechte für sich ableite (Art. 8 ZGB). Da dieser Beweis nicht vorliege, sei zu ihren Ungunsten zu entscheiden. Im Ergebnis könne "aus dem Bestand von Fahrzeugen" daher kein eheliches Vermögen angenommen werden. Die Beklagte wendet dagegen ein, der Kläger habe auch auf wiederholte gerichtliche Aufforderung hin nie irgendwelche Verkaufsbelege vorgelegt und damit seine Mitwirkungs- und Editionspflicht "eklatant verletzt". Dieses "renitente Verhalten" hätte das Obergericht nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung und auch gemäss § 153 der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn vom 11. September 1966 (in Kraft bis 31. Dezember 2010; nachfolgend ZPO/SO) zum Nachteil des Klägers würdigen müssen. Es könne nicht angehen, dass sie ihrer Rechte verlustig gehe, nur weil der Kläger sich weigere, Belege einzureichen. Deshalb müsse auf ihre plausiblen Schätzungen abgestellt werden, wonach die Autos im Zeitpunkt ihrer Veräusserung Fr. 30'000.-- (Chrysler) und Fr. 17'000.-- (BMW) wert gewesen seien. Der Kläger weist die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. Überdies stellt er sich auf den Standpunkt, die Fahrzeuge würden ohnehin "nicht in das Mannesgut fallen", weil sie nur geleast gewesen seien. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Erwägung.  
 
2.2. Beim Entscheid darüber, ob und in welcher Höhe der Kläger aus der Veräusserung der Autos einen Erlös erzielt habe, geht es um Beweiswürdigung bzw. um die Feststellung des Sachverhaltes. Will sich die Beklagte dagegen zur Wehr setzen, müsste sie Willkür dartun, denn die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist ein Anwendungsfall der Willkür (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; s. auch E. 1.3 ). Dass das Obergericht die Beweise in diesem Zusammenhang willkürlich gewürdigt hätte, behauptet die Beklagte indes nicht. Ebenso wenig beruft sie sich darauf, dass das Obergericht § 153 ZPO/SO in verfassungswidriger Weise angewendet hätte. Fehlt es diesbezüglich aber an einer entsprechenden Rüge, so kann das Bundesgericht auch in diesem Zusammenhang nicht einschreiten, denn die Anwendung des kantonalen Rechts prüft es wiederum nur auf Willkür hin (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Schliesslich beanstandet die Beklagte auch nicht, dass das Obergericht die Folgen der Beweislosigkeit in Anwendung von Art. 8 ZGB nicht dem Kläger, sondern ihr auferlegt. Was die Fahrzeuge angeht, erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.  
 
3.  
Die Auseinandersetzung dreht sich weiter um den Geldbetrag, den der Kläger während der Ehe in seine Liegenschaft GB K.________ Nr. xxx und damit in sein Eigengut investiert haben soll. 
 
3.1. Gestützt auf das gerichtliche Verkehrswertgutachten hält das Obergericht fest, der Kläger habe zwischen 1992 und 1994 durch die Firma T.________ AG beziehungsweise C.________ AG einen Zwischenboden als Boden über der Werkstatt Nord, eine Hebebühne, eine Küche sowie sanitäre Anlagen im Obergeschoss einbauen lassen. Die genaue Höhe der Investitionen lasse sich nicht eruieren. Den Angaben des Klägers zufolge hätten sie sich auf Fr. 36'500.-- belaufen. Die Beweislast für höhere Investitionen liege bei der Beklagten, die daraus Rechte ableite. Da dieser Beweis nicht gelinge, sei auf den erwähnten Betrag abzustellen. Entsprechend der gesetzlichen Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB sei anzunehmen, dass dieser Betrag aus der Errungenschaft des Klägers stamme. Daher sei der Errungenschaft des Klägers gestützt auf Art. 209 Abs. 1 ZGB eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut von Fr. 36'500.-- zuzurechnen. Eine darüber hinausgehende Mehrwertbeteiligung der Errungenschaft des Klägers verneinte das Obergericht. Zwar habe sich der Verkehrswert der Liegenschaft von 1991 bis 1995 von Fr. 1'961'000.-- auf Fr. 2'789'000.-- erhöht. Eine Mehrwertbeteiligung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB komme indessen nur dann zum Tragen, wenn auf dem entsprechenden Vermögenswert ein konjunktureller Mehrwert eingetreten sei. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Wertzuwachs der Liegenschaft sei nicht auf Veränderungen der allgemeinen Marktlage oder auf eine neue Situation von Angebot und Nachfrage, sondern auf die erwähnten Investitionen des Klägers zurückzuführen, die das Ertragspotential der Liegenschaft erheblich erhöht hätten.  
 
3.2. Streitig ist zunächst die Höhe der Investitionen. Die Beklagte bestreitet, dass sie sich lediglich auf Fr. 36'500.-- belaufen. Sie wirft dem Obergericht vor zu übersehen, dass sich der Kläger stets geweigert habe, weitere Angaben oder Belege einzureichen, und sich damit entschuldige, dass die zehnjährige Aufbewahrungspflicht abgelaufen sei. Damit sei der Kläger seiner Mitwirkungs- und Editionspflicht "klar nicht nachgekommen". Inwiefern das Obergericht das anwendbare kantonale Prozessrecht in diesem Zusammenhang in verfassungswidriger Weise angewendet hätte, zeigt die Beklagte jedoch nicht auf. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erwägung 2.2 verwiesen werden. Unbehelflich ist auch der weitere Einwand, schon aufgrund der "massiven Wertvermehrung" der Liegenschaft im fraglichen Zeitraum sei "klar, dass mit derartig geringen Investitionen kein derartiger Wertzuwachs erreicht werden kann". Denn wie auch der Kläger zu Recht bemerkt, ist allein damit hinsichtlich der Streitfrage, wie viel Geld für die Investitionen tatsächlich aufgewendet wurde, nichts gewonnen. Schliesslich erschöpft sich auch der Vorwurf, das Obergericht stütze sich "fälschlicherweise" einzig auf die Angaben des Klägers ab, in einer blossen Gegenbehauptung. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die Beweislast für höhere Investitionen nicht den Kläger, sondern sie treffe, vermag die Beklagte damit nicht zu erschüttern. Es bleibt also beim angefochtenen Entscheid, wonach vom Betrag von Fr. 36'500.-- auszugehen ist.  
 
3.3. Der Kläger wirft dem Obergericht vor, indem es seiner Errungenschaft eine Ersatzforderung zulasten seines Eigenguts zurechne, verletze es Art. 8, 200 und 209 ZGB. Die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene Vermutung, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, komme gar nicht zur Anwendung. Der Einwand trifft zu. Die zitierte Vorschrift erfasst nur die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswerts. Sie enthält keine Aussage darüber, wer die Beweislast dafür trägt, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat, so dass jener Gütermasse eine entsprechende Ersatzforderung zusteht. Dies gilt sowohl für die Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB, die auf den Nominalwert beschränkt ist, als auch für jene nach Art. 209 Abs. 3 ZGB, die darüber hinaus Anteil am Mehr- oder Minderwert des fraglichen Vermögensgegenstandes hat. Die Beweislast richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (BGE 131 III 559 E. 4.3 S. 565 mit Hinweisen; Urteil 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1; Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.3). Danach hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2a/aa S. 273). Die Herkunft der Mittel, aus denen die streitigen Investitionen in die Liegenschaft GB K.________ Nr. xxx bezahlt wurden, ist eine rechtsbegründende Tatsache (vgl. Urteil 5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.2.3). Der Beweis, dass der Kläger diese Mittel seiner Errungenschaft entnahm, obliegt demnach der Beklagten. Indem das Obergericht allein mit Hinweis auf Art. 200 Abs. 3 ZGB annimmt, der Betrag von Fr. 36'500.-- entstamme der Errungenschaft des Klägers, verteilt es die Beweislast falsch. Das ist eine Verletzung von Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Frage, welche Partei hinsichtlich einer bestimmten Tatsache die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss, setzt zunächst voraus, dass das Gericht in Würdigung von Beweisen zum Schluss kommt, die fragliche Tatsache sei weder bewiesen noch widerlegt worden (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.). Ob das Obergericht hinsichtlich der streitigen Herkunft der Mittel wirklich zu diesem Schluss gekommen ist, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, fehlt es diesbezüglich doch an jeglichen (Sachverhalts-) Feststellungen. Die Sache ist deshalb zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie darüber befinde, ob der Beklagten der Beweis gelungen ist, dass der Kläger die fraglichen Mittel seiner Errungenschaft entnahm.  
 
3.4. Nach dem Gesagten kann erst der neue kantonale Entscheid darüber Aufschluss geben, ob der Errungenschaft des Klägers für die Investitionen in die Liegenschaft GB K.________ Nr. xxx eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 36'500.-- zulasten seines Eigenguts zuzurechnen ist. Besteht über diese Ersatzforderung aber schon ihrem Nominalwert nach Ungewissheit, so erübrigen sich Erwägungen zur Frage, ob die streitigen Investitionen auch zu einer Ersatzforderung am Mehrwert der Liegenschaft führen, wie dies die Beklagte geltend macht.  
 
4.  
Uneins sind sich die Parteien auch über die güterrechtliche Beurteilung einer Vorauszahlung des Klägers von Fr. 130'000.-- für die Miete eines Flugzeughangars für die Dauer von 27 Jahren (1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2019). 
 
4.1. Das Obergericht stellt fest, das entsprechende Flugzeug habe unbestrittenermassen zum Eigengut des Klägers gehört. Die Miete des Hangars stehe mit dem Flugzeug in engem Zusammenhang. Gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB belaste eine Schuld die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt. Beim geschuldeten Mietzins handle es sich somit um eine Schuld des Eigenguts. Da nichts anderes nachgewiesen sei, greife die Vermutung gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB; mithin sei die Schuld aus Mitteln der Errungenschaft bezahlt worden. Gestützt auf Art. 209 Abs. 1 ZGB bestehe deshalb grundsätzlich eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber seinem Eigengut.  
 
4.2. Zu Recht rügt der Kläger auch mit Bezug auf diesen Vermögenswert, dass die Beweislastregel von Art. 200 Abs. 3 ZGB nicht zur Anwendung komme, sondern nach Art. 8 ZGB die Beklagte die Beweislast für den Bestand der behaupteten Ersatzforderung treffe. Mit der Beweislast verhält es sich hier gleich wie im Streit um die Ersatzforderung betreffend die Investitionen in die Liegenschaft GB K.________ Nr. xxx. Indem das Obergericht die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene Vermutung anwendet, verletzt es Bundesrecht (s. E. 3.3 ). Das Obergericht stellt weiter fest, "jedenfalls [sei] nichts anderes nachgewiesen" (s. auch E. 4.1 ). Allein aus dieser Erkenntnis folgt indes nicht zwingend, dass das Obergericht die Herkunft der Mittel, mit denen der Kläger den Mietzins für den Flugzeughangar bezahlt hat, als gänzlich unbewiesen erachtet hätte, diesbezüglich also zu einem negativen Beweisergebnis gelangt wäre. Denn ausgehend von der bundesrechtswidrigen Überlegung, es sei Art. 200 Abs. 3 ZGB anwendbar, kann sich der Ausdruck "anderes" nur auf den Beweis des Gegenteils beziehen, den das Obergericht fälschlicherweise dem Kläger abverlangt. Dass die Beklagte den Bestand der Ersatzforderung nicht nachzuweisen vermocht hätte, lässt sich der zitierten Feststellung logischerweise nicht entnehmen, kann die Beklagte nach der unzutreffenden Ansicht des Obergerichts ja schon die Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB für sich in Anspruch nehmen. Angesichts dessen ist es dem Bundesgericht auch in der Frage der Hangarmietzinse nicht möglich, die Beweislast selbst neu zu verteilen und gestützt darauf über den Bestand der Ersatzforderung zu urteilen. Es wird Aufgabe des Obergerichts sein, über die Herkunft der Mittel zur Bezahlung der streitigen Mietzinse Beweis zu führen.  
 
4.3. Ist aber ungewiss, ob für die besagte Mietzinsschuld überhaupt eine Ersatzforderung besteht, so braucht sich das Bundesgericht nicht zum Vorwurf der Beklagten zu äussern, das Obergericht habe der behaupteten Ersatzforderung anstatt des gesamten Betrages von Fr. 130'000.-- nur die Mietkosten zugerechnet, die während der Dauer des Güterstandes angefallen sind.  
 
5.  
Anlass zum Streit geben ausserdem mehrere Liegenschaften in der Slowakei, die im Eigentum der Beklagten stehen. Der Kläger will während der Ehe insgesamt Fr. 842'750.70 in diese Liegenschaften investiert haben. Er macht diesen Betrag gegenüber der Beklagten als güterrechtliche Forderung geltend. 
 
5.1. Die Auseinandersetzung dreht sich zunächst um die Frage, wie viel Geld der Kläger zum Erwerb der Liegenschaften D.________, E.________ und F.________ aus seiner Errungenschaft beigesteuert hat. Das Obergericht hält an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung fest. Es kommt zum Schluss, dass diese drei Liegenschaften der Errungenschaft der Beklagten zuzurechnen seien und der Kläger beim Kauf der Liegenschaften in der Slowakei aus seiner Errungenschaft einen Beitrag von total Fr. 100'000.-- geleistet habe; dass er auch für die Schreibgebühren aufgekommen sei, habe er nicht bewiesen.  
Der Kläger rügt, indem ihm das Obergericht zugunsten seiner Errungenschaft lediglich Fr. 100'000.-- anrechne, stelle es den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und wende Art. 200 ZGB unrichtig an. Er beruft sich darauf, dass die drei Liegenschaften unbestrittenermassen total 3'000'900.-- Slowakische Kronen gekostet hätten, was - wie auch die Beklagte selbst dargelegt habe - einem Betrag von rund Fr. 150'000.-- entspreche. "Von wem die restlichen mindestens Fr. 50'000.-- des Kaufpreises finanziert worden sind", sage das Obergericht nicht; insbesondere werde diese Summe auch nicht der Beschwerdegegnerin zugerechnet. Die Rüge des Klägers ist unbegründet. Das Obergericht erachtet den Nachweis, dass sich der Kläger am Erwerb der Liegenschaften beteiligte, nämlich nur mit Bezug auf  zwei von drei Objekten als erbracht: Für das Grundstück F.________ sei eine Überweisung des Klägers im Januar 1992 von umgerechnet Fr. 37'000.-- nachgewiesen und für die Liegenschaft E.________ passe eine am 17. Juni 1992 erfolgte Belastung von Fr. 63'000.-- "zeitlich sehr gut". Hinsichtlich der Liegenschaft D.________ schliesst sich das Obergericht jedoch der erstinstanzlichen Erkenntnis an, wonach es für den Kauf an Überweisungsbelegen fehle. Deshalb sei nicht erstellt, dass Gelder des Klägers tatsächlich in die Liegenschaft geflossen und nicht für andere namhafte Investitionen, wie beispielsweise für das angeschaffte Flugzeug verwendet worden seien. Diese Feststellungen vermag der Kläger nicht als willkürlich auszuweisen. Er begnügt sich mit der Behauptung, aufgrund einer Reihe von eingereichten Überweisungsbelegen sei erstellt, dass die finanziellen Mittel nicht nur teilweise, sondern gesamthaft von ihm stammten. Welchen konkreten und eindeutigen Beleg das Obergericht verkannt oder offensichtlich unrichtig verstanden hat, zeigt er jedoch nicht auf. Nachdem das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden ist und nur unter besonderen Voraussetzungen eingreift (E. 1.3 ), kann es nicht seine Aufgabe sein, in den Verfahrensakten nach allfälligen Anhaltspunkten für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu forschen.  
Das soeben Gesagte gilt in gleicher Weise für die Beklagte. Die vorinstanzliche Erkenntnis, die Liegenschaften seien ihrer Errungenschaft zuzurechnen, stellt sienicht in Frage. Sie behauptet, auch zum Kauf der Liegenschaften D.________, E.________ und F.________ beigetragen zu haben, und wirft dem Obergericht vor, dies völlig auszublenden und sich einzig auf "unbewiesene Behauptungen des Klägers" zu stützen. Zur Begründung verweist sie pauschal "auf die Rechtsschriften" und nennt eine davon, samt Hinweis auf eine Beilage. Damit vermag sie umso weniger etwas auszurichten, als auch blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.5 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 III 433). Daran ändern auch ihre ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung zur Beschwerde des Klägers nichts, denn diese Vorbringen sind nicht in ihrem Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer 5A_85/2013), sondern in demjenigen des Klägers (Verfahrensnummer 5A_61/2013) ergangen. 
 
5.2. Entzweit sind die Parteien sodann darüber, wie viel Geld der Kläger in die slowakischen Grundstücke über seine Beteiligung an deren Erwerb hinaus investiert hat. Das Obergericht schliesst sich den Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten an, auf die "vollumfänglich" verwiesen werden könne.  
 
5.2.1. Hinsichtlich der drei Grundstücke D.________, E.________ und F.________ gibt sich der Kläger mit dem angefochtenen Entscheid zufrieden. Danach sind seiner Errungenschaft unter diesem Titel (ohne Berücksichtigung seines Beitrags an den Erwerb) Fr. 307'794.-- gutzuschreiben. Die Beklagte ist mit diesem Ergebnis hingegen nicht einverstanden. Sie wirft dem Obergericht vor, es stütze sich hinsichtlich des Betrages von Fr. 160'000.--, den es für die Investitionen des Klägers in der Slowakei einsetze, einzig auf die Aussagen des Bauleiters G.________, obwohl sie die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen von Anfang an in Frage gestellt habe. Mit dem Beweisergebnis aus einem Verfahren betreffend eine Strafanzeige, die der Kläger gegen sie angestrengt hatte, hätten sich die kantonalen Gerichte überhaupt nicht auseinandergesetzt. Darin liege eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Auch betreffend die Lieferungen aus der Schweiz, die der Amtsgerichtspräsident dem Kläger in der Höhe von Fr. 153'354.-- angerechnet habe, fehle es an einem strikten Beweis. Die Beklagte will "immer bestritten" haben, dass die vom Kläger ins Recht gelegten Rechnungen überhaupt alle das Haus in H.________ betrafen; aus den Rechnungen gehe kein Lieferort hervor. Im Übrigen wären dieselben Leistungen in der Slowakei für einen Bruchteil zu haben gewesen; sie habe diese Investitionen aus der Schweiz ihrerseits nie gebilligt. Schon die These, das Obergericht stelle "unbesehen auf die pauschalen Behauptunge des Klägers und die ebenso pauschale Bestätigung des Zeugen G.________" ab, findet jedoch keine Stütze im angefochtenen Entscheid. Zusätzlich zu den streitigen Zeugenaussagen macht sich das Obergericht nämlich die weitere erstinstanzliche Erwägung zu eigen, wonach der Amtsgerichtspräsident den Betrag von Fr. 307'794.-- "auch noch deshalb als ausgewiesen erachtete, weil er mit Belegen untermauert wurde und weil die vom Kläger geforderten Bauordner von der Beklagten nicht beigebracht werden konnten oder wollten, was entsprechend zu würdigen" sei. Die zuletzt wiedergegebene Erwägung stellt die Beklagte nicht in Frage. Um den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig auszuweisen, genügt es jedoch nicht, einzelne Elemente der Beweiswürdigung zu beanstanden und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen. Will die Beklagte es schon dabei bewenden lassen, dass sie die fraglichen Beweisstücke nicht beibringen konnte oder wollte, so müsste sie jedenfalls aufzeigen, weshalb das Obergericht trotz dieser Erkenntnis nicht zum Schluss kommen durfte, die Investitionen seien in der erwähnten Höhe ausgewiesen. Das aber tut sie in ihrer Beschwerde nicht. Soweit sie ihre Stellungnahme zur Beschwerde des Klägers dazu verwendet, dieses Versäumnis nachzuholen, sind ihre Ausführungen aus dem bereits erwähnten Grund unbeachtlich (E. 5.1 am Ende). Ihre Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.  
 
5.2.2. Gestützt auf Art. 206 Abs. 2 ZGB macht der Kläger auch noch eine Ersatzforderung von Fr. 47'387.20 für Investitionen in die weitere Liegenschaft "I.________" in H.________ geltend.  
Das Obergericht hält in diesem Zusammenhang fest, zu den Liegenschaften L.________ und J.________ habe sich der Kläger im Appellationsverfahren nicht mehr geäussert. Insbesondere sei er auch an der Hauptverhandlung "mit keiner Silbe" darauf eingegangen. Der Kläger bestreitet dies. Er beruft sich darauf, auch für diese Investitionen die nötigen Beweise vorgelegt zu haben, soweit sie nicht von der Beschwerdegegnerin trotz gerichtlicher Anordnung zurückbehalten worden seien. Überdies habe im Appellationsverfahren gemäss § 228 i.V.m. § 224 Ziff. I lit. i ZPO/SO der Untersuchungsgrundsatz gegolten. Das Obergericht hätte sich daher "mit sämtlichen Vorbringen" auseinandersetzen und die Tatsachen, die für die Streitsache von Bedeutung sind, von Amtes wegen abklären müssen. Es habe diese Abklärungen jedoch versäumt und seinen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2012 wiederholten "Anspruch" bezüglich der Liegenschaft I.________ nicht gutgeheissen. Damit habe es den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt (Art. 29 BV und Art. 206 ZGB). Den obergerichtlichen Verfahrensakten lassen sich keine einschlägigen Hinweise auf eine Liegenschaft mit der Bezeichnung "J.________" oder "I.________" entnehmen. In den Rechtsbegehren, die der Kläger am 7. Mai 2012 vor dem Obergericht gestellt hat, ist zwar von fünf Grundstücken im Katastergebiet M.________, Katasterverwaltung H.________ die Rede. Dass von dieser Aufzählung auch das fragliche Grundstück erfasst wäre, zeigt der Kläger aber nicht auf und ist umso weniger ersichtlich, als im Schreiben vom 8. Dezember 2011, in welchem sich der Kläger mit neuen Beweismitteln und Behauptungen an das Obergericht wendet, auch von anders bezeichneten Liegenschaften in der Ortschaft H.________ die Rede ist. Im Übrigen weist der Kläger in einer "Vorbemerkung" der besagten Eingabe zwar darauf hin, er halte "an sämtlichen bisherigen Behauptungen und Beweismitteln" fest, die er in den bisherigen Verfahren vor allen Instanzen vorgetragen habe. Solche floskelhaften, nicht näher konkretisierten Pauschalverweise können eine konkrete Auseinandersetzung mit einem bestimmten Streitgegenstand indessen nicht ersetzen. Unbehelflich sind schliesslich die Verweise auf die erstinstanzlichen Gerichtsakten. Damit kann der Kläger von vornherein nicht aufzeigen, dass er auch vor dem Obergericht an seinem Anspruch betreffend die Liegenschaft J.________ festgehalten hat. Nach alledem ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht feststellt, der Kläger habe sich zur Liegenschaft J.________ nicht mehr geäussert. Aus dieser Feststellung durfte es den Schluss ziehen, der Kläger habe die diesbezüglichen Ansprüche im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht mehr weiterverfolgt. Dass das Obergericht den Sachverhalt gestützt auf das kantonale Prozessrecht von Amtes wegen aber auch noch mit Bezug auf Ansprüche abklären musste, von denen der Kläger bereits Abstand genommen hat, zeigt der Kläger nicht in einer Weise auf, die den Anforderungen des Rügeprinzips (E. 1.3 ) genügt (vgl. E. 2.2 ). Daran ändert auch der Hinweis auf Art. 29 BV nichts. In dieser Norm sind verschiedene Verfahrensgarantien verankert. Der Kläger ruft kein spezifisches verfassungsmässig garantiertes Recht an und legt nicht dar, inwiefern dieses im konkreten Zusammenhang verletzt sein soll. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand. 
 
5.2.3. Unter dem Titel "Übrige Ansprüche" kommt der Kläger zum Schluss, mit Verweis auf seine Eingabe vom 20. September 2004 und "die gesamten vorgelegten Beweismittel sowie unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen" sei ihm "daher der gesamte güterrechtliche Anspruch von Fr. 842'750.70 zuzusprechen". Die Differenz zwischen dieser Forderung und der Summe der Ansprüche, die er im Zusammenhang mit den Liegenschaften D.________, E.________, F.________ und J.________ geltend macht, beträgt weit über Fr. 300'000.--. Diesbezüglich bleibt der Kläger dem Bundesgericht jegliche Erklärung schuldig. Mit dem pauschalen Vorwurf, das Obergericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, weil es in Missachtung der Untersuchungsmaxime seine früheren Eingaben und Vorbringen nicht umfassend geprüft habe, genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Vielmehr müsste er im Einzelnen aufzeigen, welche konkreten Beweisstücke das Obergericht, indem es sich die erstinstanzlichen Erwägungen zu eigen macht, in geradezu unhaltbarer Weise übersehen, verkannt oder falsch gewürdigt hat, und inwiefern sich die so identifizierten Fehler auch auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids auswirkten.  
 
5.3. Streitig ist schliesslich die Veräusserung der Liegenschaften D.________, E.________ und F.________. Unbestrittenermassen hat die Beklagte die drei Liegenschaften am 17. Juni 1995 für umgerechnet Fr. 84'308.-- an N.________ verkauft, womit dieser Betrag in ihrer Errungenschaft einzusetzen ist.  
 
5.3.1. Das Obergericht kommt zum Schluss, dem Kläger gelinge der Nachweis nicht, dass der Verkaufspreis der Liegenschaften massiv untersetzt war und es sich beim Geschäft um eine gemischte Schenkung handelte. Die vom Kläger geltend gemachten Investitionen in die Liegenschaften würden den Verkaufspreis aber übersteigen. Daher sei davon auszugehen, dass sich der Wert der Liegenschaften im Verlauf der Zeit massiv reduziert habe. Die Frage einer Mehrwertbeteiligung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB stelle sich deshalb nicht. An einem eingetretenen Verlust müsse sich der investierende Ehegatte aber nicht beteiligen; er habe Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags. Dieser setze sich im Falle des Klägers aus dem Kaufpreis von Fr. 100'000.-- (E. 5.1 ) sowie aus den Investitionen für Erschliessung, Umbau und Renovationen von Fr. 307'794.-- (E. 5.2 ) zusammen. Insgesamt belaufe sich der Anspruch des Klägers also auf Fr. 407'794.--.  
 
5.3.2. Der Kläger beharrt auf seinem Standpunkt, dass es sich beim vorzeitigen Verkauf der drei Liegenschaften um eine Vermögensentäusserung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB handle. Wie bereits in Erwägung 5.1 ausgeführt, wird er den Anforderungen an die Beschwerdebegründung aber nicht gerecht, wenn er sich mit einem pauschalen Verweis auf seine Eingabe vom 20. September 2004 und die dazu eingereichten Beweismittel begnügt, aus denen sich ergebe, dass er allein in die drei Liegenschaften rund Fr. 800'000.-- investiert habe. Im Übrigen lässt sich die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der Kläger eine gemischte Schenkung nicht bewiesen hat, nicht mit der blossen Gegenbehauptung umstossen, es sei "offensichtlich", dass der Verkaufspreis "völlig untersetzt" sei. Solcherlei folgt auch nicht zwingend aus dem Umstand, dass das Obergericht selbst die Investitionen des Klägers für Kaufpreis, Erschliessung und Umbau der Liegenschaften mit Fr. 407'794.-- beziffert, noch daraus, dass der Kaufpreis für die Liegenschaften ursprünglich Fr. 150'579.-- betragen haben soll. In einer blossen Mutmassung erschöpft sich der weitere Vorwurf, mit der Veräusserung an den mittellosen Neffen wenige Wochen vor Einreichung der Scheidungsklage habe die Beklagte offensichtlich "Fakten schaffen" und ihn um seine güterrechtlichen Ansprüche bringen wollen. Auch damit ist eine willkürliche Beweiswürdigung nicht darzutun. Wie sich dem angefochtenen Entscheid schliesslich entnehmen lässt, hatte der Amtsgerichtspräsident am 17. Dezember 1997 gestützt auf den Antrag des Klägers zunächst die Einholung von Verkehrswertschätzungen für die Liegenschaften verfügt, am 17. Mai 2002 indessen alle seine bisherigen Beweisverfügungen aufgehoben. Das Obergericht hält ausdrücklich fest, auch der Kläger habe in der Folge - namentlich auch an der erstinstanzlichen Verhandlung - keinen entsprechenden Antrag mehr gestellt. Dies stellt der Kläger nicht in Frage. Sah er aber davon ab, an seinem Beweisantrag festzuhalten, so hat er sich die Konsequenzen daraus selbst zuzuschreiben. Sein Einwand, es dürfe ihm nicht angelastet werden, dass eine solche gerichtliche Verkehrswertschätzung heute nicht vorliegt, ist deshalb unbegründet. Der angefochtene Entscheid bietet auch in dieser Hinsicht keinen Grund zur Beanstandung.  
 
5.3.3. Die Beklagte verwahrt sich dagegen, dass der Kläger von der "Nennwertgarantie" gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB profitieren könne. Anwendbar sei vielmehr Art. 206 Abs. 2 ZGB. Da die Liegenschaften vor der Auflösung des Güterstandes verkauft worden seien, sei der tatsächliche Erlös von Fr. 84'308.-- massgebend, denn dieser gelte als Verkehrswert zum Zeitpunkt des Verkaufs, und allein darauf komme es an; allenfalls gelte eine Verkehrswertschätzung.  
Hat ein Ehegatte in einen Vermögensgegenstand des andern ohne entsprechende Gegenleistung investiert und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig (Art. 206 Abs. 2 ZGB). Für den Fall der vorzeitigen Veräusserung enthält das Gesetz in Absatz 2 also eine Sondervorschrift, welche die allgemeine Regel gemäss Absatz 1 von Art. 206 ZGB in zweierlei Hinsicht abändert: Erstens tritt die Fälligkeit der Forderung nicht wie sonst erst im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sondern schon vorzeitig ein (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II 1315). Und zweitens berechnet sich die Forderung des investierenden Ehegatten nicht nach dem Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB), sondern nach dem Erlös, der bei der Veräusserung erzielt wurde (vgl. Art. 214 Abs. 2 ZGB). Soweit dieser Veräusserungserlös den Verkehrswert unterschreitet, ist auf den objektiven (Schätzungs-) Wert abzustellen, den der Gegenstand im Veräusserungszeitpunkt hatte. Dies hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 630 Abs. 1 ZGB, jedoch mit ausdrücklichen Hinweis auf Art. 206 Abs. 2 ZGB festgehalten (BGE 133 III 416 E. 6.3.1 S. 418). 
Der Regelungsgehalt von Art. 206 Abs. 2 ZGB erschöpft sich in diesen zwei Abänderungen zeitlicher Natur, die sich bei einer vorzeitigen Liquidierung aufdrängen. Hingegen äussert sich die Norm nicht zur Frage, ob der investierende Ehegatte auch im Falle einer solch vorzeitigen Veräusserung darauf bestehen kann, dass ihm sein ursprünglich geleisteter Beitrag rückerstattet werde. Dieses Schweigen des Gesetzes bedeutet aber nicht, dass die erläuterten zwei Modifikationen der Nennwertgarantie im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB entgegenstünden oder die Nennwertgarantie beim tatsächlichen Erlös "ihre Grenze" finden müsste, wie die Beklagte dies anzunehmen scheint. Zutreffend weist das Obergericht darauf hin, dass Sinn und Zweck des Anspruchs auf den Nominalwert darin bestehen, den investierenden Ehegatten zu schützen und nicht schlechter zu behandeln als einen gewöhnlichen Geldgeber, der auf das Kreditgesuch nicht hätte eingehen müssen (s. Botschaft, a.a.O.). Dieses Schutzes bedarf der Gläubiger aber auch dann, wenn sein Ehegatte den Vermögensgegenstand schon während des Güterstandes veräussert, wie dies der Tatbestand von Art. 206 Abs. 2 ZGB voraussetzt. Denn auch in diesem Fall kann der Gläubiger rechtlich nicht verhindern, dass der andere Ehegatte aus der Veräusserung eines Vermögensgegenstands einen Minderwert erzielt. BGE 135 III 241, auf den sich die Beklagte beruft, steht diesen Erkenntnissen nicht im Weg. In diesem Urteil hält das Bundesgericht lediglich fest, dass Vermögenswerte, die ein Ehegatte nach Auflösung des Güterstandes veräussert, für die güterrechtliche Auseinandersetzung weiterhin massgebend bleiben, "und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung" (BGE a.a.O., E. 4.1 S. 243). Dass dem anderen Ehegatten, der vor der Auflösung des Güterstandes zum veräusserten Vermögensgegenstand beigetragen hat, kein Anspruch auf den Nennwert gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 ZGB zustünde, lässt sich diesem Entscheid nicht entnehmen. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass der investierende Ehegatte auch bei einer vorzeitigen Veräusserung (Art. 206 Abs. 2 ZGB) gestützt auf Art. 206 Abs. 1 2. Satz ZGB den ursprünglich geleisteten Beitrag fordern kann (so auch Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer/Margareta Baddeley, Les effets du mariage, 2. Aufl. 2009, S. 562). 
 
5.3.4. Schliesslich stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, bei den Liegenschaften in der Slowakei habe es sich nur "formell" um ihr Alleineigentum, "materiell bzw. wirtschaftlich" aber um Miteigentum beider Parteien gehandelt. Der Verkauf der Liegenschaften sei ein Fall von Art. 650 und 651 ZGB; nach Art. 646 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 1 ZGB könne der Kläger deshalb nur die Hälfte des festgestellten Erlöses von Fr. 84'308.-- verlangen. Nach dem in Erwägung 5.3.3 Ausgeführten kann sich der Kläger auf die Nennwertgarantie gemäss Art. 206 Abs. 1 2. Satz ZGB berufen. Würde die These der Beklagten zutreffen, könnte der Kläger demnach nicht die Hälfte des festgestellten Erlöses, sondern die Hälfte seiner Investitionen verlangen. Nun übersieht die Beklagte aber, dass dingliche Rechte an Grundstücken dem Recht am Ort der gelegenen Sache unterstehen. So bestimmt es Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Wie es um das Eigentum an den streitigen Liegenschaften bestellt war, richtet sich also nach dem (damals geltenden) slowakischen Recht. Betrifft der angefochtene Entscheid - wie hier (E. 1.1) - eine vermögensrechtliche Sache, kann mit der Beschwerde in Zivilsachen nur gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei in geradezu verfassungswidriger Weise, insbesondere in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) angewendet worden (Art. 96 lit. b BGG e contrario; vgl. 136 II 304 E. 5.3 S. 318; 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.). Dass dies der Fall wäre, macht die Beklagte indes nicht geltend. Soweit sie sich zur analogen Rechtslage nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch äussert, sind ihre Vorbringen von vornherein unbehelflich.  
 
5.4. Im Ergebnis bleibt es beim angefochtenen Entscheid, wonach der Kläger in die Liegenschaften F.________, D.________ und E.________ einen Betrag von Fr. 407'794.-- investiert hat. Allein vom Rechenergebnis her betrachtet und unter Vorbehalt der Positionen, über die erst noch Beweis zu führen sein wird (E. 3.3 und 4.2), hält die Art und Weise, wie die Vorinstanz den erwähnten Betrag "auf Seiten" der Beklagten berücksichtigt, zwar vor Bundesrecht stand. Der guten Ordnung halber ist aber festzuhalten, dass der Betrag von Fr. 407'794.-- nicht in der Errungenschaft der Beklagten "in Rechnung zu stellen" ist. Vielmehr handelt es sich um eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber der Errungenschaft der Beklagten (E. 5.3.3). Entsprechend ist das Vermögen der Beklagten unter dem Titel der Errungenschaft mit einer Schuld in gleicher Höhe belastet, deren Tilgung der Kläger unabhängig vom Ergebnis der Ermittlung der jeweiligen Vorschläge (Art. 210 ZGB) und deren Gegenüberstellung (Art. 215 ZGB) fordern kann (Art. 205 Abs. 3 ZGB).  
 
6.  
Zuletzt streiten sich die Parteien über die Auslagen für eine Kreuzfahrt, die der Kläger mit seiner Freundin vor Einreichung des Scheidungsbegehrens unternommen hat. Das Obergericht rechnet der Errungenschaft des Klägers die Hälfte der Reisekosten von Fr. 7'830.-- hinzu; dieser Betrag stelle ein Geschenk an die Freundin dar. Die andere Hälfte sei dem Kläger selbst zugute gekommen und begründe keine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
 
6.1. Der Kläger wendet ein, gemäss der in den Akten liegenden Rechnung des Reisebüros O.________ vom 26. Januar 1995 hätten sich die gesamten Reisekosten auf Fr. 14'660.-- belaufen. Die Hälfte davon sei nicht Fr. 7'830.--, sondern Fr. 7'330.--. Rein rechnerisch trifft der Einwand zwar zu. Indessen äussert sich das Obergericht nicht zur Gesamtsumme der Reisekosten. Es stellt lediglich fest, der bereits vom Amtsgerichtspräsidenten errechnete Betrag von Fr. 7'830.-- entspreche der Hälfte der Reisekosten. Dass der Kläger seinen Einwand bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hätte, lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den sonstigen obergerichtlichen Akten entnehmen. Untersteht ein Vorbringen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren - wie diese Sachverhaltsrüge - aber dem Rügeprinzip, so ergibt sich aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass die rechtsuchende Partei die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen). Vielmehr muss sie sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu einer Rüge auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat und die sie nunmehr auch dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet.  
 
6.2. Die Beklagte pocht darauf, dass die ganzen Reisekosten der Errungenschaft des Klägers anzurechnen seien. In ihren Augen liegt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auch darin, dass der Kläger seine Freundin auf die besagte Kreuzfahrt begleitet hat und mit ihr zusammen war, ihr also "seine eigene Gesellschaft geschenkt" hat. Genau genommen scheitert die Beklagte mit dieser These schon an den Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Denn sie äussert sich mit keinem Wort dazu, warum die von ihr behauptete Zuwendung gerade so viel wert sein soll, wie die Reise des Klägers gekostet hat. Dazu hätte sie umso mehr Anlass gehabt, als auch das Obergericht darauf hinweist, dass zwischen diesen Reisekosten und der behaupteten Zuwendung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, führt es doch aus, wenn der Kläger seiner Freundin seine Gesellschaft geschenkt habe, sei dies lediglich die  indirekte Folge seiner persönlichen Auslagen. Im Übrigen verkennt die Beklagte den Zweck von Art. 208 Abs. 1 ZGB. Dieser besteht darin, die Anwartschaft des Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag des anderen zu schützen (BGE 138 III 689 E. 3.2 S. 691 mit Hinweis). Dementsprechend muss eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Vermögensentäusserung an einen Dritten sein, die ohne Gegenleistung erfolgt und die Errungenschaft vermindert oder deren Zunahme verhindert (BGE a.a.O., E. 3.3 S. 691; Botschaft, a.a.O., S. 1317). Dass aber das blosse Zusammensein mit der Freundin auf der Kreuzfahrt die Errungenschaft des Klägers vermindert oder deren Zunahme verhindert hätte, behauptet die Beklagte nicht. Ebenso wenig macht sie geltend, dass der Kläger seiner Begleiterin während der Kreuzfahrt geldwerte Dienste erbracht und seine Errungenschaft dadurch geschmälert hätte, dass er auf ein entsprechendes Entgelt verzichtete. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
7.  
Der Kläger besteht darauf, dass sein güterrechtlicher Anspruch ab 1. September 1995 zu 5 % zu verzinsen sei. Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vorläufig offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt ein Anspruch zugunsten des Klägers resultiert. 
Will der Kläger seine behauptete Zinsforderung allein damit begründen, dass es sich bei seinen Ansprüchen um Mehrwertanteile aus der vorzeitigen Veräusserung von Vermögensgegenständen gemäss Art. 206 Abs. 2 ZGB handle, so übersieht er die vorinstanzliche Erkenntnis,dass sich die Frage einer Mehrwertbeteiligung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gar nicht stellt und der Kläger lediglich Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags seiner Investitionen hat. Wie aufgezeigt, hält diese Erkenntnis vor Bundesrecht stand (E. 5.3 ). Soweiter seine güterrechtliche Forderung allein aus seinen Investitionen in die slowakischen Liegenschaften herleitet, ist also einzig deren Nennwert massgeblich. Dass im Falle einer vorzeitigen Veräusserung des fraglichen Vermögensgegenstandes auch die blosse Nennwertforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 2 ZGB "sofort fällig" wird, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich: Soweit die Forderung des investierenden Ehegatten seinem "ursprünglichen Beitrag" entspricht (Art. 206 Abs. 1 2. Satz ZGB), kann es nämlich von vornherein nicht darauf ankommen, ob der andere Ehegatte den betreffenden Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 206 Abs. 2 ZGB "vorher", das heisst vor dem Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung veräussert hat, besteht der Anspruch auf den Nennwert doch in jedem Fall und somit auch unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand vorzeitig veräussert wurde (E. 5.3.3 ). Entsprechend gibt es auch keinen Grund, die Fälligkeit einer blossen Nennwertforderung auf den Zeitpunkt einer allfälligen vorzeitigen Veräusserung zurückzubeziehen. Die Beschwerde des Klägers ist insofern unbegründet. 
 
8.  
 
8.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde des Klägers (Verfahren 5A_61/2013) teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Solothurn zurück. Die Beschwerde der Beklagten (Verfahren 5A_85/2013) ist hingegen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Prozesses obsiegt der Kläger in seinem Beschwerdeverfahren nur in geringem Umfang. Die Kosten seines Verfahrens werden deshalb zu vier Fünfteln dem Kläger und zu einem Fünftel der Beklagten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat ausserdem die Kosten ihres eigenen Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen. Angesichts dieses Verhältnisses zwischen Unterliegen und Obsiegen hat die Beklagte den Kläger im Ergebnis mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
8.2. Die Beklagte beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid auch hinsichtlich der Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie macht geltend, die früheren Anwälte eingerechnet betrügen ihre Parteikosten Fr. 192'788.--. Selbst wenn das Verfahren nicht in vollem Umfang zu ihren Gunsten ausgehen sollte, sei ihr "für die kantonalen Instanzen dennoch ein Kostenanteil von mindestens 2/3" zuzusprechen. Insbesondere das langjährige Massnahmeverfahren betreffend den vorsorglichen Scheidungsunterhalt habe "unwahrscheinlich viel Aufwand verursacht"; schlussendlich habe sie in diesem Verfahren zu 90 % obsiegt. Soweit die Beklagte im vorliegenden Scheidungsprozess Ersatz für Kosten fordert, die ihr in anderen Verfahren entstanden sind, ist auf ihr Ansinnen von vornherein nicht einzutreten; die Liquidation dieser Kosten hat in den jeweiligen Verfahren zu erfolgen. Im Übrigen wird über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens das Obergericht neu zu befinden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_61/2013 und 5A_85/2013 werden vereinigt. 
 
2.  
Im Verfahren 5A_61/2013 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 7. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Im Verfahren 5A_85/2013 wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden zu Fr. 4'000.-- A.X.________ und zu Fr. 6'000.-- B.X.________ auferlegt. 
 
4.  
B.X.________ hat A.X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn