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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_127/2022  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.; Strafzumessung; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. Dezember 2021 (SST.2020.209). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Kulm sprach am 16. September 2020 A.________ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (unberechtigter Besitz von Waffen und Munition) sowie des mehrfachen Betrugs schuldig. Vom Vorwurf des (mehrfachen) versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und in einzelnen Dossiers betreffend die ihm zur Last gelegten Einbruchdiebstähle sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft, und verwies ihn für 15 Jahre des Landes. Im Weiteren entschied es über zahlreiche Zivilforderungen von Privatklägern und ordnete es die Herausgabe eines beschlagnahmten iPhone 7 an. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Aargau am 10. Dezember 2021 die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Im Übrigen bestätigte es das bezirksgerichtliche Urteil in allen Punkten, wobei es zusätzlich noch die Einziehung zweier beschlagnahmter Gegenstände (Druckluftpistole und Pistolenmagazin mit Patronen einer Faustfeuerwaffe) anordnete. 
 
B.a. Das Obergericht erachtet betreffend die Schuldsprüche des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erstellt:  
A.________ beging zwischen dem 26. November 2017 und dem 29. Januar 2018 zusammen mit B.________ und C.________ eine Serie von 50 Einbruchdiebstählen. A.________ wählte jeweils die Lokalitäten aus und chauffierte seine zwei Komplizen in seinem Fahrzeug zu den entsprechenden Adressen. Er wartete im Fahrzeug, während die Komplizen die Liegenschaften aufbrachen und die Gebäude betraten und durchsuchten. Das entwendete Deliktsgut transportierte A.________ anschliessend zusammen mit seinen Komplizen in seinem Fahrzeug ab. Die Beute wurde unter den Beteiligten gleichmässig aufgeteilt und, sofern es sich um Gegenstände handelte, zu einem Bruchteil des ursprünglichen Werts an eine unbekannte Drittperson verkauft. Dadurch erhielt jeder der drei Beteiligten mehrere tausend Franken an Bargeld. A.________ finanzierte mit dem Deliktsgut seinen laufenden Lebensunterhalt. Er verübte diese Chauffeurdienste auch, nachdem ihm am 5. Januar 2018 der Führerausweis entzogen worden war. 
 
B.b. Hinsichtlich des Schuldspruchs der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz geht das Obergericht von folgendem Sachverhalt aus:  
A.________ stellte B.________ und C.________, die eigens zur Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist waren, im Zeitraum Anfang November bis Mitte Dezember 2017 seine Wohnung an der U.________strasse xxx in V.________ für wenige Tage bis mehrere Wochen zur Verfügung und erhielt von ihnen dafür eine geringe Entschädigung. Er wusste dabei um den illegalen Aufenthalt und den illegalen Zweck der Einreise von B.________ und C.________. 
 
B.c. Betreffend den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hält das Obergericht folgenden Sachverhalt für erwiesen:  
A.________ bewahrte am 1. Februar 2018 eine Druckluftpistole Walther CP99 und 9mm Munition für eine Faustfeuerwaffe bei sich zuhause auf. Über die dafür erforderliche Bewilligung verfügte er nicht. 
 
B.d. Dem Schuldspruch des mehrfachen Betrugs legt das Obergericht schliesslich folgenden Sachverhalt zugrunde:  
A.________ bot zwischen dem 19. und 31. Juli 2018 auf den Internetplattformen anibis.ch und tutti.ch ein iPhone 6, ein iPhone 7 und eine Drohne für jeweils wenige hundert Franken zum Verkauf an. Mit den interessierten Käufern kommunizierte er in der Folge via E-Mail und bekräftigte dabei seine Verkaufsabsicht. Er liess sich anschliessend den Verkaufspreis für die entsprechenden Geräte mehrfach, d.h. von verschiedenen Personen, überweisen. Die Ware lieferte er jedoch nicht. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, er sei für die ausgestandene Untersuchungshaft und die Haft im vorzeitigen Massnahmenvollzug mit Fr. 200.-- pro Tag zu entschädigen, die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen und seinem amtlichen Verteidiger sei für das Beschwerdeverfahren (recte: Berufungsverfahren) eine Entschädigung von Fr. 12'437.30 auszurichten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises. 
 
1.1. Er rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Seiner Ansicht nach stelle die Vorinstanz den Sachverhalt immer wieder klar aktenwidrig dar und würdige sie die Akten klar zu seinen Ungunsten, indem sie für seine Unschuld sprechende Indizien nicht beachte bzw. geradezu unterdrücke. Bei willkürfreier Würdigung der einzelnen Indizien gebe es gerade keine Indizienkette, die den Schluss auf eine Mitwirkung von ihm an den Einbruchdiebstählen zulasse. Bereits deshalb müsse ein Freispruch erfolgen. Erst recht gelte dies unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo", gegen den die Vorinstanz verstosse, weil sie willkürlich nicht gezweifelt habe, obwohl sie hätte zweifeln müssen. Die vorinstanzliche Beurteilung sei offensichtlich unhaltbar und verletzte neben der Unschuldsvermutung auch den Untersuchungsgrundsatz.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und E. 1.2.2 unten), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 I 377 E. 1.3; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).  
 
1.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Mehrere Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.4; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.3.4; je mit Hinweisen).  
 
1.2.5. Gemäss dem in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen dabei die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; Urteil 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erachtet die Mitwirkung des Beschwerdeführers als Chauffeur an den Einbruchdiebstählen im Rahmen einer Gesamtwürdigung diverser Indizien als erstellt. Sie erwähnt zunächst, es sei unzweifelhaft, dass die zwei Mitbeschuldigten B.________ und C.________ die fraglichen Einbruchdiebstähle begangen hätten; das ergebe sich aus dem vollumfänglichen Geständnis des Erstgenannten, dem teilweisen Geständnis des Zweitgenannten, dem sichergestellten Deliktsgut in deren Wohnung und aus den DNA-Treffern des Erstgenannten an einigen Tatorten. Weiter betont die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die zwei Mitbeschuldigten gekannt. Dass es sich um lose Bekanntschaften gehandelt habe, werde nur schon dadurch widerlegt, dass die zwei Mitbeschuldigten abwechselnd über seinen Wohnungsschlüssel verfügt hätten, seine Wohnung hätten benutzen dürfen und der Beschwerdeführer ihnen seinen VW Golf zur Verfügung gestellt habe (angefochtener Entscheid E. 2.2.1 S. 4 f.). Im Weiteren beachtet die Vorinstanz, dass B.________ den Beschwerdeführer explizit belaste, jeweils als Chauffeur fungiert zu haben, mit Ausnahme der letzten beiden Fahrten, an denen der Cousin von B.________, D.________, gefahren sei. B.________ habe das Kerngeschehen stringent und detailreich geschildert, das konkrete Vorgehen der Bande gleichbleibend wiedergegeben und die Rolle der einzelnen Bandenmitglieder beschreiben können. Sein Geständnis sei zu einem frühen Zeitpunkt erfolgt; dass er nicht von Beginn an vollumfänglich geständig gewesen sei, ändere daran nichts und entspreche einer gängigen Verteidigungsstrategie. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, B.________ habe ihn zu Unrecht beschuldigt, um seine "Haut zu retten" und eine mildere Strafe zu erhalten, sei nicht nachvollziehbar, habe sich dieser doch mit seinem Hinweis, nicht alleine, sondern als Bande gehandelt zu haben, gerade dem Risiko einer Strafschärfung in Form des qualifizierten Tatbestands des bandenmässigen Diebstahls ausgesetzt. B.________ habe nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch den Mitbeschuldigten C.________ und den Cousin D.________ belastet. Auch C.________ habe im Übrigen bestätigt, dass D.________ lediglich bei den letzten beiden Fahrten das Fahrzeug gelenkt habe. B.________ sei ausserdem ebenso anlässlich der Konfrontation mit den (gegenteiligen) Zeugenaussagen von E.________ und anlässlich der Berufungsverhandlung, an der er (B.________) als Zeuge befragt worden sei, bei seiner Darstellung geblieben. Die Vorinstanz bewertet die Aussagen von B.________, wonach der Beschwerdeführer ausser in den letzten beiden Fällen der Chauffeur gewesen sei, daher insgesamt als glaubhaft und stellt auf sie ab (angefochtener Entscheid E. 2.2.1 S. 5).  
 
1.3.2. Als weiteres Indiz für eine entsprechende Mitwirkung des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) des Mobiltelefons des Beschwerdeführers an. Diese zeigten, dass sein Mobiltelefon mehrfach in der Nähe von Tatorten eingeloggt gewesen sei. Den Einwand, er habe das Mobiltelefon in seinem (für die Diebestouren ausgeliehenen) Auto vergessen und über Monate nicht benutzt, erachtet die Vorinstanz aufgrund der Auswertungsergebnisse als widerlegt, mithin in Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer mit dem Mobiltelefon regelmässig Nachrichten mit einer F.________ ausgetauscht habe, auf dem Gerät die Fotografie einer an einem der Tatorte entwendeten SIG-Pistole sichergestellt worden sei, mit dem Gerät via Google nach dem Wert von Schmuck, Münzen und SIG-Pistolen gesucht worden sei und beide Mitbeschuldigten verneint hätten, das Mobiltelefon sei im Auto gelegen oder sei von ihnen benutzt worden (angefochtener Entscheid E. 2.2.2 S. 5 f.).  
 
1.3.3. Die Vorinstanz weist ausserdem auf die regelmässigen Hartgeldeinzahlungen des Beschwerdeführers hin, die sie als zusätzliches Indiz wertet. Sie erwägt, dieser Umstand als solcher spreche zwar noch nicht für die Beteiligung an Einbruchdiebstählen. Aussergewöhnlich sei jedoch der Zeitraum, in dem die Einzahlungen vorgenommen worden seien, nämlich just in jenen Wochen, in denen die Bande aktiv gewesen sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe einbezahlt, um das Geld sogleich wieder für eine Konsumation abzuheben, wirke als reine Schutzbehauptung (angefochtener Entscheid E. 2.2.3 S. 6).  
 
1.3.4. Die Vorinstanz legt sodann dar, weshalb der Beschwerdeführer aus verschiedenen weiteren Sachumständen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Zur fehlenden Identifikation des Beschwerdeführers anlässlich der Fotowahlkonfrontation durch den Hausabwart der von den Mitbeschuldigten zuletzt bewohnten Liegenschaft führt sie aus, einerseits sei unklar, aus welcher Distanz der Hausabwart die beobachteten Personen jeweils gesehen habe. Andererseits sei die Bande gemäss übereinstimmenden Aussagen der zwei Mitbeschuldigten jeweils nachts unterwegs gewesen. Der Hausabwart habe hauptsächlich bestätigt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers, der VW Golf, regelmässig in der Nähe der Liegenschaft gestanden habe. Die Frage, ob er Personen mit dem Auto in Verbindung bringen könne, habe er verneint, indem er angegeben habe, er habe nur den VW Golf gesehen (angefochtener Entscheid E. 2.2.4 S. 6).  
Weiter thematisiert die Vorinstanz die Aussagen von E.________, der im Rahmen einer vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren beantragten vorsorglichen Beweisabnahme als Zeuge befragt wurde. E.________ habe dort ausgesagt, der Mitbeschuldigte B.________ habe ihm - als sie beide in der Strafvollzugsanstalt W.________ inhaftiert gewesen seien - erzählt, er (B.________) habe einen "Kroaten" falsch beschuldigt, um seinen Neffen und Kollegen vor einer Strafverfolgung zu schützen. Nach Angaben von E.________ habe er selber später, als er mit dem Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei, herausgefunden, dass es sich beim "Kroaten" um den Beschwerdeführer handle. Laut Vorinstanz seien diese Aussagen von E.________ ganz erheblich zu relativieren. Zunächst sei fraglich, ob dieser enge, vertrauensvolle Kontakt zwischen E.________ und B.________ überhaupt bestanden habe, nachdem diese in Einzelzellen in unterschiedlichen Trakten untergebracht gewesen seien und nicht am selben Ort gearbeitet hätten. Angesichts ihrer Fremdsprachigkeit bzw. unterschiedlichen Muttersprachen sei ferner äusserst fraglich, ob sie miteinander in einer ihnen verständlichen Sprache hätten kommunizieren können, zumal im Rahmen der Befragung von E.________ sprachliche Schwierigkeiten aufgetreten seien, welche die Dolmetscherin habe klären müssen. Überdies seien die Aussagen von E.________ insgesamt sehr oberflächlich, pauschal und detailarm sowie teilweise widersprüchlich; er habe abgelenkt und habe weder die konkreten Rollen und Tatbeiträge der Beteiligten genau angeben noch den Namen des zweiten Mitbeschuldigten, C.________, nennen können, was doch sehr erstaune, habe er gemäss seinen Angaben doch alle Details von B.________ erfahren. Die Aussagen von E.________, die insgesamt konstruiert wirkten, seien laut Vorinstanz daher nicht geeignet, Zweifel an den belastenden Aussagen von B.________ zu wecken (angefochtener Entscheid E. 2.2.5 S. 6 f.). 
Die Vorinstanz befindet schliesslich, dass der Beschwerdeführer auch aus seinem Nachtatverhalten nichts ableiten könne. Es sei nicht so, dass er sich aus freien Stücken der Strafuntersuchung zur Verfügung gehalten habe, sondern er habe die Schweiz kurz nach seiner eintägigen Inhaftierung vom 1./2. Februar 2018 verlassen und sich in Kroatien aufgehalten. Grund für seine Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft sei nicht etwa ein Kooperationswille, sondern die Sperrung seines Bankkontos gewesen. Eingereist sei er alsdann wegen einer Einvernahme im Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen; mit einer erneuten Verhaftung wegen der Einbruchsdelikte habe er nicht gerechnet (angefochtener Entscheid E. 2.2.6 S. 7 f.). 
 
1.3.5. Ergänzend weist die Vorinstanz auf die äusseren Umstände der Diebestouren hin. Die Einbruchdiebstähle seien jeweils nachts in Wohnquartieren erfolgt, welche aufgrund ihrer Lage Fussmärsche ausgeschlossen hätten. Bei den entwendeten Gegenständen habe es sich zudem teilweise um beträchtliches und sperriges Deliktsgut gehandelt. Für die Begehung der Straftaten sei ein Chauffeur daher wesentlich gewesen, was auch C.________ bestätigt habe (angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 8).  
 
1.3.6. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, es bestünden in einer Gesamtbetrachtung keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer als Chauffeur an den von B.________ und C.________ begangenen Einbruchdiebstählen beteiligt habe (angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 8).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz begründet unter Würdigung der einschlägigen Beweismittel bzw. Indizen nachvollziehbar ihren Schluss auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers. Dieser kritisiert zwar die vorinstanzliche Beurteilung der einzelnen Indizien in verschiedenen Punkten und führt zusätzliche Sachumstände an, welche die Vorinstanz nicht beachtet habe. Weshalb der vorinstanzliche Schluss auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers insgesamt unhaltbar und damit willkürlich wäre, vermag er mit seiner über weite Strecken bloss appellatorischen Kritik jedoch nicht aufzuzeigen.  
 
1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe augenfällige Widersprüche in den Aussagen von B.________ unbeachtet gelassen, unterlässt er es darzutun, weshalb deswegen der Beweiswert gerade der bedeutsamen, belastenden Aussagen von B.________, wonach der Beschwerdeführer der Chauffeur gewesen sei, erheblich reduziert und diese Aussagen falsch wären. Der Beschwerdeführer betont insoweit einzig eine geschmälerte Glaubwürdigkeit von B.________. Der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person kommt jedoch im Vergleich zur Glaubhaftigkeit einzelner ihrer Aussagen nur untergeordnete Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Gründe, weshalb B.________ den Beschwerdeführer fälschlicherweise beschuldigen sollte, verneint die Vorinstanz nachvollziehbar und ohne in Willkür zu verfallen. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Annahme, B.________ habe mit der Nennung des Namens des Beschwerdeführers generell eine Verbesserung seiner Situation, etwa eine Überstellung in ein "besseres Gefängnis", erreichen wollen und ihm sei dies gelungen, wird nicht ersichtlich, warum er eine Falschbeschuldigung hätte vornehmen sollen. Dass er eine Drittperson hätte schützen wollen und deshalb den Beschwerdeführer zu Unrecht bezichtigt hätte, lässt sich einzig den Aussagen von E.________ entnehmen. Inwiefern solches auch C.________ ausgesagt hätte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, und weshalb die Vorinstanz dessen Aussagen hätte folgen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Aussagen von E.________ bzw. deren Beweiswert relativiert die Vorinstanz alsdann nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer stellt dieser Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber. Wenn er anführt, E.________ und B.________ hätten sich im Gefängnis trotz verschiedener Muttersprachen genügend austauschen können, die von der Vorinstanz angenommene (getrennte) Unterbringungssituation jener zwei Personen entspreche nicht dem in schweizerischen Gefängnissen gelebten Alltag und typischerweise würden die Delikte unter den Insassen jeweils nicht in allen Details erläutert, bringt er blosse Erklärungen vor, weshalb die nach der vorinstanzlichen Ansicht zu erheblichen Zweifeln führenden Gegebenheiten nicht bestanden haben sollen. Warum die Annahme dieser Gegebenheiten und die darauf gestützten erheblichen Zweifel geradezu unhaltbar wären, zeigt er damit nicht auf. Für den Nachweis von Willkür genügt es nicht, dass eine andere Argumentation ebenfalls denkbar wäre (vgl. E. 1.2.2 oben). Dass die Vorinstanz die belastenden Aussagen von B.________ als glaubhaft einstuft und zulasten des Beschwerdeführers heranzieht, ist ihr nicht als Willkürverletzung vorzuwerfen.  
 
1.4.3. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Vorinstanz als gewichtige weitere Indizien gewürdigten RTI-Daten seines Mobiltelefons und von ihm geleisteten Hartgeldeinzahlungen. Auch diesbezüglich erschöpfen sich die beschwerdeführerischen Vorbringen in einer appellatorischen Darstellung, wie nach seiner Sicht die Beweise richtig zu würdigen wären. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit, er habe - wie er in einer späteren Einvernahme präzisiert habe - das Mobiltelefon "immer mal wieder" in seinem an die Mitbeschuldigten für die Diebestouren ausgeliehenen Auto liegen gelassen und er habe sein Telefon daher jeweils zwischen den Diebestouren benutzen können, womit die via Telefon erfolgten Kontakte zu F.________ ohne seine Teilnahme an den Diebestouren zu erklären seien, ist faktisch denkbar. Sie schliesst aber die vorinstanzliche Auffassung, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug anlässlich der Diebestouren selber gelenkt, nicht aus. Ausserdem erweist sich diese präzisierte Variante als kaum wesentlich lebensnaher als die von ihm zuerst vorgebrachte und von der Vorinstanz willkürfrei verworfene Möglichkeit, er habe sein Mobiltelefon einmalig im Auto vergessen und in der Folge während einer langen Zeit nicht benutzt, erschiene doch ebenso ein zahlreiche Male, immer wieder aufs Neue (insgesamt an sieben Daten, vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.2 S. 5 f.) erfolgtes Vergessen des Mobiltelefons im Auto reichlich ungewöhnlich. Dazu, dass beide Mitbeschuldigten verneinten, das Mobiltelefon sei während der Diebestouren im Auto gelegen und/oder sie hätten dieses jeweils benutzt, und zu den weiteren Ergebnissen der Telefonauswertung, die auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers hindeuten, äussert er sich im Übrigen nicht oder ebenfalls nur in appellatorischer Weise. Hinsichtlich der Hartgeldeinzahlungen bleibt sodann festzuhalten, dass die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers, die Einzahlungen würden keinen Sinn machen, weil sie Spuren hinterliessen und weil sie angesichts des hohen übrigen Deliktslohns nicht nötig gewesen wären, nichts daran ändern, dass solche Einzahlungen gemäss dem insoweit unbeanstandeten und damit verbindlichen Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) vorgenommen wurden. Die Hartgeldeinzahlungen erweisen sich - auch oder gerade weil sie nur zwischen dem 18. und 31. Dezember 2017 erfolgten, wie der Beschwerdeführer es betont, und somit (jedenfalls) auf die Zeit des ersten Teils der Diebestouren entfallen - als auffällig, zumal andere Gründe für die Einzahlungen weder überzeugend geltend gemacht werden noch ersichtlich sind. Auch die Berücksichtigung der RTI-Daten und Hartgeldeinzahlungen als weitere Indizien für die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ist mithin frei von Willkür.  
 
1.4.4. Ebenso als unbehelflich erweisen sich schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er sich gegen die vorinstanzlichen Darlegungen zu seiner fehlenden Identifikation anlässlich der Fotowahlkonfrontation, zu seinem Nachtatverhalten und zu den äusseren Tatumständen wendet. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf diese Ausführungen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die relevanten Aussagen bzw. Tatsachen unrichtig wiedergegeben oder falsch interpretiert. Weshalb die unter diesen Punkten gerügten Unzulänglichkeiten dazu führen müssten, dass ein willkürfreier Schluss auf eine Mitwirkung des Beschwerdeführers an den Einbruchdiebstählen gestützt auf die übrigen Sachumstände nicht möglich wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.  
 
1.4.5. Bei der gegebenen Beweislage, d.h. angesichts der engen Verbindung des Beschwerdeführers zu den Mitbeschuldigten B.________ und C.________ und der von Ersterem ausdrücklich erfolgten Belastung des Beschwerdeführers sowie der weiteren (objektiven) Anhaltspunkte in Form der RTI-Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, der auf diesem Gerät gefundenen, für eine Verbindung zu den Straftaten sprechenden zusätzlichen Hinweise und der auffälligen Hartgeldeinzahlungen, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie von einer Mitwirkung des Beschwerdeführers als Chauffeur an den von B.________ und C.________ verübten Einbruchdiebstählen ausgeht. Dass die Vorinstanz gewisse weitere Umstände in ihre Beurteilung nicht ausdrücklich miteinbezieht, wie dies der Beschwerdeführer im Weiteren bemängelt, namentlich die Tatsachen, dass die RTI-Daten nur bis zum 2. Januar 2018 einen Aufenthalt des Mobiltelefons des Beschwerdeführers an Tatorten ausweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.2 S. 5 f. mit den dortigen Aktenverweisen), dass ein zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ geschlossener "Vertrag" besteht, der eine Ausleihe des VW Golf an den Letzteren festhält (vgl. Untersuchungsakten pag. 4863;), oder dass C.________ aussagte, der Beschwerdeführer sei nicht der Chauffeur gewesen (vgl. Untersuchungsakten pag. 5049; vorinstanzliche Akten pag. 214 ff.), ändert daran nichts. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt erst vor, wenn sich die kritisierte Beurteilung bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses als offensichtlich unhaltbar erweist (vgl. E. 1.2.4 oben). Inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten und von der Vorinstanz nicht ausdrücklich behandelten Umstände ihre Überzeugung einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers umzustossen vermöchten, warum mithin aufgrund der fraglichen Umstände als ausgeschlossen zu gelten hätte, dass der Beschwerdeführer an den Diebestouren das Fahrzeug gelenkt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. In Anbetracht der soeben wiedergegebenen, willkürfrei für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sprechenden Beweislage ist das auch nicht offensichtlich. Mit seinen Ausführungen zu den RTI-Daten, die sich einzig auf die nicht überzeugende Variante des Vergessens des Mobiltelefons beziehen, vermag der Beschwerdeführer eine entsprechende Bedeutung für die Beweiswürdigung genauso wenig aufzuzeigen wie mit seinen blossen Feststellungen, durch den Ausleih-Vertrag sei erstellt, dass er nicht der Chauffeur gewesen sei, und die Aussagen von C.________ könnten nicht als Schutzbehauptungen abgetan werden, sondern seien "glaubwürdig". Dass und weshalb die ausser Acht gelassenen Umstände entscheidend für die vorinstanzliche Beurteilung wären (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist weder dargetan noch erkennbar. Wenn es auch im Interesse einer allseits überzeugenden Begründung liegt, dass sich diese zu sämtlichen für den zu erstellenden Sachverhalt grundsätzlich relevanten Beweismitteln äussert, so bedeutet die Tatsache, dass die Vorinstanz dies vorliegend unterlassen hat, bei der gegebenen Sachlage noch nicht, dass sie sich den Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung gefallen lassen müsste.  
 
1.5. Die Vorinstanz verfällt nach dem Ausgeführten mit ihrer Sachverhaltsfeststellung nicht in Willkür und verstösst auch nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Eine einseitige Beweiswürdigung oder fehlende Berücksichtigung massgeblicher Umstände, die ihre Beurteilung als haltlos erscheinen liesse, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Seine Sachverhaltsrügen sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
1.6. Die rechtliche Würdigung seiner Mitwirkung an den Diebestouren als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerausweises bzw. ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG kritisiert der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts). 
 
2.1. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er habe vom illegalen Zweck der Einreise bzw. von der illegalen Einreise von B.________ und C.________ keine Ahnung gehabt, dies insbesondere auch, nachdem Letzterer ihm einen gefälschten Führerausweis gezeigt habe, der ihn als Bürger Kroatiens ausgewiesen habe. Ausserdem hätten die beiden Personen nicht wie von der Vorinstanz angenommen während eineinhalb Monaten bei ihm gewohnt. Sie hätten seine Wohnung vielmehr nur ein paar Mal für ungestörte Stunden mit Frauen benutzen dürfen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht für die Erfüllung des Tatbestands genüge. Anderes lasse sich den Aussagen der Beteiligten nicht entnehmen und würde sich auch mit dem "Wegzug" von B.________ und C.________ an den Y.________weg zzz in Q.________ nicht vereinbaren lassen. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Sachverhaltsfeststellung auf nicht korrekte Ausführungen der Erstinstanz ab und verurteile ihn gestützt auf einen willkürlich festgestellten Sachverhalt.  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts als erfüllt. Sie führt aus, nachdem erstellt sei, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer Bande zusammen mit B.________ und C.________ Einbruchdiebstähle begangen habe, habe er zweifellos um den illegalen Zweck ihrer Einreise gewusst. Dass er die zwei Mitbeschuldigten bei sich wohnen gelassen habe, sei alsdann unbestritten. Ob dies nur während weniger Tage, wie er selber zugebe, oder während mehrerer Wochen der Fall gewesen sei, spiele keine Rolle (angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 9).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Betreffend die an Sachverhaltsrügen zu stellenden Begründungsanforderungen ist auf E. 1.2.2 ff. oben zu verweisen.  
 
2.3.2. Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) bzw. der entsprechenden gleichlautenden Bestimmung des bis dahin in Kraft gewesenen Ausländergesetzes (AuG) wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft.  
Der Tatbestand erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die den Behörden den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des Zugriffs auf diese einschränken. Wer einen rechtswidrig im Land weilenden Ausländer beherbergt, erschwert die behördliche Intervention jedoch nur dann, wenn die Beherbergung von einer gewissen Dauer ist (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.3; Urteil 6B_426/2014 vom 18. September 2014 E. 4). Die Gewährung von Unterkunft für nur wenige Tage ist nicht als Erleichterungshandlung zu qualifizieren, weil die Intervention der Behörden dadurch nicht erschwert wird, aber auch weil es insoweit am deliktischen Sinnbezug fehlt, da ein Obdach für die menschliche Existenz notwendig und daher nicht nur im Blick auf den rechtswidrigen Aufenthalt sinnvoll ist. Bei längerer Dauer der Unterkunftsgewährung lässt sich demgegenüber sagen, dass der unrechtmässige Aufenthalt in den Vordergrund tritt (vgl. Urteil 6B_128/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.2; ZÜND, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/ Hruschka/de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 116 AIG). In subjektiver Hinsicht wird mindestens eventualvorsätzliches Handeln vorausgesetzt (vgl. Urteil 6B_128/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.2). 
 
2.4. Aus der Begründung der Vorinstanz geht (implizit) hervor, dass sie - wie die Erstinstanz, deren Beurteilung sie sich anschliesst - annimmt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Mitwirkung an den deliktischen Tätigkeiten von B.________ und C.________ nicht nur vom illegalen Zweck ihrer Einreise gewusst, wie sie ausdrücklich festhält, sondern auch von ihrem illegalen Aufenthalt (vgl. auch erstinstanzliches Urteil E. 31.3 S. 68). Dieser Schluss auf ein entsprechendes Wissen des Beschwerdeführers ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu kritisieren. Soweit der Beschwerdeführer an dieser Stelle ebenfalls einwendet, er sei nicht Teil der Diebesbande gewesen, ohne dies weitergehend zu begründen, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG und E. 1.3 ff. oben), weshalb darauf nicht erneut einzugehen ist. Dass B.________ und C.________ während eineinhalb Monaten beim Beschwerdeführer gewohnt hätten, stellt die Vorinstanz sodann nicht fest, sondern sie spricht von einer Beherbergungsdauer von wenigen Tagen bis mehreren Wochen. Mit dieser offenen Feststellung der Beherbergungsdauer trägt sie der Rechtsprechung, wonach ein bloss gelegentliches oder nur wenige Tage dauerndes Beherbergen für eine Tatbestandserfüllung nicht genügt, nur unzureichend Rechnung. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde indes selber an, B.________ habe gemäss eigenen Aussagen "vielleicht 2 bis 2 Wochen" (recte: ein bis zwei Wochen) bei ihm gewohnt. Dass die Beherbergung von C.________ kürzer gewesen wäre, sagt der Beschwerdeführer nicht, sondern er führt aus, (auch) betreffend ihn ergebe sich nichts, was auf einen längeren Aufenthalt in seiner Wohnung hindeute. Nachdem sich somit selbst gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers eine Beherbergungsdauer von jedenfalls mindestens einer Woche ergibt und diese Dauer für eine Tatbestandsverwirklichung als ausreichend zu erachten ist, insbesondere in Anbetracht, dass die Unterkunft unmittelbar im Hinblick auf die Verübung von Straftaten gewährt wurde, vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik auch unter dem Gesichtspunkt der Beherbergungsdauer nicht durchzudringen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (recte: AuG; vgl. Art. 126 Abs. 4 AIG) schuldig spricht. Seine Rügen sind ebenfalls unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bemängelt den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (unberechtigter Besitz von Waffen und Munition). 
Wie bereits vor der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer vor, die in seiner Wohnung sichergestellte Druckluftpistole Walther CP99 und 9mm Munition nicht (bewusst) besessen zu haben; er macht sinngemäss weiterhin geltend, diese seien ohne sein Wissen von B.________ und C.________ deponiert worden. Indem er zur Begründung anführt, die Vorinstanz gehe unzutreffenderweise von einem leicht zugänglichen Aufbewahrungsort aus, es hätten sich keine Fingerabdrücke von ihm auf der Pistole und der Munition befunden, jedoch solche von B.________, und es gebe keinen Grund, warum die Mitbeschuldigten ihm die Waffe (bewusst) hätten übergeben sollen, erläutert er jedoch erneut einzig in appellatorischer Weise seine eigene Sichtweise, ohne aufzuzeigen, weshalb die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geradezu willkürlich wäre. Ausserdem befasst er sich mit der Begründung der Vorinstanz nur unzureichend, geht er doch mit keinem Wort auf ihre Ausführungen ein, er habe gemäss Angaben im Vollzugsbericht vom 2. Februar 2018 zugegeben, dass die Waffe ihm gehöre, und er habe diese Aussage später im Rahmen der Einvernahme noch bestätigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 10). Seine Kritik vermag damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2.1 ff. oben). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des mehrfachen Betrugs. 
 
4.1. Er kritisiert den festgestellten Sachverhalt nicht, macht aber in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung geltend. Er bringt vor, zwischen ihm als Verkäufer und den Käufern habe kein Vertrauensverhältnis bestanden, das er ausgenutzt habe. Die Käufer hätten ausserdem prüfen können, ob er als seriöser Verkäufer gelte, gebe es auf den Internetplattformen doch die Möglichkeit, Verkäufer zu bewerten. Die Vorinstanz führe richtig aus, dass die Internetplattformen auf Sicherheitsvorkehrungen wie die Bezahlung bei Übergabe der Sache und auf den Zahlungsdienst PayPal hinweisen würden. Sie seien sich also des Missbrauchspotentials bewusst. Die Vorinstanz wische dies mit der Bemerkung weg, Vorauszahlungen seien gängig und geschäftsüblich. Das möge sein, ändere aber nichts daran, dass die Käufer im zu beurteilenden Fall die elementarsten Sicherheitsvorkehrungen missachtet hätten und ihnen daher eine Opfermitverantwortung anzulasten sei, welche die Arglist ausschliesse. Mangels Arglist habe ein Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zu erfolgen.  
 
4.2. Die Vorinstanz qualifiziert die Täuschung des Beschwerdeführers über seinen Leistungswillen als arglistig und verneint eine Opfermitverantwortung der geschädigten Käufer. Zusammengefasst verweist sie darauf, dass eine besondere Unvorsichtigkeit der geschädigten Käufer nicht ersichtlich sei, für diese mithin weder eine zeitintensive Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit des Beschwerdeführers zumutbar noch dessen fehlender Leistungswille als innere Tatsache erkennbar gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3 dritter Absatz S. 12).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.  
 
4.3.2. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). 
Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betrugs ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrags beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.3.3. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; Urteil 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Nach dem unbeanstandeten und für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG daher verbindlichen Sachverhalt kam dem Beschwerdeführer gegenüber den Geschädigten nie ein Erfüllungswille zu (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3 S. 11 f.). Indem der Beschwerdeführer seinen Erfüllungswillen lediglich vorspiegelte, handelte er nach dem oben Dargelegten bereits grundsätzlich arglistig. Dass und inwiefern eine mögliche und zumutbare Überprüfung des Beschwerdeführers durch die Käufer seine Erfüllungsunfähigkeit nahegelegt hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch wenn die Internetplattformen auf die angebotenen Sicherheitsvorkehrungen hinweisen, sind Vorauszahlungen üblich und für die praktische Bedeutung von Internetauktionen wichtig (vgl. bereits Urteil 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.6.1). Ohne grossen Aufwand ist es potentiellen Käufern in der Regel zwar möglich, allfällige Bewertungen des Verkäufers auf seinem Profil auf der Internetplattform einzusehen. Dass auf dem Profil des Beschwerdeführers auffällige (negative) Bewertungen vorhanden und die geschädigten Käufer deshalb zur Vorsicht gehalten gewesen wären, ergibt sich indes weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Entscheid. Hinzu kommt, dass es sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht um grössere Kaufsummen handelte und die Käufer mit dem Beschwerdeführer in Kontakt standen, er ihnen das Vorhandensein der Ware bestätigte und mit ihnen Zahlungs- und Liefermodalitäten vereinbarte. Zu Recht befindet die Vorinstanz vor diesem Hintergrund, dass die geschädigten Käufer aufgrund der Zusicherungen des Beschwerdeführers von der Verfügbarkeit der angebotenen Ware und von der Leistungswilligkeit des Beschwerdeführers ausgehen durften und ihnen weitergehende Nachforschungen nicht zumutbar waren. Dass die Vorinstanz im Vorgehen der Geschädigten kein leichtsinniges Verhalten erkennt, welches das betrügerische Handeln des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten lässt, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung verneint. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. 
 
5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Würdigung der Tatkomponenten. Er kritisiert die Bemessung der für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl festgesetzten Einsatzstrafe sowie der für das Fahren ohne Berechtigung in Anschlag gebrachten Straferhöhung.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich des als schwerste Straftat bewerteten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Beschwerdeführer habe während eines vergleichsweise kurzen Zeitraums von knapp zwei Monaten zusammen mit seinen zwei Komplizen eine Serie von 50 Einbruchdiebstählen begangen und dabei eine Deliktssumme von über Fr. 640'000.-- erbeutet. Die Bande habe erst durch polizeiliche Intervention gestoppt werden können. Hauptsächlich seien Bargeld, Uhren und Schmuck entwendet worden. Dies entspreche bei gleichmässiger Aufteilung des Deliktsguts unter den drei Beteiligten einem monatlichen Deliktslohn von fast Fr. 100'000.--. Unter Beachtung der Bandbreite möglicher Deliktsbeträge und des sehr kurzen Zeitraums sei der Taterfolg als sehr hoch einzustufen. Zu vernachlässigen sei, dass es diverse Male beim Versuch geblieben sei, da bei Kollektivverbrechen wie dem gewerbsmässigen Diebstahl Versuchstaten als vom Tatbestand mitumfasst gälten. Die psychischen Folgen der Einbrüche für die Betroffenen und die entstandenen Sachschäden hätten ferner ebenfalls ausser Betracht zu fallen, weil diese vollumfänglich durch die für den mehrfachen Hausfriedensbruch und die mehrfache Sachbeschädigung auszusprechenden Strafen abgegolten würden. Zu beachten sei hingegen der hohe Planungs- und Organisationsgrad, auf den angesichts der Grössenordnung der innert weniger Monate als Bande erzielten Beute, der verwendeten Ausrüstung (unter anderem Funkgeräte) und der für den Abtransport des Diebesguts getroffenen Vorkehrungen (Fahrer mit eigenem Fahrzeug) zu schliessen sei. Daran zeige sich auch eine relativ hohe Intensität des persönlichen und tatrelevanten Zusammenwirkens innerhalb der Bande. Es liege damit ohne Weiteres eine mittlere Gefährlichkeit der Bande vor. Das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gehe über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus, was sich zusätzlich verschuldenserhöhend auswirke. Dass dem Beschwerdeführer keine führende Rolle innerhalb der Bande zugeordnet werden könne, wirke sich neutral aus. Auch dass er aus rein monetären Gründen gehandelt habe, sei nicht verschuldenserhöhend zu gewichten, da dies jedem Vermögensdelikt immanent sei. Dagegen veranschlagt die Vorinstanz zum Nachteil des Beschwerdeführers, dass er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt habe und es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt legal zu bestreiten. Unter Berücksichtigung, dass sowohl das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit als auch jenes der Bandenmässigkeit erfüllt sei, geht die Vorinstanz von einem dem Beschwerdeführer anzulastenden schweren Verschulden aus. Sie erachtet in Anbetracht dessen und des zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl von sechs Jahren Freiheitsstrafe als angemessen (angefochtener Entscheid E. 7.2 S. 14 f.).  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Wenn er geltend macht, der Deliktsbetrag entspreche in der Regel nicht eins zu eins dem Deliktslohn und eine gleichmässige Aufteilung sei nicht anzunehmen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den effektiv erzielten Deliktslohn nicht konkret feststellt. Sie erwähnt lediglich, die erbeutete Deliktssumme von total über Fr. 640'000.-- entspreche bei gleichmässiger Aufteilung einem monatlichen Deliktslohn von fast Fr. 100'000.-- pro Täter, und der Taterfolg sei insgesamt als sehr hoch einzustufen. Dies ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls als unbehelflich erweist sich die beschwerdeführerische Kritik an der straferhöhenden Berücksichtigung des als hoch bezeichneten Planungs- und Organisationsgrads der Diebesbande. Einerseits trifft sein Vorbringen, es sei kein Funkgerät aufgefunden worden, nicht zu, lag ein solches doch laut dem polizeilichen Schlussbericht vom 29. November 2018 im Fach der Fahrertüre des VW Golf des Beschwerdeführers (vgl. Untersuchungsakten pag. 4454). Andererseits ist nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz - auch - aus der vom Beschwerdeführer innegehabten Fahrerrolle und dem durch ihn sichergestellten schnellen Abtransport des Deliktsguts auf einen hohen Organisationsgrad schliesst. Zur selbstverständlichen Grundausstattung einer jeden Diebesbande, wie der Beschwerdeführer dies bezeichnet, ist solches nicht zu zählen. Eine Ermessensverletzung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Einsatzstrafe vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht darzutun. 
 
5.2.2. Betreffend das mehrfache Fahren ohne Berechtigung erwägt die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorsorglich am 5. Januar 2018 wegen vermuteten Fahrens unter Drogeneinfluss (Kokain und Heroin) entzogen worden und schliesslich ein Sicherungsentzug verfügt worden sei. Ihm sei explizit die Fahreignung abgesprochen worden, da er sich einer notwendigen verkehrsmedizinischen Abklärung verweigert habe. Laut Vorinstanz wirke sich bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Sicherungs- und nicht mit einem Warnentzug belegt und ihm die Fahreignung explizit abgesprochen worden sei, unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Bei einer Fahrt trotz Sicherungsentzugs bzw. fehlender Fahreignung wiege die Gefährdung für die allgemeine Verkehrssicherheit und mittelbar für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer entsprechend schwerer. Dass seine Fahrten zumeist nachts, inner- und ausserorts und durch Wohnquartiere und somit bei Dunkelheit mit eingeschränkten Sichtverhältnissen erfolgt seien, falle zusätzlich ungünstig ins Gewicht. Deshalb und unter Beachtung der auch hier bestandenen sehr grossen Entscheidungsfreiheit stuft die Vorinstanz sein Tatverschulden als mittelschwer ein und setzt sie für die einzelnen Fahrten eine Einzelstrafe von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe fest. In Berücksichtigung der situativen Nähe zu den Einbruchdiebstahldelikten sei in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung von insgesamt einem Jahr Freiheitsstrafe angemessen (angefochtener Entscheid E. 7.3.4 S. 17 f.).  
Der vom Beschwerdeführer dagegen einzig erhobene Einwand, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz annehme, er habe (früher) Heroin konsumiert, ist nicht nur unzutreffend, sondern geht auch an der Sache vorbei. Die Vorinstanz geht nicht von einem entsprechenden Heroinkonsum aus, sondern einzig davon, sein Führerausweis sei wegen Verdachts des Fahrens unter Einfluss von Kokain und Heroin entzogen worden. Der vom Beschwerdeführer betonte Umstand, dass ein positiver Befund gutachterlich nur betreffend Kokain, nicht aber Heroin, festgestellt worden sei, ändert ausserdem nichts daran, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Sicherungsentzug verfügt und ihm die Fahreignung explizit abgesprochen worden war. Dass die Vorinstanz seine dennoch erfolgten Fahrten als gefährlich beurteilt und diese Gefährlichkeit als verschuldenserhöhend bewertet, ist bei den gegebenen Verhältnissen nicht zu beanstanden. Sein Einwand geht ebenfalls fehl, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
5.2.3. Die Würdigung der Tatkomponenten der übrigen Delikte bzw. die festgesetzten Erhöhungen der Einsatzstrafe um je ein Jahr für die mehrfache Sachbeschädigung und für den mehrfachen Hausfriedensbruch, um je einen Monat für die Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz bzw. Ausländergesetz und für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie um sechs Monate für den mehrfachen Betrug, was zusammen mit der für das Fahren ohne Berechtigung ausgesprochenen Erhöhung von einem Jahr eine Gesamtstrafe von neun Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe ergibt, bemängelt der Beschwerdeführer nicht. Darauf braucht daher nicht gesondert eingegangen zu werden.  
 
5.3. Zu beurteilen bleibt die beschwerdeführerische Kritik an der Beurteilung der Täterkomponente und an der Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots:  
 
5.3.1. Die Vorinstanz nimmt unter dem Titel der Täterkomponente aufgrund des deliktischen Vorlebens des Beschwerdeführers eine Straferhöhung von weiteren vier Monaten vor. Sie trägt damit den Umständen Rechnung, dass der Beschwerdeführer die zu beurteilenden Taten nach einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen diversen Vermögensdelikten, nach 569 Tagen Untersuchungshaft und während des in jener Sache noch vor dem Kantonsgericht Luzern hängig gewesenen Berufungsverfahrens verübt habe, in dem er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Täterbezogene Umstände, die eine Strafminderung als angezeigt erscheinen liessen, erkennt sie alsdann nicht. Sie erwägt, sein Wohlverhalten im Strafvollzug seit seiner Verhaftung stelle keine besondere Leistung dar, eine über eine blosse Tatfolgereue hinausgehende Reue liege nicht vor und aus den persönlichen und familiären Verhältnissen gingen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren hervor. Insbesondere sei eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu verneinen. Die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Strafe bemisst die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Täterkomponenten daher auf insgesamt zehn Jahre Freiheitsstrafe (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.9 f. S. 21 f.).  
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er - wie er einwendet - in dem bei der Tatverübung noch hängigen Berufungsverfahren vom Kantonsgericht Luzern nicht wie von der Vorinstanz festgehalten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten, sondern vielmehr nur zu einer solchen von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden war (vgl. Untersuchungsakten pag 406 f.). Dass und inwieweit sich diese Unrichtigkeit, die sich als offensichtliches Versehen darstellt, zu seinem Nachteil in der Strafzumessung ausgewirkt hätte, es sich insbesondere etwa nicht um einen blossen Fehler in der Niederschrift der Begründung handelt, ist indes weder dargelegt noch ersichtlich. Die gerügte Unstimmigkeit ändert nichts an der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer die vorliegenden Taten nach erstinstanzlicher Verurteilung, langandauernder Haft und während laufendem Berufungsverfahren in einer anderen Strafsache verübt hat. Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen nicht, wenn sie angesichts dessen auf eine hohe Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem schliesst und dies mit einer Straferhöhung von vier Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt. Mit seinem Hinweis, es sei verständlich, dass er, der die Begehung der Delikte bestreite, keine Reue zeige, kann der Beschwerdeführer im Weiteren nicht darlegen, weshalb die Vorinstanz auf eine Strafreduktion, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Täter möglich wäre, zu Unrecht verzichtet hätte. Auch die unter dem Titel der Täterkomponenten vorgenommene Straferhöhung vermag der Beschwerdeführer mithin nicht als ermessenswidrig auszuweisen. 
 
5.3.2. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Vorinstanz stellt eine solche Verletzung erstmals formell fest und nimmt deswegen eine Reduktion der als schuldangemessen erachteten Freiheitsstrafe von zehn Jahren um ein Jahr auf neun Jahre Freiheitsstrafe vor. Aufgrund des zur Anwendung gelangenden Verschlechterunsgverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO (sog. Verbot der "reformatio in peius") begrenzt sie die effektiv auszufällende Strafe letztlich allerdings auf das erstinstanzlich verhängte Strafmass von noch acht Jahren Freiheitsstrafe (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4 S. 22 f.).  
Dieses Vorgehen ist entgegen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Mit seinem Einwand, er habe "in jedem Fall von einer Reduktion zu profitieren", kann er eine Rechtswidrigkeit nicht darlegen. Der Vorinstanz steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen ihres pflichtgemäss auszuübenden Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Gesamtstrafe festzusetzen, welche Ausgangspunkt für die wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion bildet. Die Berufungsinstanz fällt gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (vgl. Urteile 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.5; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; je mit Hinweisen). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist einzig das Urteilsdispositiv (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit den relevanten Strafzumessungsfaktoren und begründet nachvollziehbar, weshalb sie eine Gesamtstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Wie soeben dargelegt, weist der Beschwerdeführer diese Begründung nicht als ermessenswidrig aus. Dass die Vorinstanz von dieser (höheren) Gesamtstrafe die Strafreduktion wegen der Verletztung des Beschleunigungsgebots in Abzug bringt, verletzt kein Bundesrecht. 
 
5.4. Die vom Beschwerdeführer an der Strafzumessung geübte Kritik erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. 
Er macht sinngemäss geltend, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung in sein Heimatland, wie die Vorinstanz dies erkenne. Dazu, dass laut Vorinstanz seine Integration in der Schweiz als gescheitert zu beurteilen sei, seine Integrationschancen im Heimatland Kroatien hingegen mehr als intakt seien, und ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB daher nicht vorliege (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.3.1 S. 23 f.), äussert er sich allerdings nicht. Er übersieht dabei, dass die von ihm beanstandete Interessenabwägung nur bei Vorliegen eines entsprechenden Härtefalls zur Anwendung gelangt und die Vorinstanz ihre Interessenabwägung lediglich als Eventualbegründung vornimmt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.3.2 S. 24 f.; zu den zwei kumulativen Voraussetzung, bei deren Vorliegen gemäss Art 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden kann, vgl. statt vieler BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4). Mit der Hauptbegründung der Vorinstanz, in welcher sie einen schweren persönlichen Härtefall verneint, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern diese unrichtig wäre. Seinen Eventualstandpunkt, eine Landesverweisung sei höchstens für fünf Jahre auszusprechen, begründet er ferner ebenfalls mit keinem Wort. Auf die Rüge betreffend die Landesverweisung ist daher mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. auch E. 1.2.1 oben). 
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt alsdann, die Vorinstanz habe die Kostennote seines amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren zu Unrecht um 9,55 Stunden gekürzt. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die amtlich vertretene Partei durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung nicht betroffen und nicht zur Rüge der Erhöhung der Entschädigung befugt (BGE 140 IV 213 E. 1.4). Für Beschwerden gegen die im kantonalen Rechtsmittelverfahren zugesprochene Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist ausserdem das Bundesstrafgericht zuständig (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; BGE 140 IV 213 E. 1.6 f.). Der Beschwerdeführer ficht die Festsetzung der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers in eigener Person an. Es geht zudem um die Entschädigung im Berufungsverfahren. Mangels Legitimation und sachlicher Zuständigkeit kann auf die Beschwerde ebenso in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
8.  
Den Antrag um Zusprechung einer Haftentschädigung begründet der Beschwerdeführer schliesslich lediglich mit dem beantragten vollumfänglichen Freispruch. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller