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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_322/2013 
 
Urteil vom 29. April 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, 
3. Z.________, vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verleumdung, üble Nachrede, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, 
vom 26. Oktober 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
X.________ heiratete 2001 Y.________, die aus China in die Schweiz reiste. Seit 2003 ist der gemeinsame Haushalt aufgehoben. Am 6. Mai 2004 reichte er eine Eheungültigkeitsklage mit der Begründung ein, Y.________ sei in China bereits verheiratet. Im Rahmen einer Scheidungskonvention zog er die Eheungültigkeitsklage als unbegründet zurück und verpflichtete sich, ab sofort jede Art von Denunziation zu unterlassen. Das Scheidungsurteil wurde am 10. Juli 2006 durch Z.________ gefällt. 
 
X.________ wird vorgeworfen, er habe ab 2008 auf Webseiten und Blogs ehrverletzende Texte publiziert. Y.________ warf er unter anderem vor, sie habe die Heirat mit ihm erschwindelt und mehrfach Urkunden gefälscht oder fälschen lassen. Z.________ legte er unter anderem zur Last, das Recht auf Veranlassung von Y.________ systematisch und mit Absicht missachtet und Amtsmissbrauch verübt zu haben. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 26. Oktober 2012 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Verleumdung und mehrfacher übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 100 Tagessätze bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurden. 
 
X.________ beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht sinngemäss einen Freispruch. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei eine eiserne und durch das Aussenministerium von China erhärtete Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach die Ehe eingegangen sei. 
 
Mit seinem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer nicht zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zu, weil sie davon ausging, er habe seine Äusserungen vorwiegend in der Absicht getan, der Beschwerdegegnerin 2 Übles vorzuwerfen (Urteil S. 9/10 lit. d). Zur Frage, ob die Vorinstanz ihn zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis hätte zulassen müssen, äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Da es in diesem Punkt beim angefochtenen Entscheid bleibt, kann sich das Bundesgericht mit dem Wahrheitsgehalt der Äusserungen des Beschwerdeführers nicht befassen. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers, der gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in bescheidenen Verhältnissen lebt (Urteil S. 24), ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. April 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn