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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_723/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung und Genugtuung (Einstellungsverfügung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 25. Juni 2011 stand das Taxi des Beschwerdeführers in Zürich in einem Halteverbot. Das Stadtrichteramt stellte das Verfahren am 1. März 2013 mit der Begründung ein, die Voraussetzungen der Wahrung berechtigter Interessen seien erfüllt. Mangels Umtrieben wurde keine Entschädigung ausgerichtet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Juni 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Verteidigungskosten, der Erwerbsausfall und die seelische Unbill seien zu entschädigen. 
 
 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Eingabe zur Hauptsache nicht, weil sie sich in theoretischen Ausführungen und Zitaten erschöpft. 
 
 Der Beschwerdeführer macht konkret zum einen geltend, da er nicht verteidigt werde, habe er sich aufwendig selber informieren, in den Lehrmitteln forschen und in dieser Zeit auf seine Arbeit verzichten müssen (Beschwerde S. 4). Es ist indessen nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser unverhältnismässige Aufwand für die Bewältigung des vorliegenden einfachen Falles notwendig war. Jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerde nicht, aus welchem Grund der Fall nach Ansicht des Beschwerdeführers besonders komplex gewesen sein sollte. 
 
 Zum anderen weist der Beschwerdeführer mehrfach auf die Möglichkeit einer "Verfolgungsjagdpsychose" hin (Beschwerde S. 3, 7). Inwieweit der Umstand, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet und nach einer kurzen Einvernahme wieder eingestellt wurde, eine Psychose ausgelöst haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde indessen nicht. 
 
 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Ausnahmsweise kann auf Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn