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[AZA 7] 
I 666/99 Ge 
 
II. Kammer 
 
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter 
Maeschi; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 8. September 2000 
 
in Sachen 
 
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Felder, Badenerstrasse 41, Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1954 geborene K.________, Hausfrau und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1974 und 1977), arbeitete ab 1. November 1983 auf Abruf als angelernte Gemüserüsterin/ -abpackerin bei der Firma L.________ AG. Daneben war sie (von 1977) bis 1990 zusammen mit ihrem Ehemann Abwart des Gemeindehauses. Infolge Lumboischialgien (Status nach Poliomyelitis mit Beinverkürzung links) war K.________ vom 19. Oktober bis 12. November 1995 arbeitsunfähig. Danach arbeitete sie während 15 Stunden in der Woche, dies bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. 
Am 30. Oktober 1995 hatte sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie der Behinderung bei der Haushaltführung teilte ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Vorbescheid vom 16. Juni 1997 mit, dass mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 % Anspruch auf eine Viertelsrente, im Härtefall auf eine halbe Rente bestehe. Der Invaliditätsbemessung lag ein Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,75 (30 von 40 Wochenstunden) sowie eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 50 % und im Haushaltbereich von 17 % zu Grunde. Mit Verfügung vom 12. September 1997 sprach die IV-Stelle K.________ ab 1. Oktober 1996 eine Viertelsrente und bis 31. August 1997 eine Kinderrente für den jüngeren der beiden Söhne zu. 
 
B.- K.________ erhob hiegegen Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach 
Vernehmlassung der IV-Stelle mit Entscheid vom 28. September 1999 abwies. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 1996, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung beantragen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anträgt, lässt sich das Bundesamt für 
Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Streite liegt der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
 
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten mit einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (Art. 27bis Abs. 1 IVV [in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG], Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 27 IVV; "Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung": BGE 125 V 146) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.- a) Gegen die vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, welche einen Invaliditätsgrad von 41 % (0,75 x 50 % + 0,25 x 17 %) ergibt, wird zunächst vorgebracht, es komme nicht die gemischte Methode zum Zuge. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin als hypothetisch Vollerwerbstätige zu betrachten und demzufolge die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG zu ermitteln. Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäss geltend gemacht, die Versicherte hätte zufolge der grossen finanziellen Belastung durch den hohen Hypothekarzins in den Jahren 1993 bis 1995 im Vollpensum gearbeitet, wäre ihr dies gesundheitlich möglich gewesen. Die Arbeitszeit, welche sie in diesem Zeitraum infolge Arbeitsunfähigkeit nicht habe leisten können, sei ihr daher als einkommenswirksame Zeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG anzurechnen. 
 
aa) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). 
 
bb) Abgesehen davon, dass keine Angaben zur Höhe und zur Entwicklung des Hypothekarzinses, und zwar über den Zeitraum 1993 bis 1995 hinaus, gemacht werden, sprechen die gesamten Umstände gegen eine Vollerwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Zum einen hatte die Beschwerdeführerin gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 19. Dezember 1995 und 14. Oktober 1996 immer nur teilzeitlich gearbeitet. Dabei hatte sie das von der Verwaltung aufgrund ihrer Angaben und derjenigen des Arbeitgebers auf durchschnittlich 30 (von 40) Wochenstunden veranschlagte Arbeitspensum auch nicht erhöht, nachdem sie 1990 die jahrelang zusammen mit ihrem Ehemann ausgeübte Tätigkeit als Abwartin des Gemeindehauses aufgegeben hatte. Zum andern lebten bei Abklärung der Verhältnisse vor Ort am 6. März 1997 die beiden Söhne (Jahrgang 1974 und 1977) immer noch im selben Haushalt, und es war nicht die Rede davon, dass sie in nächster Zeit beabsichtigten, auszuziehen, was zweifellos zu einer Entlastung und freien Kapazitäten geführt hätte. Anderseits wird nicht geltend gemacht, dass sie ihrer Mutter, litte sie nicht unter Rückenbeschwerden, bei der Hausarbeit (vermehrt) mitgeholfen hätten, damit diese ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum hätte ausdehnen können. Schliesslich geben auch die finanziellen Verhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens - die beiden Eheleute verdienten zusammen durchschnittlich einiges mehr als Fr. 8000. - im Monat - nicht Anlass zur Annahme, die im Abklärungsbericht Haushalt vom 7. März 1997 mit "ca. Fr. 2'000. -- monatlich (inkl. Nebenkosten)" angegebene Zinsbelastung hätte bis Verfügungserlass am 12. September 1997 (BGE 121 V 366 Erw. 1b) eine Ausdehnung des Arbeitspensums erfordert. Die Anwendung der gemischten Methode bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,75 (30 von 40 Wochenstunden) ist daher nicht zu beanstanden. 
 
b) In Bezug auf die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich wird vorgebracht, ein erheblicher Teil des als Invalideneinkommen herangezogenen tatsächlichen Verdienstes nach der gesundheitlich bedingten Reduktion des Arbeitspensums auf 15 Wochenstunden stelle eine Sozialleistung dar. Der Betriebsinhaber und Arbeitgeber sei der Cousin mütterlicherseits der Beschwerdeführerin. Er wisse seit Kindheit um ihr Gebrechen und sei zu dieser sozialen Leistung bereit. So habe er ihr, dem verschlechterten Gesundheitszustand Rechnung tragend, ab Oktober 1995 eine leichtere Arbeit zugewiesen, ohne eine Lohnanpassung nach unten vorzunehmen. Aber auch diese Verrichtungen habe sie nicht ohne Mithilfe bewältigen können, weshalb ihr schon bald eine Mitarbeiterin zur Seite gestellt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin seit 1983 ununterbrochen im selben Betrieb tätig und habe mitgeholfen, diesen aufzubauen. 
 
aa) Verwaltung und Vorinstanz haben die (teil-)erwerbsbezogene Invalidität auf 50 % festgelegt. Dabei sind sie nach der Regel vorgegangen, wonach das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse dem Umfang der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Erw. 3b/bb des noch nicht veröffentlichten Urteils A. vom 9. Mai 2000 [I 482/99], BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 V 166 vor Erw. 4e). 
 
bb) Diese Berechnungsweise ist insofern nicht zu beanstanden, als aufgrund der damaligen Aktenlage kein genügender Anlass bestand, abzuklären, ob der effektiv ausbezahlte Lohn auch der Arbeitsleistung entsprach. Zum einen hatte sich die Beschwerdeführerin weder im Vorbescheidverfahren noch vor Vorinstanz in diesem Sinne geäussert. Zum andern hatte der Arbeitgeber die Formularfrage, ob der angegebene Lohn nach Eintritt des Gesundheitsschadens der Arbeitsleistung entspreche, mit 'Ja' beantwortet. Indessen kann den neuen, prozesskonform vorgetragenen und daher nach Art. 132 lit. b OG zulässigen Tatsachenbehauptungen weder beweismässig noch von der Sache her jegliche Relevanz abgesprochen werden, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. unter Hinweis auf Erwägung 4 des in SVR 1995 IV Nr. 52 S. 145 ff. auszugsweise wiedergegebenen Urteils I. vom 23. Dezember 1994 (I 164/94) zu Recht ausgeführt wird. Die medizinischen Unterlagen geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. 
 
Es wird Aufgabe der IV-Stelle sein, die für die Beurteilung der Frage des der Arbeitsleistung angemessenen Lohnes notwendigen Erhebungen im Betrieb und, soweit notwendig, weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vorzunehmen und danach das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen neu festzusetzen. 
 
c) Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein Anlass zu einer Neubewertung der Behinderung in der Haushaltführung. Zum einen werden die Hilfeleistungen der Schwester der Beschwerdeführerin im geltend gemachten zeitlichen Umfang von 3 bis 4 Wochenstunden im Abklärungsbericht Haushalt vom 7. März 1997 in den angegebenen Bereichen "Wohnungspflege" sowie "Einkauf und weitere Besorgungen" erwähnt und berücksichtigt. Zum andern ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar sein soll und sie daher von ihrer Schwester im Auto herumgeführt werden muss. Schliesslich wird an keiner Stelle im Abklärungsbericht Haushalt die 75-jährige Mutter der Versicherten erwähnt. Dass nach der "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" nicht gefragt oder sogar diese Position überhaupt nicht erwähnt wurde, wird nicht geltend gemacht. Soweit die Zeit nach Verfügungserlass betreffend, muss ein allfälliger Aufwand für die Betreuung der Mutter in diesem Verfahren unberücksichtigt bleiben (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese ist in sinngemässer Anwendung von Art. 156 Abs. 6 OG, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht, um einen Drittel zu reduzieren, da die Versicherte die zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führenden neuen Tatsachenbehauptungen schon im Vorbescheidverfahren oder spätestens im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können und müssen (Art. 159 Abs. 5 OG sowie SVR 1999 AlV Nr. 21 S. 52 Erw. 4b mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 1999 und die Verfügung vom 12. September 1997 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800. - zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 8. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: