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[AZA 0/2] 
7B.260/2001/bnm 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
10. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung vom 25. Oktober 2001, 
 
betreffend 
Konkursandrohung, 
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Am 13. September 2001 wies die Gerichtspräsidentin von Z.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, die A.________ gegen die Konkursandrohung in der von der B.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. .. des Betreibungsamtes Y.________ erhoben hatte. 
 
A.________ gelangte hierauf an das Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde, das am 25. Oktober 2001 entschied, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- seien von A.________ zu zahlen. 
 
 
Diesen Entscheid nahm A.________ am 5. November 2001 in Empfang. Mit einer vom 14. November 2001 datierten und am 15. November 2001 zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
 
Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. 
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
2.- Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll, was eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der kantonalen Instanz voraussetzt. So- weit die vorliegende Eingabe die Sache selbst betrifft, genügt sie diesen Anforderungen in keiner Weise: 
 
 
a) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie zur Frage der personellen Zusammensetzung der unteren Aufsichtsbehörde auf die Begründung zu einer andern Beschwerde verwiesen hat, die der Beschwerdeführer als Vertreter von C.________ eingereicht hatte. Ebenso wenig ist der Beschwerde zu entnehmen, aus welcher Bestimmung des Bundesrechts sich ergeben soll, dass die untere kantonale Aufsichtsbehörde aus einem Dreierkollegium bestehen müsse. 
 
b) Alsdann beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht mit keinem Wort auf seinen Antrag, "alle Akten und Vorakten zu edieren", eingegangen sei, obschon er das Recht habe, die sein Verfahren betreffenden Akten voll und ganz zu kennen. Dass ihm in Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts die Einsicht in die Akten verweigert worden wäre (falls er mit dem erwähnten Begehren eine solche überhaupt verlangt haben sollte), legt er indessen nicht dar. 
 
c) Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, es gebe keinen rechtsgültigen "VR" (gemeint wohl: Verlustschein) des Betreibungsamtes X.________ vom 7. Februar 2001; die Betreibung Nr. .. aus dem Jahre 1992 sei verfallen, ausgelaufen und rechtlich nicht mehr relevant. Die Vorinstanz ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten, mit der Begründung, der Beschwerdeführer setze sich mit dem von der unteren Aufsichtsbehörde zu dieser Frage Ausgeführten in keiner Weise auseinander und eine Nichtigkeit sei nicht ersichtlich. Statt darzulegen, weshalb das Kantons- gericht mit dem Nichteintreten auf das von ihm Vorgebrachte gegen Bundesrecht verstossen haben soll, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine Vorbringen zur Sache zu wiederholen. 
 
 
Auch in dieser Hinsicht ist den Begründungsanforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG mithin nicht Genüge getan. 
 
3.- Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer frühere Ausführungen zur personellen Zusammensetzung der unteren Aufsichtsbehörde wiederholt und aktenwidrige Rügen vorgetragen habe, hat das Kantonsgericht die bei ihm eingereichte Beschwerde als mutwillig bezeichnet. Im Sinne von Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG hat es dem Beschwerdeführer deshalb die Verfahrenskosten auferlegt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine Einwände als berechtigt hinzustellen, sind nicht darzutun geeignet, dass die Vorinstanz von dem ihr in diesem Punkt zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht und so gegen Bundesrecht verstossen hätte. 
 
4.- Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin B.________ AG, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 10. Dezember 2001 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: