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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.486/2005 /ggs 
 
Urteil vom 2. November 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, 
Hauptabteilung Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons 
Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Disziplinarverfahren; Verletzung von Art. 9 BV
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 21. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ verbüsst in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine Zuchthausstrafe von 20 Jahren wegen Mordes. Erstmals trat er am 13. März 2001 in die Anstalt ein. Am 20. November 2003 wurde er aus verschiedenen Gründen in die Strafanstalt Bostadel versetzt, von wo er jedoch am 28. Oktober 2004 wieder zurück nach Pöschwies verlegt wurde. 
 
Anlässlich einer Zellenkontrolle vom 25. Februar 2005 wurden bei X.________ verschiedene Gegenstände sichergestellt. Mit Disziplinarverfügung vom 11. März 2005 erteilte ihm die Anstaltsdirektion hierauf einen Verweis wegen unerlaubten Besitzes von 35 Tabletten "Tolvon 60", einem Antidepressivum. Ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände wurde entsorgt, ein weiterer Teil zu den Effekten des Betroffenen gelegt. Der Rest wurde ihm wieder ausgehändigt. 
B. 
Gegen den Entscheid der Anstaltsdirektion gelangte X.________ an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte er bezüglich jedes Gegenstandes eine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsgrundlage für die Disziplinierung. Gleichzeitig ersuchte er um eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- und Ersatz für unrechtmässige Entsorgungen. 
 
Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 21. Juli 2005 ab. 
C. 
Gegen diesen Entscheid erhebt X.________ am 10. August 2005 staatsrechtliche Beschwerde. Er verlangt dessen Aufhebung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 500.--. 
 
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und macht darauf aufmerksam, dass die angefochtene Verfügung versehentlich falsch datiert worden sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen Anordnungen und Entscheide der Anstaltsleitung steht den Betroffenen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde, also an die kantonale Direktion der Justiz und des Innern, offen; deren Entscheide sind im Kanton in Fällen wie dem vorliegenden nicht weiterziehbar (vgl. § 36 des Zürcher Gesetzes vom 30. Juni 1974 über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen [StVG/ZH] und § 147 der Zürcher Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 [JVV/ZH] in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG/ZH]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der die Disziplinierung durch die Anstaltsleitung und die Beschlagnahme diverser Gegenstände schützt, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.2 und 1.3 hiernach einzutreten. 
1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). 
1.3 Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Ausführungen auf Sachverhalte oder frühere Verfahren bezieht, die nicht den angefochtenen Entscheid betreffen, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen rechtlicher Grundlagen für seine Disziplinierung in Abrede. Gleichzeitig erachtet er die Auslegung von § 90 JJV/ZH im Zusammenhang mit den bei ihm vorgefundenen Tabletten "Tolvon 60" als willkürlich. 
2.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). 
2.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes darf die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebes erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 f.; 123 I 221 E. I./4c S. 228 mit Hinweisen). Sie muss auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein; zudem dürfen die verfassungsmässigen Freiheitsrechte weder völlig unterdrückt noch ihres Gehaltes als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 124 I 40 E. 3a S. 42, 203 E. 2b S. 205; 123 I 221 E. I./4 S. 226). Falls die Voraussetzungen für den Freiheitsentzug in einem formellen Gesetz ausreichend konkretisiert sind, können die Haftbedingungen in einem materiellen Gesetz (Gefängnisreglement) geregelt werden. Zur wirksamen Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften kann das Gefängnisreglement auch eine Disziplinarordnung enthalten und für Widerhandlungen angemessene Disziplinarsanktionen vorsehen (BGE 124 I 203 E. 2b S. 205; 118 Ia 64 E. 3r-t S. 88 ff.). Das Gefängnisreglement hat allerdings ein Mindestmass an Klarheit und Regelungsdichte aufzuweisen (BGE 124 I 203 E. 2b S. 205; 123 I 221 E. I./4a S. 226 mit Hinweisen). Die fragliche Rechtsnorm muss ausreichend zugänglich sein, und der Betroffene soll in hinreichender Weise erkennen können, welche rechtlichen Vorschriften auf einen gegebenen Fall anwendbar sind. Das Gesetz muss mithin so präzise formuliert sein, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (124 I 40 E. 3b S. 43 mit Hinweisen). 
2.3 Gemäss § 30 StVG/ZH erlässt der Regierungsrat Bestimmungen über die Führung der Anstalten, die Rechte und Pflichten der Eingewiesenen und den Vollzug von Freiheitsstrafen. Ziff. 2 der zitierten Norm hält sodann fest, dass die menschliche Würde des Eingewiesenen zu achten und zu schützen ist. Beim Vollzug sind unnötige Einschränkungen, die sich nicht aus dem Freiheitsentzug selber ergeben, zu unterlassen. § 31 StVG/ZH behält bei der Anwendung der Vollzugsgrundsätze von § 30 die Verfolgung des Straf- und Massnahmezweckes, den Schutz des Anstaltspersonals und der Miteingewiesenen sowie die Gebote der öffentlichen Sicherheit in jedem Fall vor. Die Vollzugsgrundsätze finden sich in der JVV/ZH. § 107 JVV/ZH ermächtigt die Amtsleitung des Amtes für Justizvollzug zusammen mit der Direktion der jeweiligen Anstalt zum Erlass von Betriebs- oder Hausordnungen für die Vollzugseinrichtungen. Von dieser Möglichkeit hat die Strafanstalt Pöschwies Gebrauch gemacht. Deren Hausordnung (HO) sieht in § 63 vor, dass die Gefangenen die Vorschriften der JVV/ZH, der Hausordnung und der ergänzenden Weisungen sowie Anordnungen des Anstaltspersonals zu befolgen und auf dienstliche Fragen wahrheitsgemäss Auskunft zu geben haben. Verstösse gegen die Vorschriften der JVV/ZH, der Hausordnung oder gegen Anordnungen der Anstaltsdirektion oder des Personals werden nach den Bestimmungen des IV. Abschnitts der JVV/ZH disziplinarisch geahndet (§ 63 Abs. 1 und 2 HO). Gemäss § 134 Abs. 1 JVV/ZH werden Verstösse gegen die JVV/ZH, die Hausordnung und anderer Regelungen der Vollzugseinrichtungen als Disziplinarvergehen geahndet. § 135 lit. a JVV/ZH erklärt als Disziplinarmassnahme den Verweis für zulässig. 
2.4 Die Anstaltsleitung hat die Disziplinierung auf die vorgenannten Bestimmungen gestützt und den Verweis mit einem Verstoss gegen § 90 Abs. 2 und 3 JVV/ZH begründet. Danach dürfen die verurteilten Personen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einnehmen (§ 90 Abs. 2 JVV/ZH). Der Konsum und der Besitz von und der Handel mit alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Vollzugseinrichtung veranlasst die notwendigen Kontrollen (§ 90 Abs. 3 JVV/ZH). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Besitz der konfiszierten Tabletten "Tolvon 60" gewesen zu sein. Er gesteht auch zu, sie anlässlich eines früheren Aufenthalts in der Strafanstalt Pöschwies von einem anderen Insassen bekommen zu haben, angeblich als Beweismittel für "die freizügige Verteilpraxis von Psychopharmaka in Regensdorf". Demzufolge wurden ihm die Tabletten nicht vom Anstaltsarzt verschrieben. Die Argumente, welche er gegen die Auslegung von § 90 Abs. 2 und 3 JVV/ZH vorbringt, erschöpfen sich in Schutzbehauptungen und Wortklaubereien. Nach den allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz (dazu ausführlich BGE 128 I 34 E. 3b S. 40 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Sinn der zitierten Normen klar und deren Auslegung durch die kantonalen Behörden nicht zu beanstanden. 
3. 
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer das Verbot des Twixtel-Gebrauchs. Seiner Meinung nach fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Beschlagnahme der Twixtel-Dateien. 
3.2 Wie die Direktion der Justiz und des Innern im angefochtenen Entscheid richtig ausführt, ist das Bundesgericht bereits im nicht publizierten Urteil 1P.748/2004 vom 14. März 2005 zum Schluss gekommen, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, den Strafgefangenen die fragliche CD-ROM nicht abzugeben. Dies dient insbesondere dem Schutz der Mitarbeitenden der Strafanstalt, der Strafverfolgungsbehörden, der Mitglieder der Gerichte sowie der Mitarbeitenden im Justizvollzug (Urteil 1P.748/2004 vom 14. März 2005, E. 2.4). Auch mit der gesetzlichen Grundlage für die Verweigerung des Zugriffs auf die Twixtel-Daten hat sich das Bundesgericht im erwähnten Entscheid auseinander gesetzt: Konkretisierend zu den bereits erwähnten § 30 und 31 StVG/ZH (E. 2.3 hiervor) sieht § 108 lit. g JVV/ZH vor, dass der Erwerb, der Besitz und die Benutzung von Büchern, Zeitschriften, elektronischen Geräten und die Miete solcher Geräte in den Hausordnungen zu regeln sind. Sodann legt § 29 Abs. 3 HO fest, dass Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, welche die Anstaltssicherheit gefährden, deren Inhalt gesetzlichen Bestimmungen widerspricht oder die gegen den Zweck des Vollzugs verstossen, nicht zugelassen werden. Die Zulassung wird auch verweigert, wenn Art oder Umfang die erforderliche Kontrolle verunmöglichen oder übermässig erschweren. § 33 Abs. 3 HO erklärt für den Erwerb und die Ausleihe von Datenträgern die Vorschriften über Bücher und Zeitschriften sinngemäss für anwendbar. Diese Normen sind selbstverständlich auch im vorliegenden Fall einschlägig. 
 
Nicht von Bedeutung ist dabei, dass das erste Urteil des Bundesgerichts erst nach dem Entscheid der Anstaltsdirektion vorlag. Die rechtliche Grundlage für die Einziehung der Twixtel-CDs bestand schon im damaligen Zeitpunkt. Ebenfalls nicht von Belang ist, dass die CDs gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bei einer ersten Kontrolle nicht eingezogen worden waren. Er kann aus einer allfälligen diesbezüglichen Unterlassung keinen Anspruch zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der zitierten Bestimmungen war die Einziehung der Datenträger durchaus gerechtfertigt. 
4. 
Der Beschwerdeführer erachtet auch die Beschlagnahme der drei Beutel "Neo Citran" als unrechtmässig. Das Pulver sei ihm in der interkantonalen Strafanstalt Bostadel beim Arztdienst gegen Erkältung kostenlos abgegeben worden. Es handle sich nicht um ein Medikament, sondern um ein "Nahrungsergänzungsmittel" oder ein "Lifestyle-Produkt" wie andere frei erhältliche vitaminhaltige Brausetabletten. 
4.1 Im angefochtenen Entscheid hält die Direktion der Justiz und des Innern zunächst fest, dass mit der Beschlagnahme und Entsorgung des erwähnten Mittels keine Disziplinierung verbunden gewesen sei. Da es sich um ein erkältungshemmendes Brausepulver handle, welches vom Arztdienst der Anstalt nicht abgegeben werde und auch anderweitig in der Anstalt nicht legal zu erwerben sei, sei das Vorgehen der Anstalt nicht zu beanstanden. Dies würde auch in dem Fall zutreffen, da die Beutel nach einer Effektenkontrolle beim Wiedereintritt in die Strafanstalt vorerst als unbedenklich eingestuft und abgegeben worden wären, wie der Beschwerdeführer geltend mache. Insbesondere unter dem Aspekt der Gesundheitsfürsorge und der Aufrechterhaltung der Hausordnung sei die Anstalt berechtigt, derartige Substanzen einzuziehen. Sie verhindere damit, dass solche Produkte bei falschem Gebrauch (zum Beispiel nach Ablauf des Verfalldatums) Gesundheitsrisiken hervorrufen oder bei Tauschgeschäften verbreitet werden könnten. 
4.2 Diesen Ausführungen ist zu folgen. Gemäss Beschreibung der Herstellerfirma Novartis ist "Neo Citran Grippe/Erkältung" ein Präparat, das von Erwachsenen zur kurzfristigen, symptomatischen Behandlung von Grippe und Erkältungssymptomen eingenommen werden kann. Es hilft bei Erwachsenen gegen Grippe und Erkältungssymptome wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Schnupfen. Das darin enthaltene Paracetamol wirkt fiebersenkend und schmerzstillend. Pheniramin und Phenylephrin wirken sekretionshemmend und schleimhautabschwellend, bringen dadurch Erleichterung bei Schnupfen und erlauben ein freieres Atmen. Vitamin C hilft den bei Grippe und Fieber erhöhten Vitamin C-Bedarf zu decken. Die maximale Dosierung beträgt drei Beutel täglich (siehe http://www.novartis-selfmedication.ch). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers handelt es sich somit nicht um einfache Vitamin-Brausetabletten, sondern um ein fiebersenkendes Grippemittel. Sowohl die bereits genannten § 90 Abs. 2 und 3 als auch § 92 Satz 1 JVV/ZH bieten eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Pulvers. Letztere Bestimmung sieht zusätzlich vor, dass die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen sorgt. Die Beurteilung der kantonalen Instanzen ist demnach keineswegs willkürlich. 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, den Insassen würden die massgeblichen Rechtsgrundlagen nicht abgegeben, erschöpfen sich seine Ausführungen weitgehend in appellatorischer Kritik oder beziehen sich auf vorliegend nicht zu beurteilende Vorkommnisse. Im Übrigen bestreitet er nicht, dass jeder Insasse beim Eintritt in die Anstalt die Hausordnung, die JVV/ZH sowie ein Informationsblatt mit den wichtigsten Verhaltensmassregeln erhält. Seinen eigenen Schilderungen gemäss werden beim Eintrittsgespräch die Grundzüge des erwarteten Verhaltens und die Zuständigkeiten innerhalb der Anstalt erklärt, "mehr aber nicht". Daraus ergibt sich jedoch, dass die Insassen durchaus über die relevanten Normen in Kenntnis gesetzt werden. Wie zuvor gesehen, lassen sich sowohl die Disziplinierung wie auch die Beschlagnahmen auf die JVV/ZH und die Hausordnung stützen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Information angezeigt gewesen wäre (siehe auch E. 2.2 hiervor). 
6. 
Die Beschwerde richtet sich in allgemeiner Weise gegen die Einziehung und Vernichtung verschiedener beim Beschwerdeführer vorgefundener Gegenstände. Diesbezüglich genügen die Rügen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG über weite Teile nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welches verfassungsmässige Recht inwiefern verletzt sein soll. Wie die Direktion der Justiz und des Innern in Erwägung zieht, stehen die Ausrüstung und Ordnung einer Zelle nicht im Belieben eines Insassen. Soweit diese von den zuständigen Mitarbeitern der Strafanstalt unter Sicherheits- und Ordnungsaspekten korrigiert würden, sei dies nicht zu beanstanden, wenn dadurch keine unnötigen Einschränkungen entstünden, die sich nicht aus dem Freiheitsentzug selbst ergäben (§ 30 Ziff. 2 StVG/ZH). Der Anstalt stehe hierbei ein grosses Ermessen zu. Gelangt die Direktion der Justiz und des Innern sodann sinngemäss zum Schluss, dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall rechtmässig ausgeübt worden, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal § 84 Abs. 2 JVV/ZH festhält, dass mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegenstände aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden können. Auch liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn der angefochtene Entscheid nicht mehr ausdrücklich Bezug nimmt auf die fünf eingezogenen Kondome, welche zu den Effekten des Beschwerdeführers gegeben wurden (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). Aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird deutlich, dass die Direktion der Justiz und des Innern das Vorgehen der Anstaltsleitung auch in dieser Hinsicht für gerechtfertigt erachtet hat. 
7. 
Infolgedessen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Hauptabteilung Kantonale Strafanstalt Pöschwies, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. November 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: