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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_57/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. August 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marcia Stucki, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 7. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ parkierte am 1. Februar 2011 einen Personenwagen am Parkweg in Basel ausserhalb von markierten Parkfeldern. Am 10. Mai 2011 und 21. Juni 2011 stellte er ein Auto unweit davon auf der St. Jakobs-Strasse ab. Dort habe er, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, den Verkehr behindert. 
 
B.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach X.________ mit Strafbefehlen vom 14. Juli 2011 und 15. August 2011 der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie bestrafte ihn mit Bussen von Fr. 240.-- und Fr. 250.--. Gegen diese Strafbefehle erhob X.________ Einsprache. 
 
 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, verurteilte X.________ am 8. November 2011 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. 
 
 Die Berufung von X.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 7. Dezember 2012 ab. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verlangt. Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz vom 7. Dezember 2012 (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4. März 2013. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung innert Nachfrist ist nur auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen (Art. 43 BGG). Im Übrigen hat das Nachreichen einer ergänzenden Begründung ausserhalb einer Replik innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen (Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2012 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde endete am 28. Januar 2013 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers ist verspätet. 
 
2.  
 
2.1. Betreffend den Vorfall vom 1. Februar 2011 ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Parkweg auf der Höhe der Einfahrt zu einem Parkhaus ausserhalb von blau markierten Feldern ein Fahrzeug abstellte (vgl. vorinstanzliche Akten Band 2, act. 59, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Juli 2011, und act. 54). Der Beschwerdeführer will dort erlaubterweise parkiert haben (Beschwerde S. 9 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz verweist auf Art. 79 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). Danach können überall dort, wo in Ergänzung zu Signalen eine bestimmte Parkordnung geschaffen werden soll, Parkfelder markiert werden. Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Parkfelder parkiert werden (Art. 79 Abs. 1ter SSV). Gestützt auf diese Bestimmungen wie auch auf Art. 48 Abs. 2 SSV gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die am Parkweg signalisierte Blaue Zone die Modalitäten des Parkierens regelt und nichts an der Parkordnung ändert. Wie das Verbot von Art. 79 Abs. 1ter SSV räumlich einzugrenzen sei, könne unter Hinweis auf BGE 101 IV 87 offengelassen werden. Der Beschwerdeführer habe sein Auto unmittelbar vor einem markierten Feld abgestellt, was vom Verbot erfasst werde (Entscheid S. 4 f.). Damit folgt die Vorinstanz der Auffassung des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt.  
 
 Auf diese überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Es leuchtet nicht ein, inwiefern das Hinweissignal (Blaue Zone) und das vom Beschwerdeführer erwähnte Bauelement relevant sein sollten. Ebenso unmassgeblich ist, dass "nicht anschliessend zum Parkfeld" (mithin unmittelbar vor der Markierung) parkiert werden kann (Beschwerde S. 9 f.). Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass das durch die vorhandenen und erkennbaren Parkfelder bestimmte Verbot im Anschluss an die Parkfelder weiterwirkte, respektive bereits vor der blau gekennzeichneten Fläche bestand. Die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG ist bundesrechtskonform. 
 
3.  
 
3.1. Betreffend das Parkieren auf der St. Jakobs-Strasse in Basel ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 sein Fahrzeug etwa auf der Höhe der Raiffeisenbank abstellte. Die Fahrbahn weist dort einen Spurabbau von zwei auf eine Fahrspur auf (vgl. vorinstanzliche Akten Band 2, act. 59, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Juli 2011, act. 8 und act. 28 ff.). Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2011 an der gleichen Strasse auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 30 parkierte (vgl. vorinstanzliche Akten Band 1, act. 16, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2011, und act. 7 f.).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die St. Jakobs-Strasse sei eine gerade und ebene Nebenstrasse. Dort, wo er am 10. Mai 2011 parkiert habe, weise die Strasse keine Einspurstrecke auf. Es sei "konstruiert und willkürlich (...), nun wieder nicht von einer effektiven Einspurstrecke auszugehen (...)." Für eine Verurteilung fehle die gesetzliche Grundlage. Am fraglichen Ort sei die Strasse ca. 10 m breit. Ein Parkverbot sei nicht vorhanden. Durch das Parkieren sei kein erhebliches Hindernis geschaffen worden. Ebenso wenig bestehe auf der rechten Seite zwischen Gartenstrasse und Peter Merian-Strasse, wo er am 21. Juni 2011 sein Auto abstellte, ein Verbot. Die an anderen Orten signalisierten Parkverbote deuteten darauf hin, dass an der besagten Stelle das Parkieren erlaubt sei. Auch hier habe er kein erhebliches Hindernis geschaffen (Beschwerde S. 2 ff.).  
 
3.3. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Das Parkieren ist nach dieser Bestimmung verboten, wenn dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein Parkverbot besteht auch, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in besonderem Masse gehindert werden, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507 E. 2b S. 508 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die Unfallgefahr eine konkrete sei oder das aufgestellte Fahrzeug tatsächlich jemanden in unzumutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindere. Die abstrakte Gefährdung des Verkehrs genügt (BGE 112 IV 94 E. 3a S. 99 mit Hinweisen). Die durch den Verordnungsgeber ausgesprochenen Verbote (vgl. Art. 18 ff. der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sind punktuelle Konkretisierungen der allgemeinen Regel in Art. 37 Abs. 2 SVG, mit denen die wichtigsten Fälle enumerativ eingefangen sind (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2002, N. 798).  
 
3.4. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer an der St. Jakobs-Strasse verkehrsbehindernd parkiert und die Verkehrsregel von Art. 37 Abs. 2 SVG verletzt hat, trifft zu. Soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt argumentativ mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), sind seine Ausführungen teilweise unzulässig, gehen an der Sache vorbei und sind im Übrigen unbegründet.  
 
3.4.1. Die St. Jakobs-Strasse ist vom Aeschenplatz kommend in Richtung Christoph-Merian-Park zu Beginn zweispurig. Auf der linken Fahrspur verlaufen die Geleise der Strassenbahn. Abweispfeile kündigen an, dass der linke Fahrstreifen (infolge einer Fahrbahnreduktion zugunsten der Strassenbahn) nach rechts zu verlassen ist. Bereits ab der Kreuzung mit der Gartenstrasse verläuft die St. Jakobs-Strasse nunmehr einspurig. Das am 10. Mai 2011 abgestellte Fahrzeug am rechten Strassenrand befand sich innerhalb des Abbaus der Fahrspuren. Es behinderte dadurch zweifelsohne sowohl die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrbahn wie auch jene, die den linken Fahrstreifen zu verlassen hatten. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen schuf der Beschwerdeführer auf einer meist stark befahrenen Strasse ein Hindernis, das einen flüssigen Verkehr stark beeinträchtigt und bei starkem Verkehrsaufkommen zeitweilig zu einer Blockierung des Auto- und Tramverkehrs sowie zu Stau führen kann. Es bestand eine deutlich erhöhte (abstrakte) Unfallgefahr (Entscheid S. 6). Das abgestellte Fahrzeug zwang viele Verkehrsteilnehmer zu einem (erneuten) Spurwechsel nach links, welche Fahrbahn bereits nach rund 22 m endete. Dabei mussten sie das Raumprofil der in kurzen Abständen verkehrenden Strassenbahn befahren (Entscheid S. 7 in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Urteil S. 4). Die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 SVG sind damit erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer behaupten sollte, kein Hindernis geschaffen zu haben (Beschwerde S. 6), entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) macht er nicht geltend. Ebenso unzulässig und unbehelflich ist der Hinweis, die Strasse sei an der besagten Stelle "noch ca. 10 m einspurig breit", bevor sie sich auf ca. 3.5 m verenge (Beschwerde S. 8). Es ist unklar, was der Beschwerdeführer damit meint. Sollte er damit den rund 6 m breiten Abstand vom rechten Strassenrand zur Sperrfläche vor Augen haben, ist seine Behauptung offensichtlich unzutreffend. Behauptete er, die St. Jakobs-Strasse sei insgesamt ca. 10 m breit, so ist nicht erkennbar, inwiefern die Breite der Gegenfahrbahn hier relevant sein sollte.  
 
 Im Übrigen geht die Argumentation des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die St. Jakobs-Strasse an der fraglichen Stelle keine Einspurpfeile aufweist. Der Vorhalt, "in dieser kritischen Verkehrshektik (...) (sei) absichtlich auf eine Einspurstrecke verzichtet" worden (Beschwerde S. 8), ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine fehlende gesetzliche Grundlage beanstandet (Beschwerde S. 7 f.), ist die Rüge unbegründet (vgl. zum Grundsatz der Legalität BGE 138 IV 13 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist (mangels Einspurstrecke) nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht einschlägig, das inkriminierte Verhalten jedoch unter Art. 37 Abs. 2 SVG zu subsumieren. 
 
 Die Vorinstanz trifft keine Feststellungen darüber, ob die besagte Strasse eine Haupt- oder Nebenstrasse im Sinne von Art. 1 Abs. 7 und 8 SSV ist. Der Beschwerdeführer rügt nicht eine unvollständige Erhebung des Sachverhalts. Mit Blick auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung konnte die Qualifikation offenbleiben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet Art. 37 Abs. 2 SVG auch auf Nebenstrassen Anwendung. Zu prüfen ist auch hier, ob ein erhebliches und nach Art. 37 Abs. 2 SVG relevantes Hindernis geschaffen wird (vgl. etwa Urteil 6S.193/2003 vom 12. August 2003). Für seinen gegenteiligen Standpunkt vermag der Beschwerdeführer aus BGE 97 II 161 nichts abzuleiten. Auch wird ihm nicht etwa zur Last gelegt, nicht genügend Platz für das Kreuzen zweier Motorwagen gelassen zu haben (ein solches Parkieren ist auf einer Hauptstrasse innerorts untersagt, vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. c VRV). 
 
 Offenbleiben durfte auch, wie sich die entsprechende Signalisation an anderen Orten an und in der Nähe der St. Jakobs-Strasse präsentierte. Der sinngemäss angerufene Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB dringt nicht durch. Einerseits stellt die Vorinstanz nicht fest, dass der Beschwerdeführer die Widerrechtlichkeit des Parkierens verkannt hätte. Vielmehr attestiert sie ihm ein uneinsichtiges Verhalten. Andererseits liegt nach Art. 21 StGB ein Verbotsirrtum nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Wer wie der Beschwerdeführer die Fahrbahn blockiert, kann schwerlich behaupten, er sei von einer "Parknische" ausgegangen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber, was nicht festgestellt wurde, ein zulässiges Parkieren angenommen hätte, wäre der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen. 
 
3.4.2. Am 21. Juni 2011 stellte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen an der St. Jakobs-Strasse zwischen Gartenstrasse und Peter-Merian-Strasse ab. Die St. Jakobs-Strasse ist an besagter Stelle in Richtung Christoph-Merian-Park einspurig. In der Mitte der Strasse, abgegrenzt durch Leitlinien, verlaufen die Geleise der Strassenbahn. Nach den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf welche die Vorinstanz verweist, mussten die anderen Verkehrsteilnehmer das abgestellte Fahrzeug linksseitig passieren und zu diesem Zweck die Geleise der Strassenbahn befahren. Dadurch wurde der Tramverkehr zeitweise blockiert. Es entstanden aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens Verzögerungen und ein (fotografisch dokumentierter) Rückstau, was die Unfallgefahr erhöhte (Entscheid S. 7 in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Urteil S. 5). Der Beschwerdeführer zwang alle hinter ihm herannahenden Fahrzeuge, auf das Tramgeleise auszuweichen. Eine rechtserhebliche Behinderung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG kann damit bejaht werden (vgl. Urteil 6S.241/1992 vom 18. November 1992).  
 
 Soweit der Beschwerdeführer wiederum in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz abweicht, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 3.4.1 hievor). Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend die Signalisation an anderen Orten, die Qualifikation als Nebenstrasse sowie der behauptete Irrtum (wobei zum Letzteren anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2011 bereits über die Verzeigung betreffend den Vorfall vom 10. Mai 2011 orientiert war). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer auch hier zu verkennen, dass ihm nicht zur Last gelegt wird, sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle abgestellt zu haben. Der Hinweis, sein Auto sei aus einer Distanz von 250 m erkennbar gewesen, ändert nichts an der festgestellten Behinderung. Auch kommt der Behauptung, gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. d VRV (gemeint: Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV) sei ein Parkieren 5 m nach Strassenverzweigungen erlaubt, keinerlei Relevanz zu. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen. 
 
3.4.3. Die Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG im Zusammenhang mit dem Parkieren an der St. Jakobs-Strasse ist bundesrechtskonform.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga