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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_739/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2018 (UV.2018.00242). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2018, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 5. November 2018 eingereichte Eingabe und das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht das bei ihm eingereichte Revisionsgesuch vom 27. September 2018 gegen seinen Entscheid vom 30. September 2013 mit der Begründung abwies, der Versicherte mache keinen Revisionsgrund im Sinne von § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer/ZH) geltend, es würden namentlich keine Anzeichen für das Vorliegen von unechten Noven bestehen, und eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes würde ein echtes Novum darstellen, das nicht als Revisionsgrund in Betracht falle, 
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 26. Oktober und 5. November 2018 mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass er stattdessen lediglich die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung fordert und zur Begründung angibt, er leide an den Folgen aus den Unfällen vom 4. Oktober 2009 und 22. Mai 2011 sowie an Fussbeschwerden, 
dass damit offenkundig keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), jedoch in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. November 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz