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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_836/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2019 (IV 2017/275). 
 
 
Nach Einsicht  
in die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dem Bundesgericht zur Prüfung der Zuständigkeit weitergeleitete Eingabe der A.________ vom 2. Dezember 2019 (Poststempel), mit der sie ihre Unzufriedenheit mit dem kantonalen Gerichtsentscheid vom 5. November 2019 bekundet, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2019 an A.________, worin - für den Fall, dass bis spätestens 16. Dezember 2019 ein Beschwerdewille bezüglich des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2019 bekundet werde - auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in das daraufhin von A.________ am 16. Dezember 2019eingereichte Schreiben, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2019 ihre Krankengeschichte schildert, ohne auch nur mit einem Wort auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen, 
dass das nachgereichte Schreiben vom 16. Dezember 2019 dieselbe Beschwerdebegründung enthält, wie schon die Beschwerde im kantonalen Verfahren (vgl. BGE 134 II 244), 
dass die am 16. Dezember 2019 darüber hinaus vorgebrachten pauschalen Rügen, der vorinstanzliche Entscheid verletze Bundesrecht, weil die Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung beruhe, und ausserdem sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt, da Abklärungen unterblieben seien, daran nichts ändern, denn den Ausführungen kann nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG konkret auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen, 
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Dezember 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz