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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_395/2020  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 28. August 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Mai 2020 (5V 19 313). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 24. August 2020, womit A.________ die Beschwerde vom 15. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Mai 2020 zurückziehen lässt, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. August 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann