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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_130/2022  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Waldvogel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nihat Tektas, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sachbeschädigung; Willkür, Unschuldsvermutung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Dezember 2021 (50/2020/24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wirft A.________ zusammengefasst vor, er habe B.________ im Zuge einer zunächst verbalen und danach tätlichen Auseinandersetzung am 24. August 2017 seine Hand in das Gesicht gedrückt, ihn gekniffen und einen Stock gegen dessen Füsse geschlagen. Ferner habe A.________ am 2. Januar 2018 um ca. 21.15 Uhr mindestens einen Stein von seinem Grundstück absichtlich gegen die Fassade des Nachbarhauses von B.________ geworfen, wobei eine Delle in der Fassade und ein Sachschaden von Fr. 743.15 entstanden seien. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach A.________ am 20. August 2020 vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit frei und verurteilte ihn wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 390.-- und einer Busse von Fr. 1'400.--. Es hiess die Zivilklage von B.________ im geltend gemachten Betrag von Fr. 743.15 gut und verpflichtete A.________, B.________ zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Ferner regelte es die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
A.________ erhob Berufung gegen dieses Urteil. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte A.________ am 21. Dezember 2021 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 390.-- und büsste ihn mit Fr. 1'400.--. Es hiess die Zivilklage über Fr. 743.15 gut und verpflichtete A.________, B.________ zusätzlich für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 500.-- und für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'098.75 zu entschädigen. Es auferlegte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im reduzierten Umfang von Fr. 1'200.-- A.________ und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse. Die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 4'000.-- auferlegte es A.________. Ferner sprach es ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- durch die Staatskasse zu. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen, die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und er sei für das erstinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 10'882.25 aus der Staatskasse des Kantons Schaffhausen zu entschädigen. Ferner seien die Kosten und die Entschädigungen für das bundesgerichtliche und das obergerichtliche Verfahren der Staatskasse des Kantons Schaffhausen und/oder B.________ aufzuerlegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht, indem sie unzulässigerweise auf die Begründung der ersten Instanz verweise.  
 
1.2. Die Vorinstanz beschäftigt sich zunächst mit der Kritik des Beschwerdeführers, wonach die vom Beschwerdegegner 2 handschriftlich ergänzten Aussagen in seinem Einvernahmeprotokoll vom 14. September 2018 unzulässig und klar unverwertbar seien, und verwirft diese. In der Folge prüft sie den Einwand, die Staatsanwaltschaft und das erstinstanzliche Gericht hätten den Grundsatz "in dubio pro reo" mehrfach verletzt und willkürliche Tatsachenfeststellungen getroffen, und bezeichnet diesen als unbegründet. Sie erwägt, es sei weder eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers erkennbar noch sei vorliegend vom Grundsatz abgewichen worden, wonach dem Beschuldigten alle die Strafbarkeit begründenden Umstände nachzuweisen seien und nicht er seine Unschuld beweisen müsse. Auch genüge das erstinstanzliche Urteil dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Schliesslich widmet sich die Vorinstanz der Beweiswürdigung und stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine früheren Ausführungen wiederhole bzw. seine Sicht zum Geschehensablauf schildere. Sie erwägt, die erste Instanz habe sämtliche Beweismittel und insbesondere die Aussagen aller Beteiligten eingehend geprüft sowie zutreffend gewürdigt. Dabei habe sie sich auch mit den vorliegend erneut vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diesen nicht gefolgt werden könne. Auf die entsprechenden Erwägungen könne umfassend verwiesen werden. Im Weiteren setzt sich die Vorinstanz mit einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers vertieft auseinander und gelangt schliesslich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu der Auffassung, dass keine erheblichen Zweifel verblieben und der angeklagte Sachverhalt erstellt sei (Urteil S. 6 ff.).  
 
1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen; Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.3.1; 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2.2; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1).  
 
1.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend den tatsächlichen Nachweis des Anklagesachverhalts vorab auf die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz verweist (vgl. Urteil S. 8). Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Es bedingt lediglich, dass klar ist, welche Feststellungen und Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils vom Verweis erfasst sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Vorinstanz vollumfänglich auf die Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts verweist und diese damit in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil ihres eigenen Urteils macht. Auch geht die Vorinstanz hinreichend auf die im Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik am erstinstanzlichen Urteil ein. Sie nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt und kommt damit der ihr obliegenden Begründungspflicht nach (vgl. hierzu: BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.4; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau vom 14. September 2018.  
 
2.2. Auf die in diesem Zusammenhang erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da die Einvernahmen erst neun Monate nach dem angeblichen Vorfall erfolgt seien, ist nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Ob die Aussagen den unmittelbar am 3. Januar 2018 getätigten Angaben diametral widersprechen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, auf die im Folgenden einzugehen ist (vgl. E. 3.4.5).  
 
2.3. Ferner argumentiert der Beschwerdeführer die handschriftlichen Ergänzungen im Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners 2 vom 14. September 2018 seien unzulässig und verstiessen gegen Art. 78 Abs. 5 StPO.  
Die Vorinstanz erwägt hierzu, es sei gerade Sinn und Zweck der nochmaligen Vorlage des schriftlichen Protokolls, dass der befragten Person das rechtliche Gehör zur Niederschrift zu gewähren und dieser die Möglichkeit einzuräumen sei, Änderungen und Ergänzungen anzubringen. Mit diesem Vorgang werde weder eine Gültigkeitsvorschrift verletzt noch die Verwertbarkeit des Beweismittels in anderer Hinsicht beeinträchtigt (Urteil S. 6). 
Dieser vorinstanzlichen Begründung ist vollumfänglich beizupflichten. Selbstverständlich wäre es mit dem Beschwerdeführer vorzuziehen gewesen, dass die nachträglichen Änderungen bei der entsprechenden Frage oder am Ende des Protokolls mit dem sinngemässen Hinweis, dass diese nach bzw. bei der Durchsicht des Protokolls vom Beschwerdegegner 2 verlangt wurden, angefügt wird (vgl. hierzu: PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 78 StPO). Jedoch ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll, dass die Änderungen beim Lesen des Protokolls vorgenommen wurden. Ferner ist der ursprüngliche Text weiterhin ersichtlich. Inwiefern unter diesen Umständen die Protokollierungsvorschriften verletzt sein sollen, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer die vorgenommenen Korrekturen inhaltlich kritisiert, ist darauf an anderer Stelle einzugehen, da dies nicht die Frage der Verwertbarkeit betrifft (vgl. E. 3.4). 
 
2.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Einvernahmen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau vom 14. September 2018 auch deshalb nicht verwertbar, weil er daran nicht teilgenommen habe, womit Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt sei.  
Es kann offenbleiben, ob auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Sie erweist sich als unbegründet. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.1.4). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Beweisanträge sind im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO) zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4; Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.1.4). Der Beschwerdeführer hätte spätestens im Berufungsverfahren eine Wiederholung der fraglichen Einvernahmen verlangen müssen. Er behauptet nicht, entsprechende Beweisanträge (frist- und formgerecht) gestellt zu haben. Da aufgrund des (zumindest stillschweigenden) Verzichts des Beschwerdeführers keine Verletzung des Teilnahmerechts vorliegt, besteht insofern auch kein Anwendungsfall von Art. 389 Abs. 2 StPO. Damit braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur polizeilichen "Aktennotiz zum Einvernahmebericht vom 17. September 2018" vom 23. Juli 2019, wonach der Beschwerdeführer und sein Verteidiger vorgängig auf die Teilnahme an der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdegegners 2 verzichtet hätten (vgl. kantonale Akten, act. 136b f.), nicht eingegangen zu werden. 
 
2.5. Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die Einvernahmen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau seien unverwertbar bzw. die Beweiskraft deren Aussagen sei qualifiziert vermindert, nicht durch.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig, unrichtig und willkürlich. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Untersuchungsgrundsatz, die Grundsätze über die Beweiserhebung und Beweisverwertung, missachte den Grundsatz "in dubio pro reo" und weise seine Beweisanträge in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung ab. Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich mehrerer für den Tatbestand der Sachbeschädigung wesentlicher Elemente den Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt, indem sie entlastende Beweise nicht erhoben habe. Er argumentiert, die Feststellung des Schadens, der Tathilfsmittel, des Tathergangs und der Täterschaft stützten sich alleine auf über neun Monate später nachgeschobene, offensichtlich koordinierte Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau, die widersprüchlich seien. Insbesondere bezüglich des Schadens und der Schadensentstehung sowie eines allfälligen Reperaturbedarfs an der Hausfassade und der entsprechenden Kosten hätte es einer gutachterlichen Einschätzung bedürfen, um allfällige entlastende Umstände zu ermitteln. Diese hätte sich auch dazu äussern müssen, ob die sichergestellten Steine die Hausfassade auch tatsächlich hätten beschädigen können. Ferner hätte geprüft werden müssen, ob die aufgefundenen Steine Rückstände der Fassade oder Spuren des Beschwerdeführers aufweisen, ob sich an der Fassade Stein- und/oder Moosrückstände finden sowie ob die Moosanhaftungen an den aufgefundenen Steinen mit jenen an den Steinen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers übereinstimmen. Schliesslich hätte die Sicht- und Hörbarkeit der Tathandlungen aus dem Gebäude bzw. dem Schlafzimmer des Beschwerdegegners 2 sowie dessen Ehefrau und des Schlafzimmers der Tochter sowie die Lichtverhältnisse zur behaupteten Tatzeit abgeklärt werden müssen.  
 
3.2. Wie bereits ausgeführt verweist die Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen- und Beweiswürdigung umfassend auf die Erwägungen der ersten Instanz. Danach stünden zur Ermittlung des Sachverhalts neben den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sowie des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau der Polizeirapport vom 1. Februar 2018 sowie eine Fotodokumentation der Polizei zur Verfügung. Die Vorinstanz stellt mit der ersten Instanz insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau ab. Sie erwägt, diese hätten jeweils detailreich, weitgehend übereinstimmend und lebensnah geschildert, wie sich der inkriminierte Vorfall abgespielt habe, insbesondere wie sie aufgrund der heimkehrenden Nachbarn und dem damit verursachten Lärm nochmals aufgestanden und nacheinander - zuerst der Beschwerdegegner 2, danach dessen Ehefrau - ins Zimmer der Tochter gegangen seien, von wo aus der Beschwerdegegner 2 beide Steinwürfe und dessen Ehefrau den zweiten Steinwurf des Beschwerdeführers beobachtet hätten. Sodann hätten sie unabhängig voneinander beschrieben, sich darauf geeinigt zu haben, den potentiellen Schaden erst am folgenden Tag bei Tageslicht zu begutachten. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen auf das pauschale Bestreiten beschränkt, wobei er zumindest anerkannt habe, am tatrelevanten Abend mit seiner Ehefrau von einem Abendessen heimgekehrt zu sein, wobei es auf dem Heimweg zu einem Streit zwischen ihnen gekommen sei. Seine Ehefrau habe ihrerseits erklärt, keinen Steinwurf des Beschwerdeführers wahrgenommen zu haben, was unter Berücksichtigung, dass sie nach eigener Aussage den Beschwerdeführer auf dem Weg zum Haus überholt habe, auf Höhe des Hühnerhauses dann vorausgewesen sei, den Beschwerdeführer alleine gelassen und vor ihm ins Haus gegangen sei, nicht gegen die Sachdarstellung des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau spreche. So habe auch der Beschwerdegegner 2 ausgesagt, gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer langsamer geworden und beim Hühnerhaus von seiner Ehefrau überholt worden sei. Sodann habe diese angegeben, mit dem Beschwerdeführer auf dem Weg zum Haus laut argumentiert zu haben, was sich mit der Darstellung des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau insoweit decke, als diese angegeben hätten, aufgrund des nachbarlichen Lärms überhaupt nochmals aufgestanden zu sein. Weiter habe die Polizei am Folgetag eine Delle in der Hausfassade der Liegenschaft des Beschwerdegegners 2 sowie in unmittelbarer Nähe dazu zwei faustgrosse auf dem Rasen liegende Steine festgestellt, die gemäss Polizeirapport von der Art her identisch mit Steinen seien, wie sie beim Hühnerhaus des Beschwerdeführers festgestellt worden seien.  
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, nach Würdigung sämtlicher Beweismittel sei erstellt, dass der Beschwerdeführer mindestens einen Stein von seinem Grundstück gegen die Fassade des Hauses des Beschwerdegegners 2 warf und diese beschädigte (Urteil S. 8 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 17 ff.). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet ist. Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (vgl. Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3 f.; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3 f.; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 f., nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_412/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht an verschiedenen Stellen geltend, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 sowie dessen Ehefrau seien widersprüchlich und die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie diese für glaubhaft erachte sowie darauf abstelle.  
 
3.4.2. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Argumentation fälschlicherweise davon ausgeht, die delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau habe nicht am gleichen Tag stattgefunden (vgl. bspw. Beschwerde S. 28 Rz. 66, S. 31 Rz. 77). Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die Ehefrau am 14. September 2018 vom 12.31 bis 13.10 Uhr und der Beschwerdegegner 2 gleich im Anschluss von 14.00 bis 14.28 Uhr befragt (kantonale Akten, pag. 133 ff., 138 ff.).  
 
3.4.3. Ferner kritisiert er wiederholt die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussbericht zur Anklage vom 24. Juli 2019 (kantonale Akten, pag. 298 f.), worauf die Vorinstanz seines Erachtens abstelle, als willkürlich (vgl. bspw. Beschwerde S. 14 Rz. 32, S. 16 f. Rz. 37, S. 17 Rz. 40, S. 23 Rz. 55). Ihrer Begründung ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft abstellt, vielmehr begründet sie diese mit den vorliegenden Beweismitteln bzw. Indizien. Damit geht die Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an der Sache vorbei.  
 
3.4.4. Sodann setzt sich die Vorinstanz hinreichend mit dem Umstand auseinander, dass der Beschwerdegegner 2 einerseits gemäss Polizeirapport vom 1. Februar 2018 am 3. Januar 2018 angegeben habe, er und seine Ehefrau hätten den Vorfall von ihrem Schlafzimmer aus beobachtet, welche Aussage die Ehefrau bestätigt habe, andererseits beide Eheleute an ihrer jeweiligen Einvernahme vom 14. September 2018 aussagten, sie hätten das Geschehen vom Zimmer ihrer Tochter aus gesehen (kantonale Akten, pag. 99 ff., 134, 139). Die Vorinstanz führt überzeugend aus, dass es sich bei den im Polizeirapport vom 1. Februar 2018 wiedergegebenen Angaben der Beteiligten lediglich um Zusammenfassungen und nicht wörtlich protokollierte Aussagen handle, die folglich auch nicht unterschriftlich bestätigt worden seien (Urteil S. 6, 8; erstinstanzliches Urteil S. 21). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Im Polizeibericht wurden die wesentlichen Aussagen der Beteiligten rudimentär zusammengefasst. Dabei hatten die Beteiligten keine Möglichkeit, die Zusammenfassung zu prüfen und diese zu korrigieren bzw. sie zu bestätigen. Folglich ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz sinngemäss davon ausgeht, dass es sich nicht um einen eigentlichen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und seiner Ehefrau handelt, sondern deren Aussagen im Polizeirapport falsch bzw. ungenau zusammengefasst worden sein könnten. Damit setzt sich die Vorinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung hinreichend mit den vermeintlich unterschiedlichen Aussagen auseinander, wie sie dies in ihrer Verfügung vom 30. März 2021 ankündigte (vgl. kantonale Akten, pag. 431 ff.).  
Indem sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, repetitiv geltend zu machen, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau seien widersprüchlich, ohne sich mit der obgenannten Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, vermag er keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen, soweit seine diesbezüglichen Ausführungen überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 sowie dessen Ehefrau vom 14. September 2018 abstellt und davon ausgeht, diese hätten den Vorfall vom Zimmer ihrer Tochter aus beobachtet. Damit braucht auf die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Kritik des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. 
Folglich erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, die Vorinstanz nehme eine unzulässige, willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor, indem sie seinen Beweisantrag abweist, es sei bei der Polizei ein Bericht darüber einzuholen, ob sein angeblicher Standort beim Wurf der Steine vom Schlafzimmer der Eheleute aus zu sehen sei. Da die Vorinstanz willkürfrei davon ausgeht, der Beschwerdegegner 2 und dessen Ehefrau hätten den Vorfall vom Zimmer ihrer Tochter aus gesehen, erübrigen sich Beweiserhebungen zu der Frage, ob sie diesen auch von ihrem Schlafzimmer aus hätten beobachten können. 
 
3.4.5. Der Beschwerdeführer vermag auch keine Widersprüche in den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdegegners 2 damit zu begründen, dass diese am 3. Januar 2018 die Aussagen ihres Ehemannes gemäss Polizeirapport bestätigte und an ihrer Einvernahme vom 14. September 2018 teilweise abweichende Angaben gemacht habe. Wiederum ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beteiligten im Polizeirapport lediglich zusammengefasst wiedergegeben werden, ohne dass die befragten Personen dazu Stellung nehmen konnten. Hinsichtlich der Angaben der Ehefrau wird festgehalten, diese habe die Aussage des Beschwerdegegners 2 bestätigt. Dass sie und ihr Ehemann betreffend den genauen Ablauf der Geschehnisse sowie dazu, wann sie wen und was wo gesehen haben, bei ihren protokollierten Einvernahmen detailliertere Angaben machen, als sie dem Polizeirapport zu entnehmen sind, führt nicht dazu, dass ihre Aussagen widersprüchlich sind und die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 sowie dessen Ehefrau vom 14. September 2018 abstellt.  
 
3.4.6. An der Sache vorbei geht die Kritik des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner 2 durch seine handschriftliche Ergänzung/Korrektur seiner Aussage diese habe mit weiteren Aussagen in Übereinstimmung bringen wollen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die vom Beschwerdegegner 2 vorgenommenen Korrekturen einen Einfluss auf die vorinstanzliche Würdigung hatten. Was den Satz "Es gab einen [l]auten [K]nall und auch meine Frau hat dies gehört und gesehen" betrifft, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die handschriftliche Ergänzung "und gesehen" wenig Sinn ergibt, da man einen Knall nicht sehen kann. Denkbar wäre allerdings, dass sich die Ergänzung eher auf den vorherigen Satz beziehen sollte, wo der Beschwerdegegner 2 den Steinwurf des Beschwerdeführers beschrieb (vgl. kantonale Akten, pag. 130), wobei sich dies aus der Satzstellung jedoch nicht eindeutig ergibt. Jedenfalls ist den ergänzten Aussagen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 2 gesehen haben will, was seine Frau gehört habe.  
 
3.4.7. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen auch keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen, wonach der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 und seine Ehefrau nach dem Steinwurf nicht unmittelbar nach draussen getreten sind und den Schaden erst am Folgetag festgestellt haben, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit derer Aussagen aufkommen lassen (Urteil S. 9). Bereits die erste Instanz hat willkürfrei ausgeführt, dass das Ehepaar am Abend keine wintertaugliche Alltagskleidung mehr getragen habe und es den Beschwerdeführer bereits als Täter identifiziert gehabt habe (erstinstanzliches Urteil S. 22). Inwiefern es sich bei dieser Würdigung um "Willkür aus dem Lehrbuch" handeln soll, legt der Beschwerdeführer mit seinen weitestgehend appellatorischen Ausführungen nicht dar.  
 
3.4.8. Nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beschwerdeführers an der willkürfreien Feststellung, das Zustandekommen der Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau in den Einvernahmen vom 14. September 2018, wonach ein erster Stein die Betonwand und ein zweiter Stein die Hausfassade getroffen habe, sei objektiv nachvollziehbar (Urteil S. 8; erstinstanzliches Urteil S. 22). Frei von Willkür ist sodann die vorinstanzliche Feststellung, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 könnten nicht dahingehend verstanden werden, dass er den Aufprall der Steine an der Betonwand bzw. Hausfassade gesehen haben wolle. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass sich eine entsprechende Aussage des Beschwerdegegners 2 den Akten nicht entnehmen lasse (vgl. Urteil S. 9). Dass diese Einschätzung aktenwidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seiner blossen Behauptung nicht aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagendifferenzen bezüglich der Lichtverhältnisse kritisiert, beschränkt er sich darauf, diese als oberflächlich und willkürlich zu bezeichnen, ohne jedoch auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, auf welche die Vorinstanz verweist, einzugehen. Dort wird schlüssig und willkürfrei dargelegt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Darstellung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, wonach der Scheinwerfer ausgeschaltet gewesen sei, Schutzbehauptungen darstellen (erstinstanzliches Urteil S. 23). Da die Vorinstanz den langjährigen Nachbarschaftskonflikt, der rund ein halbes Jahr zuvor zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit anschliessendem Strafverfahren geführt hatte, bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau berücksichtigt (Urteil S. 10), gehen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.  
 
3.4.9. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen keine Willkür in der vorinstanzlichen Beurteilung auf, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau glaubhaft sind. Soweit die weitere Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darauf fusst, dass der Beschwerdegegner 2 sowie dessen Ehefrau sich in ihrem Zimmer befanden und von dort aus den angeklagten Steinwurf nicht hätten sehen können bzw. die Aussagen der Eheleute insgesamt nicht glaubhaft seien, ist darauf angesichts des Ausgeführten nicht weiter einzugehen.  
 
3.5. Als unbegründet erweist sich auch die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die von der Polizei gemäss ihrem Rapport vom 1. Februar 2018 gemachten Feststellungen zu seinen Lasten zu würdigen seien und für den angeklagten Geschehensablauf sprächen (Urteil S. 10). Entgegen seinem Ansinnen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen keinen "offenbaren Widerspruch" zwischen den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dem Polizeirapport inkl. Fotos darzulegen. Sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Aussagen des Beschwerdegegners 2 ergibt sich, dass in der Fassade des Hauses des Beschwerdegegners 2 eine Delle festgestellt werden konnte. Unter einer Delle versteht man gemeinhin eine eingedrückte Stelle bzw. leichte Vertiefung. Die genauen Masse dieser Delle sind letztlich irrelevant, zumal die Angaben im Polizeirapport und jene des Beschwerdegegners 2 hierzu lediglich minim voneinander abweichen. Wenn auch nicht besonders klar, ist auf den sich in den Akten befindenden Fotos eine entsprechende Delle in der Fassade des Hauses des Beschwerdegegners 2 sichtbar (vgl. kantonale Akten, act. 108). Keinesfalls handelt es sich dabei lediglich um geringfügige farbliche Abweichungen infolge Witterungseinflüssen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Soweit er die Höhe des durch den Steinwurf verursachten Sachschadens in Frage stellt, gehen seine Ausführungen nicht über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Begründung hinaus. Da es sich nicht nur um eine Verfärbung der Fassade handelte, hätten "ein paar wenige Pinseltupfer" entgegen seiner Ansicht nicht gereicht.  
 
3.6. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie gestützt auf die Feststellungen im Polizeirapport, wonach die Polizei am 3. Januar 2018 einerseits zwei faustgrosse Steine auf dem Rasen liegend, nahe der Beschädigung an der Fassade, auffand und andererseits auf dem Grundstück des Beschwerdeführers neben einem Gerätehäuschen diverse Steine mit identischer Optik (Kalksteine mit Moosanhaftungen), wie die auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 2 sichergestellten Steine, feststellte, sowie in Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 und dessen Ehefrau, wonach sie gesehen haben, wie der Beschwerdeführer zwei (Beschwerdegegner 2) bzw. einen (Ehefrau) Stein gegen ihr Haus geworfen habe, den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Vorinstanz hält willkürfrei fest, dass es keiner (zusätzlichen) gutachterlichen Einschätzung bedarf.  
 
3.7. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihm keinen Vorsatz nachgewiesen, und er die diesbezügliche vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich bezeichnet, da seine Ausführungen rein appellatorischer Natur sind.  
 
3.8. Insgesamt ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die erhobenen Beweise bzw. Indizien den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet. Soweit der Beschwerdeführer Art. 6 und Art. 139 StPO als verletzt rügt, ist fraglich, ob darauf überhaupt eingetreten werden kann, da er die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - soweit ersichtlich - im Berufungsverfahren nicht gerügt und - mit Ausnahme des Antrags auf Einholung eines Polizeiberichts betreffend Sichtbarkeit des Steinwurfs (vgl. E. 3.4.4) - auch keine Beweisanträge gestellt hat. Jedenfalls erweist sich die Rüge aufgrund des Ausgeführten als unbegründet. Aus dem Untersuchungsgrundsatz fliesst kein Anspruch des Beschwerdeführers, dass allen seinen Vorbringen nachgegangen wird. Ebenso wenig verletzt das vorinstanzliche Urteil die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Vorinstanz legt nach dem Gesagten mit Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe mindestens einen Stein gegen die Fassade des Hauses des Beschwerdegegners 2 geworfen und damit einen Sachschaden von Fr. 743.15 verursacht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geschilderten Alternativszenarien keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft und Tat des Beschwerdeführers aufkommen lassen (Urteil S. 10). Dass die Alternativhypothesen nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur denktheoretisch, sondern realistisch seien, ändert daran nichts. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. E. 3.3.1). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
3.9. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots, ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz oder eine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte konnten willkürfrei von weiteren Beweiserhebungen absehen. Entgegen dem nicht weiter begründeten Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm nicht die Beweisführung für seine Unschuld auferlegt. Die Kritik des Beschwerdeführers am Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
4.  
 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Gutheissung der Zivilklage des Beschwerdegegners 2 im gesamten geltend gemachten Betrag von Fr. 743.15 wendet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da sie in diesem Punkt nicht hinreichend begründet ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Weder rügt der Beschwerdeführer eine bestimmte Gesetzesbestimmung als verletzt, noch setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander (Urteil S. 12 f.), sondern beschränkt sich darauf, diese als nicht nachvollziehbar und willkürlich zu bezeichnen.  
 
4.2. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren, da er diese gar nicht bzw. mit dem beantragten Freispruch begründet.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres