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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_524/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 3. Juli 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erben der B.X.________, nämlich,  
A.X.________,  
C.X.________,  
D.X.________,  
E.X.________,  
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Y.________, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.  
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2002, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 26. April 2013. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 1. Januar 2001 trat das aargauische Steuergesetz vom 15. Januar 1998 in Kraft. Während zuvor bei der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erzielte Gewinne einkommenssteuerrechtlich erfasst wurden, werden seither in Beachtung der Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes die Gewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur bis zur Höhe der Anlagekosten den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet; soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt, unterliegt der Gewinn der Grundstückgewinnsteuer.  
 
1.2. A. und B.X.________ führten ein landwirtschaftliches Gewerbe. Im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen übertrugen sie die stillen Reserven zwecks Aufschubs der Einkommensbesteuerung mittels Sofort-Abschreibungen auf den neuen Anlagekosten auf die Ersatzobjekte. Im Hinblick auf die Rechtsänderung legte die Veranlagungsbehörde bei ihrer Veranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2001 auch die Buchwerte, die kumulierten Abschreibungen sowie die Ersatzbeschaffungsrückstellungen fest. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Nach vom Steuerrekursgericht und anschliessend vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vorgenommenen Korrekturen ergaben sich folgende Werte: Kumulierte Abschreibungen von Fr. 380'140.-- und ein Buchwert von Fr. 455'841.-- für den Boden; kumulierte Abschreibungen von Fr. 2'074'785.-- und ein Buchwert von Fr. 60'435.- für die Gebäude. Die gegen das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_223/2010 vom 19. November 2010 ab, soweit darauf einzutreten war.  
 
1.3. Im Jahr 2002 veräusserten die Eheleute X.________ einen Teil der zu ihrem Geschäftsvermögen gehörenden Grundstücke, für welche im vorerwähnten Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts namentlich die Höhe der kumulierten Abschreibungen festgelegt worden war. Am 26. Januar 2010 wurden die Pflichtigen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 unter Berücksichtigung der Veräusserungserlöse mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 384'100.-- veranlagt; dabei wurde u.a. der auf den Teil der veräusserten Liegenschaften entfallende Anteil an kumulierten Abschreibungen in Höhe von Fr. 80'824.-- dem Einkommen aufgerechnet (Wiedereinbringung von Abschreibungen). Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau am 20. September 2012 ab. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut und änderte das Urteil des Steuerrekursgerichts in dem Sinn ab, als dieses auf den Rekurs nicht einzutreten hatte.  
 
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.X.________ und die (übrigen) Erben der verstorbenen B.X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Vorinstanzen seien anzuweisen, auf die Begehren der Steuerpflichtigen einzutreten; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 279'982.-- statt auf Fr. 360'806.-- festzusetzen.  
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches, s. Art. 95 BGG) Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den Gegenstand des Rechtsstreits zu beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Beruht der Rechtsstreit (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (vgl. BGE BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt für Sachverhaltsrügen (s. Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 BGG, dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).  
 
2.2. Gemäss angefochtenem Urteil hätte das Steuerrekursgericht ein Nichteintretensurteil fällen müssen. Begründet wird dies damit, dass im Falle der Beschwerdeführer über die Wiedereinbringung von Abschreibungen rechtskräftig entschieden sei und der rechtskräftige Entscheid bei Teilverkäufen in späteren Veranlagungen nicht mehr infrage gestellt werden könne. Dabei liegt dem angefochtenen Urteil implizit die Annahme zugrunde, dass der hier streitige Betrag von Fr. 80'824.-- die kumulierten Abschreibungen auf den konkret veräusserten Liegenschaften betreffe. Weder wird mit den appellatorischen Ausführungen in der Beschwerde dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit den Erwägungen zur Tragweite der Rechtskraft Verfahrensrecht bzw. Verfahrensgrundsätze in einer mit verfassungsmässigen Rechten oder sonst wie mit schweizerischem Recht nicht vereinbaren Weise angewendet habe, noch aufgezeigt, dass die Zurechnung des Betrags von Fr. 80'824.-- zu den vom Veräusserungsgeschäft betroffenen Grundstücken auf qualifiziert falscher, d.h. willkürlicher Tatsachenfeststellung oder sonst auf einer Rechtsverletzung beruhe.  
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), wobei mehrere Personen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 66 Abs. 5 BGG).  
 
 Gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Bereits im Verfahren 2C_223/2010 stellte sich die Frage, ob die Gerichtskosten angesichts der Art der Prozess- bzw. Mandatsführung ausnahmsweise dem Vertreter aufzuerlegen seien; das Bundesgericht sah davon (gerade) noch ab, insbesondere weil es an einer entsprechenden Vorwarnung fehlte (Urteil 2C_223/2010 vom 19. November 2010 E. 4.4). Wie die Vorinstanz richtig feststellt, hat der Vertreter der Beschwerdeführer eine mehrfach entschiedene Rechtsfrage nochmals zwei kantonalen Gerichtsinstanzen zur Prüfung unterbreitet, und dies im Fall von Steuerpflichtigen, über deren konkreten Verhältnisse selber bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Hinzu kommt, dass er es beim Weiterzug an das Bundesgericht unterlassen hat, sich in gebotener Weise gezielt mit dem eingeschränkten verfahrensrechtlichen Gegenstand zu befassen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Vertreter erfüllt. 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Vertreter der Beschwerdeführer, Y.________, auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Juli 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller