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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_141/2010 
 
Urteil vom 13. Dezember 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausweisung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Kassationsgerichtspräsidenten ebenso wenig eingetreten ist wie auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen abweisenden Rekursentscheid des Obergerichts (Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung aus der von ihm bewohnten Liegenschaft), 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kassationsgericht im Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 erwog, das Ausstandsbegehren sei offensichtlich missbräuchlich und daher unzulässig, der Beschwerdeführer weise keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, insbesondere könne die Rechtmässigkeit des dem Ausweisungsverfahren vorausgegangenen, rechtskräftig gewordenen Zwangsverwertungsverfahrens (mit Versteigerung der Liegenschaft des Beschwerdeführers an den meistbietenden Beschwerdegegner) im Ausweisungsverfahren nicht mehr überprüft werden, wie dem Beschwerdeführer bereits vom Obergericht zutreffend auseinandergesetzt worden sei, 
 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 1. November 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der (sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abweisenden) Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 17. November 2010 gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Dezember 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann