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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_222/2008 /len 
 
Urteil vom 15. Mai 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vergleich, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. März 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von Fr. 65'319.15 nebst Zins und dieser Widerklage auf Zahlung von Fr. 271'970.90 nebst Zins erhob; 
dass die Parteien am 21. November 2006 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon einen Vergleich schlossen, worauf dieses das Verfahren mit Beschluss vom gleichen Tag als durch Vergleich erledigt abschrieb; 
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 13. Februar 2007 auf den Rekurs nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts beim Kassationsgericht anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 26. März 2007 auf die Beschwerde nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht eine vom 6. April 2007 datierte Eingabe einreichte, in welcher er den Entscheid des Kassationsgerichts kritisierte und am Ende des Schreibens das Kassationsgericht aufforderte, seine Eingabe "nach der Fehlerbehebung ... an die nächste Instanz weiterzuleiten"; 
dass das Kassationsgericht mit Berichtigung vom 11. April 2007 einen offensichtlichen Schreibfehler in seinem Entscheid vom 26. März 2007 korrigierte; 
dass das Kassationsgericht die erwähnte Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2007 mit einem Begleitschreiben vom 11. April 2007 per Post an das Bundesgericht schickte, wo die Sendung am 12. April 2007 eintraf; 
dass das Bundesgericht diese Sendung aus Gründen, die nachträglich nicht mehr aufgeklärt werden konnten, nicht bearbeitete und in der Folge davon ausging, es sei keine Beschwerde des Beschwerdeführers bei ihm hängig; 
dass die Bundesgerichtskanzlei auf Anfrage des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2007 mit Schreiben vom 29. August 2007 bestätigte, dass beim Bundesgericht bis zum damaligen Zeitpunkt kein Rechtsmittelverfahren eröffnet worden sei; 
dass das Bezirksgericht Pfäffikon mit Schreiben vom 8. April 2008 ebenfalls beim Bundesgericht anfragte, worauf die Bundesgerichtskanzlei mit Brief vom 9. April 2008 erneut bestätigte, dass kein Rechtsmittelverfahren eröffnet worden sei; 
dass schliesslich das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 18. April 2008 erneut eine entsprechende Anfrage an das Bundesgericht richtete, worauf dieses den ganzen Vorgang nochmals überprüfte und sich - wie bereits erwähnt - herausstellte, dass die Sendung des Kassationsgerichts am 12. April 2007 beim Bundesgericht eingegangen war, danach aber nicht bearbeitet wurde, weshalb kein Verfahren eröffnet wurde; 
dass ein solches Verfahren nun zu eröffnen ist, wobei die vom Beschwerdeführer dem Kassationsgericht eingereichte Eingabe vom 6. April 2007 gemäss der bereits zitierten Äusserung am Ende dieses Schreibens als an das Bundesgericht gerichtete Beschwerdeschrift zu behandeln ist, mit welcher der Entscheid des Kassationsgerichts vom 26. März 2007 angefochten wird; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen kantonalen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2007 diese Begründungsanforderungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheides des Kassationsgerichts vom 26. März 2007 offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht und dem Obergericht des Kantons Zürich sowie dem Bezirksgericht Pfäffikon schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Mai 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin