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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_410/2018  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Liechtenstein, 
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesver-waltungsgerichts vom 26. April 2018 (C-813/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Leistungsbegehren von A.________ ab. 
 
B.   
Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte A.________ mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 15. März 2018 auf, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer Bezahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Am 26. März 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Versicherten mit, der Betrag von Fr. 800.- sei bei der Gerichtskasse am 16. März 2018 eingegangen, weshalb Zweifel beständen, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt worden sei, und forderte sie auf, sich mittels Belegen zum Nachweis der rechtzeitigen Zahlung zu äussern. Mit Eingabe vom 23. April 2018 führte A.________ aus, sie habe am 15. März 2018 einen Überweisungsauftrag an die Bank B.________ AG in Liechtenstein zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts gestellt. Mit Entscheid vom 26. April 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss wegen Fristversäumnisses auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, der Betrag von Fr. 800.- zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts sei erst am 16. März 2018 eingegangen. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihr eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende Rente ausgerichtet werde. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht eintrat. Soweit die Versicherte um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht, stellt sie einen materiellen Antrag, worauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist (BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 ff.). 
 
2.  
 
2.1. Auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht findet das VwVG (SR 172.021) Anwendung (Art. 37 VGG [SR 173.32]). Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten; zu dessen Leistung ist der versicherten Person eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses trägt die rechtsuchende Partei. Bei einer Post- oder Banküberweisung muss im Fall, dass der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist dem Gericht gutgeschrieben worden ist, das Gericht die vorschusspflichtige Person zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen des Vertreters oder der Vertreterin) belastet worden ist (BGE 139 III 364 E. 3.1 S. 365 und E. 3.2.2 S. 366 mit Hinweisen; Urteile 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1; 2C_250/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.1, in: RDAF 2009 II S. 516; 9C_94/2008 vom 30. September 2008 E. 5.2, in: SVR 2009 IV Nr. 17 S. 45).  
 
2.2. Bei Überweisungen aus dem Ausland trägt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die rechtsuchende Person das Risiko dafür, dass der Kostenvorschuss (innert Frist) auf dem Konto der Behörde eintrifft und dementsprechend auf ihr Rechtsmittel eingetreten werden kann. Somit ist nicht alleine massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darüber hinaus erforderlich, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (Urteil 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz erkannte, der Betrag von Fr. 800.- sei von der Bank B.________ AG gemäss Auftrag vom 16. März 2018 an die C.________ AG zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts am 16. März 2018 eingegangen. Demzufolge bestehe kein Zweifel daran, dass der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden sei. Diese Feststellungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Versicherte rügt, es sei korrekt, dass die von ihr beauftragte Bank die Zahlung an das Bundesverwaltungsgericht erst einen Tag nach der Frist veranlasst habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der von ihr geleistete Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei. Dessen Nichteintreten unter diesen Umständen sei überspitzt formalistisch.  
 
3.2.2. Überspitzter Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Von einem solchen wäre auszugehen, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt wäre, zum blossen Selbstzweck würde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert würde (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses regelmässig keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die Beschwerde führende Partei - wie im vorliegenden Fall mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 - über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteil 2C_250/2009 vom 2. Juni 2009 E. 5, in: RDAF 2009 II S. 516; vgl. auch 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Daran vermag auch der Umstand, dass das Konto bei der Bank B.________ AG gerade mal einen Tag nach Ablauf der auf den 15. März 2018 angesetzten Frist - und somit verspätet (vgl. E. 2 hiervor) - belastet wurde, nichts zu ändern.  
 
3.2.3. Unbehelflich ist im Weiteren die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte ihr eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzen müssen. Denn das VwVG kennt, anders als etwa Art. 62 Abs. 3 zweiter Satz BGG, keine Nachfrist zur Behebung der unbenutzten Zahlungsfrist (Urteil 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1, in: StR 68/2013 S. 53).  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht verfassungswidrig. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juli 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber