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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_26/2008 /len 
 
Urteil vom 4. Februar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Höchli. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Honorar, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 23. Oktober 2007. 
 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Oktober 2007 den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 10'000.-- nebst 5 % Zins seit 21. Dezember 2002 sowie von Fr. 11'506.20 nebst 5 % Zins seit 4. April 2003 verpflichtete und die Widerklage des Beschwerdeführers abwies; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2008 beim Bundesgericht erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen, und er das Gesuch stellte, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2008 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b OG); 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Februar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin