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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_366/2023  
 
 
Urteil vom 28. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Steueramts, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2023 
(AK.2023.278-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 1. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Strafanzeige gegen das Kantonale Steueramt St. Gallen. Sie warfen diesem (als "Vergehen") vor, es habe der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Mietzinseinnahmen aus der Vermietung von Stockwerkeigentum in Glarus als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet, obschon es sich dabei nicht um Einkommen der Kommanditgesellschaft C.________, sondern um ihr privates Einkommen gehandelt habe. Zudem habe es sie aufgefordert, dieses Stockwerkeigentum vom Geschäftsvermögen in ihr privates Vermögen zu verschieben, obschon dies nicht möglich sei, da das Stockwerkeigentum im Grundbuch ohne Unterbruch auf sie persönlich eingetragen gewesen sei und weiterhin sei. Sie beantragten, die falsche Information an die Ausgleichskasse zu berichtigen und die Forderung der Übertragung des Stockwerkeigentums in ihr Privatvermögen aufzuheben. Im Weiteren sei ihnen eine "Vergütung" für die "nun seit Jahren aufwendigen Verfahren" zu entrichten. 
Das Untersuchungsamt Uznach leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 13. Juli 2023 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Steueramts. Auf die erwähnten Anträge in der Strafanzeige ging sie nicht ein, da diese nicht Gegenstand des Ermächtigungsverfahrens bildeten. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 erheben A.A.________ und B.A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer. Sie beantragen, diesen aufzuheben, das "Vergehen" des Steueramts "zu bestätigen" und die von ihnen in der Strafanzeige vom 1. Juni 2023 geforderten Punkte "umzusetzen". 
Das Kantonale Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Untersuchungsamt Uznach und die Anklagekammer haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.A.________ und B.A.________ haben sich nicht mehr geäussert. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Beschwerdeführenden würfen den angezeigten Personen sinngemäss Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) vor. Sie hat sodann diesen Straftatbestand erläutert und unter anderem darauf hingewiesen, dass er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend auszulegen sei und die Amtsgewalt etwa diejenige Person missbrauche, welche die Machtbefugnisse, die ihr ihr Amt verleihe, unrechtmässig anwende, d.h. kraft ihres Amtes verfüge oder Zwang ausübe, wo dies nicht geschehen dürfte. In der Folge hat sie geprüft, ob Hinweise auf ein tatbestandsmässiges Verhalten der angezeigten Personen bestünde, und dargelegt, wieso dies nicht der Fall sei. Sie hat dabei namentlich ausgeführt, ob eine Liegenschaft dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzuweisen sei, ergebe sich nicht einzig aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerschaft. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium sei vielmehr die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands. Allein daraus, dass die kantonale Steuerbehörde zum Schluss gekommen sei, die fragliche Liegenschaft sei dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, könne kein strafrechtlich relevantes Verhalten abgeleitet werden. Dasselbe gelte, wenn nach Ansicht der Steuerbehörden eine Überführung der Liegenschaft in das Privatvermögen stattgefunden habe, welche die entsprechenden Steuerfolgen auslöse. Art. 9 Abs. 3 AHVG schreibe weiter eine Meldung des von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die Ausgleichskassen vor, die über keinen eigenen Veranlagungsapparat verfügten. Sofern die Beschwerdeführenden mit der steuerrechtlichen Behandlung der Liegenschaft bzw. der Mietzinseinnahmen nicht einverstanden seien, hätten sie die Möglichkeit, den dafür im Steuerrecht vorgesehenen Rechtsmittelweg zu beschreiten, was sie gemäss den Angaben der Kantonalen Steuerverwaltung auch getan hätten. Ein Strafverfahren diene nicht dazu, unliebsame Verfügungen oder Entscheide aus dem Zivil- oder Verwaltungsrecht, wie beispielsweise eine Steuerveranlagung, überprüfen zu lassen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführenden halten in der Beschwerde zwar an ihrer erwähnten Kritik am Kantonalen Steueramt fest (vgl. vorne E. 1) und bringen vor, sie betrachteten dessen Beurteilung der Mietzinseinnahmen als Einkommen der Kommanditgesellschaft C.________ bzw. aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die Meldung dieses angeblichen Einkommens an die Ausgleichskasse als "grobfahrlässiges Vergehen", das entsprechend bestraft und korrigiert werden müsse. Die Straftat sei für sie erwiesen. Sie setzen sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Straftatbestand des Amtsmissbrauchs und zu den Gründen, wieso vorliegend keine Hinweise auf ein tatbestandsmässiges Verhalten der angezeigen Personen bestünden, indessen nicht weiter auseinander. Sie legen nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst in Bezug auf die Frage der Ermächtigung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz auf die Anträge in der Strafanzeige betreffend Berichtigung der Information an die Ausgleichskasse, Aufhebung der Forderung der Übertragung ins Privatvermögen und "Vergütung" (vgl. vorne E. 1) nicht eingegangen ist, weil sie nicht Gegenstand des Ermächtigungsverfahrens bildeten. Die Beschwerde genügt somit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur