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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.21/2003 /bnm 
 
Urteil vom 9. April 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
1. A.________, vertreten durch Beschwerdeführer 2, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Januar 2003. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erkannte am 13. Januar 2003, dass auf die von A.________ und B.________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 11. Dezember 2002 erhobene Beschwerde (Postaufgabe am 6. Januar 2003) wegen Verspätung nicht eingetreten werde. 
 
A.________ und B.________ haben den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die "bundesgerichtliche Erläuterung der aufgeworfenen [Frage betreffend] Weihnachtsfeiertage". 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Was die Beschwerdeführer unter dem Titel "Erläuterungsgesuch" vorbringen, kann - sofern den Anforderungen überhaupt genügend - als Begründung für die Rüge entgegengenommen werden, dass die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht verspätete Beschwerdeführung angenommen habe. 
3. 
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, auf die am 6. Januar 2003 bei der Post aufgegebene Beschwerde gegen den am 16. Dezember 2002 zugestellten erstinstanzlichen Entscheid könne nicht eingetreten werden, weil die 10-tägige Frist von Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht eingehalten worden sei. Der Fristenlauf sei durch die Weihnachtsbetreibungsferien und die damit verbundene Fristverlängerung nicht beeinflusst worden. Eine während des Stillstandes unzulässige Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG liege im Falle eines Beschwerdeentscheids der Aufsichtsbehörde nur dann vor, wenn diese selbständig in das Verfahren eingegriffen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorgeschrieben habe, nicht aber dann, wenn die Aufsichtsbehörde nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses entschieden habe. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 11. Dezember 2002, mit dem die Beschwerde gegen den Arrestvollzug abgewiesen wurde, stelle keine Betreibungshandlung dar. Unter diesen Umständen komme Art. 63 SchKG betreffend Wirkung der Betreibungsferien auf den Fristenlauf nicht zur Anwendung. 
3.2 Die Beschwerdeführer haben bereits im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde zur Rechtzeitigkeit festgehalten, der erstinstanzliche Entscheid sei ihnen "während der Gerichtsferien" zugegangen. Im vorliegenden Verfahren machen sie erneut geltend, der erstinstanzliche Entscheid sei ihnen "mit gewöhnlicher Post am oder nach dem 18. Dezember 2002" zugegangen. 
3.2.1 Die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen müssen von Amtes wegen die Wahrung der Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG feststellen. Sie tragen die Beweislast für die Behauptung, eine Beschwerde sei ihnen nicht rechtzeitig zugegangen (BGE 114 III 51 E. 3 und 5 S. 52 ff.; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 51 zu Art. 18). 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, der erstinstanzliche Entscheid sei den Beschwerdeführern am 16. Dezember 2002 zugegangen, und sich dabei auf eine entsprechende Mitteilung des Bezirksgerichts gestützt, wonach dessen Entscheid "laut Auskunft der PTT am 16. Dezember 2002 in Empfang genommen worden (sei)". Da die obere Aufsichtsbehörde die Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids an die Beschwerdeführer festgestellt hat, ist der (allenfalls sinngemäss) erhobene Vorwurf einer Verletzung der dargelegten Beweislastregel (vgl. BGE 119 II 114 E. 4c S. 117) oder der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unbehelflich (Art. 20a Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; BGE 102 III 127 S. 128). 
3.2.2 Die Beschwerdeführer bestreiten die vorinstanzliche Feststellung, dass sie, wie von der Erstinstanz mitgeteilt, den erstinstanzlichen Entscheid am 16. Dezember 2002 entgegengenommen hätten, obwohl er offenbar weder als Gerichtsurkunde noch als eingeschriebene Sendung verschickt worden sei, und verlangen (als Beweisantrag) die Zustellung der betreffenden Mitteilung. 
Mit diesen tatsächlichen Vorbringen können die Beschwerdeführer nicht gehört werden. Die Behauptung, die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sei lediglich mit gewöhnlicher Post erfolgt, bezieht sich auf eine nicht rechtserhebliche Tatsache, da Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG einzig die schriftliche Eröffnung des Beschwerdeentscheides verlangt. Soweit die Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Verfahren - erneut vorbringen, sie hätten den betreffenden Entscheid erst am oder nach dem 18. Dezember 2002 erhalten, wenden sie sich einzig gegen die - für die erkennende Kammer verbindliche (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, der erstinstanzliche Entscheid sei am 16. Dezember 2002 von der Post zugestellt worden. Insofern werfen sie der Vorinstanz sinngemäss willkürliche Beweiswürdigung vor, was im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG). 
3.3 Die Beschwerdeführer kritisieren schliesslich die vorinstanzliche Auffassung, dass die Zustellung eines Beschwerdeentscheides keine Betreibungshandlung darstelle, sofern bloss über die Begründetheit einer Beschwerde entschieden wird. Damit können sie nicht gehört werden. Die Beschwerdeführer legen nicht in einer den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Weise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen gegen bundesrechtliche Regeln verstossen (vgl. BGE 117 III 4 E. 3 S. 5). Schliesslich übergehen die Beschwerdeführer mit ihrem Hinweis auf die Gerichtsferien nach kantonalem Prozessrecht, dass die Frage, innert welcher Frist die Entscheidungen der unteren Aufsichtsbehörde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden können, abschliessend vom Bundesrecht geordnet ist (BGE 84 III 8 S. 9). 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. April 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: