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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.238/2003 /bnm 
 
Urteil vom 22. Dezember 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsverfahren/Vorladung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 6. Oktober 2003 (NR030072/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Zürich 4 sandte Z.________ am 14. August 2003 die 2. Vorladung und forderte sie zum Erscheinen im Amtslokal auf, um in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. ... die Pfändung zu vollziehen. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde und verlangte, die Vorladung sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr vorab eine Pfändungsankündigung sowie eine 1. Vorladung zuzustellen. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat mit Beschluss vom 29. August 2003 auf die Beschwerde unter Kostenfolgen nicht ein und teilte den Beschluss auch dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 ebenfalls unter Kostenfolgen abwies. 
 
Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. November 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und verlangt (unter Hinweis auf die im kantonalen Verfahren erhobenen Anträge) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht. Die obere Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe gegen die Pfändungsankündigung vom 8. Januar 2003 bereits (erfolglos) Beschwerde geführt und es sei erkannt worden, dass mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich vom 3. Dezember 2002 definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei (Urteile 7B.43/2003 und 7B.115/2003 des Bundesgerichts). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, wenn auf die erneut erhobenen Einwände nicht eingegangen worden ist. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht geschlossen habe, aus dem fehlenden Nachweis der 1. Vorladung zum Pfändungsvollzug könne sie (die Beschwerdeführerin) nichts für sich ableiten, da die Zustellung der 2. Vorladung (vom 14. August 2003) feststehe und sie durch eine zweifache Zustellung der 2. Vorladung nicht weiter beschwert sei. 
2.2 Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde dem Migrationsamt des Kantons Zürich vom "anhaltend rechtsmissbräuchlichen Verhalten" der Beschwerdeführerin Mitteilung gemacht habe und der Beschluss diesem Amt zugesendet worden ist. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Anzeige der unteren Aufsichtsbehörde bei der kantonalen Fremdenpolizei sei "erpresserisch" sowie "verleumderisch" und daher nicht rechtens. 
 
Nach Art. 15 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) sind Polizei- und Gerichtsbehörden verpflichtet, der kantonalen Fremdenpolizei Mitteilung zu machen von Tatsachen, nach denen die Anwesenheit eines Ausländers als unerwünscht oder den fremdenpolizeilichen Vorschriften zuwiderlaufend erscheinen kann. Die Behörden haben nach Auffassung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (VPB 1998 Nr. 20 S. 145 und 146) Tatsachen über Ausländer mitzuteilen, sofern dies für den Vollzug des Ausländerrechts im konkreten Fall wirklich nötig, ihr Umfang auf den gesetzlichen Zweck abgestimmt ist und der Weitergabe keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Ob die Urteilsmitteilung der unteren Aufsichtsbehörde an das Migrationsamt mit Blick auf die einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften sowie den Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zulässig ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann einzig die Aufhebung oder Abänderung (Art. 21 SchKG) eines Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde über konkrete auf den Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens einwirkende Massnahmen angefochten werden (vgl. BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401). Keine solche Massnahme stellt - so wenig wie z.B. das Einreichen einer Strafanzeige (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 10 zu Art. 17 SchKG) - die Urteilsmitteilung der kantonalen Aufsichtsbehörden an die kantonale Fremdenpolizei dar. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen den vorliegenden Entscheid ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Verfahren - in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte. 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8023 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Dezember 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: