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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_47/2020  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 13. November 2019 (VB.2019.00338). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. A.________ (geb. 1973) ist Staatsangehörige der Ukraine. Sie heiratete am 15. Mai 2012 den Schweizer Staatsbürger B.________ (geb. 1956). Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem. B.________ verstarb am 31. März 2015. Am 29. August 2017 ersuchte A.________ darum, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 1. Januar 2017 war der am 23. Februar 2006 in der Ukraine geborene und bis zu diesem Zeitpunkt dort lebende Sohn von A.________ in die Schweiz gekommen; sie ersuchte hierauf zusätzlich darum, diesem eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr zu erteilen.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 30. Januar 2018 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern bzw. ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen; gleichzeitig wies es Mutter und Sohn aus der Schweiz weg. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. April 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2019). Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass es sich bei der Beziehung zwischen A.________ und B.________ um eine Umgehungsehe gehandelt hat.  
 
1.2.2. A.________, die zuvor als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz gearbeitet habe, sei - so die Vorinstanz - mit einem Schengen-Visum über Spanien in die Schweiz eingereist und habe ihren Gatten bereits 12 Tage später geheiratet. Zweieinhalb Wochen nach der Heirat sei sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt. In den einzelnen Einvernahmen habe sie widersprüchliche Angaben gemacht und zahlreiche Fragen nicht oder unzutreffend beantwortet (Datum des Eheschlusses; Krankheit des Ehemanns; nur vage Angaben über den Werdegang und Beruf des Gatten; Unkenntnis der Wohnadressen des Paars; Nichterinnern an den Namen des Restaurants, wo die Hochzeitsfeier stattgefunden hat usw.). Seit anfangs 2017 seien sie und ihr früherer Gatte und Vater des gemeinsamen Sohns wieder ein Liebespaar; dies belege, dass es A.________ letztlich darum gegangen sei, dank ihrer Aufenthaltsbewilligung "früher oder später" die eigentliche Familie in die Schweiz nachziehen zu können.  
 
1.2.3. Die Beschwerdeführerin ersucht vor Bundesgericht darum, das Urteil des Verwaltungsgerichts "zu überprüfen" und ihre Bewilligung zu verlängern bzw. ihrem Sohn eine solche zu erteilen. Es wurden weder Vernehmlassungen noch die Akten eingeholt.  
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht: Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Eingabe lediglich ihre Sicht jener der Vorinstanz gegenüber, ohne sich mit deren Begründung vertiefter auseinanderzusetzen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeführerin legt nicht im Einzelnen dar, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Art. 9 BV (Willkürverbot) verletzen würden. Sie spricht davon, diskriminiert worden zu sein, begründet dies aber wiederum nicht näher. Sie erzählt und rechtfertigt über weite Strecken ihre Lebensgeschichte. Soweit sie verschiedene Schreiben einreicht, welche die "echte" Lebensbeziehung zu ihrem Schweizer Gatten belegen sollen, handelt es sich dabei um unzulässige Noven, die das Bundesgericht so oder anders nicht berücksichtigen könnte (Art. 99 BGG); sie hätte die entsprechenden Unterlagen in das vorinstanzliche Verfahren einbringen müssen.  
 
2.3. Das Schreiben von A.________ enthält offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen und eine Verbesserung der Eingabe nicht mehr möglich ist. Es kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar