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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_200/2023  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2023 (605 2022 57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a Die 1965 geborene A.________ meldete sich am 19. Dezember 2011 zur Früherfassung und am 23. Januar 2012 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg klärte den Erwerbs- sowie Aufgabenbereich (Haushalt) ab und zog verschiedene medizinische Unterlagen bei. Unter anderem holte sie die Gutachten der Dres. med. B.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 30. Januar 2013 und C.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. April 2013 ein. Mangels beweiskräftiger Auskünfte des Dr. med. B.________ ordnete sie eine weitere psychiatrische Exploration an (Gutachten des Dr. med. D.________, Spezialarzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Oktober 2013). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 5. Januar 2015 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 6. März 2017 gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. 
 
A.b In Nachachtung dieses Urteils holte die Verwaltung das auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der ABI, Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, vom 22. Juni 2018 ein. Die Sachverständigen diagnostizierten chronische Schmerzen am Becken und am lateralen Oberschenkel links (bestehend seit Hüft-Totalprothese am 23.03.2011 und Status nach Operation der Hüftluxation am 12.08.2008 [ICD-10 M79.65]) sowie ein chronisches, aktuell rechtsbetontes zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits (Status nach Diskektomie auf Höhe der Halswirbelkörper HWK4/5 am 10.02.2017 und HWK5/6 am 20.08.2005 [ICD-10 M53.1]). Die Versicherte sei in leicht- und wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen einnehmen und ohne Lasten über 5 kg heben zu müssen, uneingeschränkt arbeitsfähig. Jeweils nach den chirurgischen Eingriffen sei sie während vier bis sechs Monaten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der Empfehlung der Sachverständigen der ABI ordnete die IV-Stelle zusätzlich eine neurologische Exploration an (Gutachten des Dr. med. E.________, Neurologie FMH, vom 2. September 2019). Dr. med. E.________ schloss sich dem im ABI-Gutachten angegebenen Anforderungs- und Belastungsprofil mit der zusätzlichen Einschränkung an, dass Verrichtungen mit den Armen über Schulter- respektive über Kopfhöhe nicht möglich seien. Die Verwaltung holte in der Folge das Verlaufsgutachten der ABI vom 16. April 2020 ein, wonach aus orthopädischer Sicht für körperlich sehr leicht belastende Verrichtungen auf Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne und aus psychiatrischer Sicht weiterhin keine Beeinträchtigungen bestünden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 21. Februar 2022 ab 1. November 2015 bis 30. April 2016, ab 1. Mai bis 31. Oktober 2017 und ab 1. Februar bis 31. Juli 2019 gestützt auf einen nach der gemischten Methode (Erwerbsbereich: 40%; Aufgabenbereich: 60%) ermittelten Invaliditätsgrad von 63% je eine Dreiviertelsrente zu. 
 
B.  
Hiegegen liess A.________ Beschwerde einreichen und unter anderem die Rechtsbegehren stellen, die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verwaltung zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen. Mit einer ergänzenden Eingabe liess A.________ geltend machen, die IV-Stelle habe bundesrechtswidrig nicht geprüft, ob ihr im Sinne der Rechtsprechung (BGE 148 V 321, 145 V 209) vor Aufhebung des Rentenanspruchs Eingliederungsmassnahmen zustünden. Das Kantonsgericht Freiburg wies das eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 17. April 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die IV-Stelle anzuweisen, ihr nach weiteren Abklärungen die gesetzlichen Leistungen nach IVG zuzusprechen. 
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 einen über den 31. Juli 2019 hinausgehenden Anspruch auf Invalidenrente verneint hat. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
 
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger das bisherige Recht, sofern der Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und sie bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 
Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht indessen ein ab 1. August 2019 und damit vorher bestehender Rentenanspruch zur Diskussion. Überdies war die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 bereits 56 Jahre alt. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Prozessthema bildet aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin allein die Frage, ob das kantonale Gericht die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 verletzt hat. Danach sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Weiter trägt gemäss BGE 145 V 209 die IV-Stelle die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (E. 5.1 mit Hinweisen). Bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen versicherten Personen sind sodann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, auch wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 327). Die Beschwerdeführerin war im einschlägigen Zeitpunkt (21. Februar 2022) über 55 Jahre alt, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 E. 5.1 zur Anwendung gelangt.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe nach einem Arbeitsversuch vom 6. Mai bis 3. August 2014 beim Verein F.________ ein Praktikum bei der Drogerie G.________ absolviert, das die Beschwerdegegnerin gewährt habe. Seither sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen. Im Übrigen habe sie jahrelang im erlernten Beruf (Drogistin) gearbeitet, sei Spielgruppenleiterin gewesen, habe bei der Expo (2002) Behinderte betreut und sei zuletzt Beraterin für Säuglingsnahrung gewesen. Weiter verfüge sie über gute Sprachkenntnisse, womit sie grundsätzlich über geeignete Ressourcen hinsichtlich einer Selbsteingliederung verfüge.  
 
4.1.2. Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, es bestünden ernsthafte Zweifel am subjektiven Eingliederungswillen. Zwar habe die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Untersuchung dem Sachverständigen somatischer Fachrichtung der ABI erklärt, sie würde gerne stundenweise arbeiten. Sie gebe Sonntagsschule, sei aber jeweils nach zwei Stunden erschöpft und könne nicht mehr sitzen. Dem Psychiater habe sie gesagt, wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne sie nicht mehr arbeiten. Schon im Haushalt sei sie stark eingeschränkt, eine berufliche Tätigkeit könne sie sich nicht mehr vorstellen. Die medizinischen Experten hätten, so das kantonale Gericht weiter, aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung berufliche Massnahmen als nicht erfolgreich durchführbar erachtet. Bereits im Vorgutachten der ABI habe der Sachverständige somatischer Fachrichtung festgehalten, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, in den Erwerbsprozess zurückzukehren. Daher habe er berufliche Massnahmen nicht empfehlen können. Gegenüber dem Psychiater habe die Beschwerdeführerin damals erwähnt, zwar sei es schon besser, ausserhäuslich erwerbstätig zu sein, wegen der Schmerzen könne sie aber nicht mehr arbeiten. Überdies, so Vorinstanz weiter, habe die Beschwerdeführerin seit dem Ende des teilweise von der Invalidenversicherung übernommenen Praktikums, soweit ersichtlich, zu keinem Zeitpunkt den Wunsch nach beruflichen Massnahmen geäussert. Insgesamt müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der subjektive Eingliederungswille verneint werden. Die Beschwerdegegnerin sei daher nicht gehalten gewesen, Massnahmen zu ergreifen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gehe es nicht um die Frage, ob sie sich zutraue, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, sondern darum, ob die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen solche hätte einleiten müssen. Die Vorinstanz begnüge sich mit der im kantonalen Gerichtsverfahren geäusserten Argumentation der Beschwerdegegnerin, sie wolle nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Zum einen sei sie aber von der Beschwerdegegnerin nicht danach gefragt worden, beziehungsweise habe sie Eingliederungsmassnahmen nie abgelehnt. Zum anderen könne anhand der Einschätzung des medizinischen Gutachters, ob Eingliederungsmassnahmen sinnvoll seien, nicht geschlossen werden, die versicherte Person wünsche diese nicht. Weder die Beschwerdegegnerin noch das kantonale Gericht setzten sich vertieft mit BGE 148 V 321 E. 7 auseinander. Im angefochtenen Urteil fehlten die für die Beurteilung der Eingliederungsmassnahmen oder Selbsteingliederungsfähigkeit notwendigen Feststellungen weitgehend. Denn die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich gar keine Abklärungen getroffen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (vgl. die vorinstanzlich zitierten Urteile 8C_287/2022 vom 17. August 2022 E. 5.2.2 und 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Aus den vom kantonalen Gericht geschilderten beruflichen Massnahmen ergibt sich, entgegen seiner Auffassung, die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich wieder in den erlernten Beruf als Drogistin einzugliedern zu wollen. Dass ihr dies letztlich nicht gelang, liegt nicht am fehlenden oder mangelnden Willen. Allein schon aus dem Verlauf des Krankheitsgeschehens, der zu den rückwirkend zugesprochenen, je befristeten Invalidenrenten führte, ist zu schliessen, dass eine Rückkehr in den angestammten Beruf nicht mehr möglich gewesen war. Dr. med. E.________ hielt im neurologischen Gutachten vom 2. September 2019 fest, dass Verrichtungen mit den Armen über Schulter- respektive Kopfhöhe nicht möglich seien. Der orthopädische Sachverständige der ABI ging in der Verlaufsexpertise vom 16. April 2020 davon aus, dass nur körperlich sehr leicht belastende Tätigkeiten auf Ebene des Bewegungsapparates zumutbar seien. Zudem ist der von ihm wiedergegebenen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zur beruflichen Zukunft zu entnehmen, dass sie gemäss Prof. H.________ nicht mehr in der Drogerie arbeiten dürfe, da dies mit zu hohen Belastungen einhergehe und sie nicht täglich neun Stunden gehen könne. Aus diesen Angaben ist einzig zu schliessen, dass sie ihren Beruf schon bei Abschluss der von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2014/2015 gewährten Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben vermochte.  
 
4.3.3. Allerdings lassen, wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, die einschlägigen Stellen in den medizinischen Gutachten auf einen fehlenden Eingliederungswillen hinsichtlich einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Erwerbstätigkeit schliessen. So hielt der psychiatrische Sachverständige der ABI im Verlaufsgutachten vom 16. April 2020 fest, berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung nicht erfolgreich durchführbar. Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig. Dies steht in Gegensatz zum Umstand, dass sie, ihren eigenen Angaben gemäss, trotz ihrer erheblichen körperlichen Einschränkungen den Haushalt für sich und ihren Ehemann weitgehend selbstständig zu erledigen vermöge. Der im orthopädischen Verlaufsgutachten der ABI vom 16. April 2020 wiedergegebenen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zur beruflichen Zukunft ist zu entnehmen, dass sie eigentlich gerne zumindest stundenweise arbeiten wolle. Sie gebe Sonntagsschule, nach zwei Stunden sei sie allerdings derart "gekübelt", dass sie dann nicht mehr sitzen könne. Im Wesentlichen gestützt auf diese Angaben empfahl der orthopädische Sachverständige keine beruflichen Massnahmen. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. August 2022 im kantonalen Gerichtsverfahren zu Recht darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. Juni 2021 erfolglos darauf aufmerksam gemacht habe, Massnahmen zur Eingliederung mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, seien jederzeit, auch bei zugesprochener Rente, möglich. Dazu bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, sie habe zunächst bei veränderter oder unklarer medizinischer Ausgangslage die Klärung der Leistungsfähigkeit abwarten wollen.  
 
4.3.4. Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Feststellung fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit weder qualifiziert unrichtig noch rechtsfehlerhaft. Sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich. Fehlt es an einem Eingliederungswillen beziehungsweise einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder