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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_287/2021  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. April 2021 
(I 2020 106). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1965 geborene A.________ meldete sich im Februar 2017 zum ersten Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz wies dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2017 ab. 
Im Oktober 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Herzbeschwerden und Angst erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf diese Neuanmeldung ein und tätigte medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie bei der MEDAS Zentralschweiz eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 29. April 2020). Daraufhin sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2020 dem Versicherten für die Zeit ab 1. April 2018 bis 30. April 2020 eine ganze und ab 1. Mai 2020 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
 
B.  
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12. April 2021 im Sinne der Erwägungen ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Mai 2020 keine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
3.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. "Invalideneinkommen"), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. "Valideneinkommen"). 
 
3.3. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind (AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 3b S. 240 mit Hinweis).  
 
3.4. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung unter anderem Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; 126 V 75 E. 5b/bb). An diesen Grundsätzen zur Bemessung des Invalideneinkommens hat das Bundesgericht auch in Kenntnis des Gutachtens "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" des Büro BASS vom 22. Januar 2021 festgehalten (vgl. BGE 148 V 174).  
 
3.5. Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV), wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3). Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rentenablehnenden Verfügung (21. Juni 2017) erheblich verschlechtert hat und er in der Zeit bis April 2020 vollständig erwerbsunfähig war. Weiter steht fest, dass sich der Gesundheitszustand per Mai 2020 wieder verbessert hat, so dass er nunmehr medizinisch-theoretisch wieder in der Lage ist, eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu 50 % auszuüben. Umstritten sind demgegenüber die erwerblichen Auswirkungen seiner verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen. Das kantonale Gericht legte die beiden Vergleichseinkommen für die Zeit ab Mai 2020 ausgehend von den Tabellenlöhnen der LSE fest; dabei ermittelte es ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 70'669.- und - unter Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 129 V 472 in der Höhe von 10 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 30'495.-. Der so ermittelte Invaliditätsgrad von 57 % führt zu einem Anspruch auf eine halbe Rente. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wahl des Tabellenlohnes zur Bemessung des Valideneinkommens sei bundesrechtswidrig. Zudem verstosse es gegen Bundesrecht, dass die Vorinstanz beim Invalideneinkommen keinen höheren als ein 10 %-iger Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen habe.  
 
4.2. Die Frage nach der Höhe des Abzuges im Sinne von BGE 129 V 472 stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, Urteil 8C_693/2014 E. 2.2). Soweit der Versicherte die Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Vorgehensweise mit dem Gutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" des Büro BASS vom 22. Januar 2021 begründet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht unlängst in Kenntnis dieses Rechtsgutachtens eine Praxisänderung abgelehnt hat (vgl. E. 3.4 hievor). Angesichts der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. Andere Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere erscheint es nicht als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz seinen ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus (Niederlassungsbewilligung C) nicht als abzugerhöhend berücksichtigte (vgl. Urteil 9C_401/2018 vom 6. November 2018 E. 5.2.3).  
 
4.3. Erweist sich demnach das von der Vorinstanz auf Fr. 30'495.- festgesetzte Invalideneinkommen nicht als bundesrechtswidrig zu hoch, so muss die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Tabellenwahl zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht näher geprüft werden. Geht man, wie von ihm beantragt, nicht von einem Valideneinkommen gemäss Vorinstanz von Fr. 70'669.-, sondern von einem solchen von Fr. 74'397.- aus, so ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von (rund) 59 %, woraus sich gleich wie bei dem vom kantonalen Gericht ermittelten Invaliditätsgrad von 57 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ergibt. Die Beschwerde des Versicherten ist somit ohne Weiterungen abzuweisen.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold