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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_166/2021  
 
 
Urteil vom 17. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken. 
 
Gegenstand 
Berechnung des Existenzminimums, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 24. Februar 2021 (ABS 20 353, ABS 21 29). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wird von der B.________ SA betrieben (Betreibungen Nrn. xxx und yyy, Pfändungsgruppe Nr. zzz des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost). Am 16. Dezember 2020 revidierte das Betreibungsamt das Existenzminimum.  
Gegen die revidierte Existenzminimumsberechnung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Verfahren ABS 20 353). 
Am 24. Dezember 2020 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung erneut. Die Lohnpfändung wurde daraufhin unterbrochen. Die Pfändungsurkunde datiert vom 19. Januar 2021. 
Mit vier Eingaben erhob der Beschwerdeführer auch gegen die revidierte Existenzminimumsberechnung vom 19. Januar 2021 Beschwerde (Eingang am 1. bzw. 2. Februar 2021; Verfahren ABS 21 29). 
Mit Entscheid vom 24. Februar 2021 schrieb das Obergericht die Beschwerde im Verfahren ABS 20 353 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Auf die Beschwerde im Verfahren ABS 21 29 trat es nicht ein. 
 
1.2. Am 26. Februar 2021 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer an das Obergericht gewandt. Das Obergericht hat die Eingabe dem Bundesgericht weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG). Mit Schreiben vom 2. März 2021 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer angefragt, ob seine Eingabe als Beschwerde behandelt werden soll. Am 4. März 2021 (Postaufgabe) hat er ausdrücklich Beschwerde erhoben. Entgegen einer entsprechenden Ankündigung hat er keine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.  
 
2.   
In seiner Eingabe vom 4. März 2021 äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, ob seine Eingabe vom 26. Februar 2021 als Teil der Beschwerde behandelt werden soll. Androhungsgemäss ist sie deshalb nicht zu berücksichtigen. Ein klarer Beschwerdewillen lässt sich ihr nicht entnehmen. Vielmehr verlangt er vom Obergericht Unterlagen zu seinen kantonalen Beschwerden. Es ist unklar, ob er damit ein Akteneinsichtsgesuch stellen oder die von ihm selber eingereichten Unterlagen zurückverlangen will. In der Eingabe vom 4. März 2021 stellt er kein Akteneinsichtsgesuch, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Unterlagen werden den Verfahrensbeteiligten sodann nicht vor Ende des Verfahrens zurückerstattet. 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe kein Interesse (mehr) an der Behandlung seiner Beschwerden. Die von ihm beanstandete Berechnung der Auslagen für Arbeitsfahrten habe nur zwischen dem 16. und dem 24. Dezember 2020 bestanden. Die Berechnung sei am 24. Dezember 2020 zu seinen Gunsten revidiert und die Pfändung unterbrochen worden. Dazwischen seien keine Lohnpfändungsabzüge erfolgt. Ein allfälliger Mehrverdienst würde in Zukunft auch nicht ohne weiteres zu einer Pfändung des über das am 24. Dezember 2020 festgestellte Existenzminimum hinausgehenden Betrages führen. Das Betreibungsamt habe bei der jüngsten Existenzminimumsberechnung nämlich darauf verzichtet, den Lohn und die Arbeitsfahrten genau zu berechnen. Sollten sich die Einkommensverhältnisse ändern, wäre das Betreibungsamt gehalten, eine neue Existenzminimumsberechnung vorzunehmen und sämtliche Posten erneut zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse an der ersten Beschwerde sei folglich mit der revidierten Berechnung weggefallen und ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der zweiten Beschwerde habe von vornherein nicht bestanden. In einer Eventualerwägung hielt das Obergericht fest, das Betreibungsamt habe die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um Auskunft bitten dürfen. Der Beschwerdeführer habe die nötigen Unterlagen nicht eingereicht und an seinen Angaben hätten Zweifel bestanden. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine Eingaben und diejenige des Betreibungsamtes seien unterschlagen worden. Sie und die Beweismittel lägen dem Entscheid physisch nicht bei. Inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll, indem es diese Unterlagen dem Beschwerdeführer nicht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen hätte er während des Verfahrens jederzeit beim Obergericht um Akteneinsicht ersuchen können. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beweismittel und die Beschwerde seien nicht gewürdigt worden. Dies ist die Konsequenz eines Abschreibungs- bzw. eines Nichteintretensentscheids. Sein schutzwürdiges Interesse sieht er darin, dass dem Betreibungsamt die geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt und Pfändungen vermieden werden. Dem Betreibungsamt wirft er vor, sich an seinen Arbeitgeber gewandt zu haben, ohne ihn zuvor um Mitwirkung gebeten zu haben. Zudem habe das Obergericht seine Beschwerde falsch interpretiert. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit dem vom Obergericht erläuterten Begriff des Rechtsschutzinteresses. Der Beschwerdeführer übergeht, dass die Anfechtung der fraglichen Existenzminimumsberechnungen noch einen praktischen Nutzen haben, d.h. eine Änderung oder Aufhebung der entsprechenden Verfügungen bezwecken müsste. Er legt nicht dar, dass ein solcher praktischer Nutzen noch erzielt werden könnte oder weshalb auf ihn verzichtet werden müsste. Das blosse Beharren auf einer korrekten Existenzminimumsberechnung, ohne dass diese praktische Auswirkungen hätte, genügt als Begründung für ein schutzwürdiges Interesse nicht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg